{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2011-12-06_3_StR_377_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2011-12-06","aktenzeichen":"3 StR 377/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 377/11\nvom\n6. Dezember 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts am 6. Dezember 2011 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 6. Juli 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hatte die Angeklagten in einem ersten Urteil wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 26 Fällen (Z.\nO. ) bzw. in 22 Fällen (W. O. ) zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier\nJahren und sechs Monaten (Z. O. ) bzw. vier Jahren und drei Monaten (W. O. ) verurteilt. Auf die Revisionen der Angeklagten hatte der\nSenat die Strafaussprüche aufgehoben, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft\nAufklärungshilfen im Sinne von § 31 BtMG verneint hatte. Dieses hat nunmehr\nGesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und drei Monaten (Z. O. )\nbzw. vier Jahren (W. O. ) verhängt. Auf die jeweils auf die allgemeine\nSachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten muss das Urteil erneut aufgehoben werden.\n\n2 1. Das Landgericht hat das Vorliegen minder schwerer Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 2 BtMG)\nverneint und dazu lediglich ausgeführt, diese lägen schon deshalb nicht vor,\nweil die Angeklagten gewerbsmäßig gehandelt hätten. Dies genügt - wie der\nGeneralbundesanwalt dargelegt hat - nicht den Anforderungen an die bei dieser\nPrüfung anzustellende Gesamtbetrachtung. Insbesondere hat das Landgericht\nnicht erörtert, ob bereits wegen des vertypten Milderungsgrundes nach § 31\nBtMG jeweils minder schwere Fälle anzunehmen sind.\n\n3 Das Landgericht hat die Strafen sodann dem Strafrahmen \"gemäß §§ 31\nSatz 1 Nr. 1 BtMG, 49 Abs. 1 StGB, Art. 316d EGStGB\" entnommen und diesen mit drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten bestimmt. Es hat dabei indes - wie der Generalbundesanwalt ebenfalls im Einzelnen ausgeführt\nhat - übersehen, dass die Überleitungsvorschrift des Art. 316d EGStGB nicht\nbedeutet, dass im Umkehrschluss die neuen Vorschriften ohne weiteres auf\nalle Verfahren anzuwenden sind, in denen die Eröffnung des Hauptverfahrens\n- wie hier - nach dem 1. September 2009 beschlossen worden ist. Für die Frage des auf diese Verfahren anwendbaren Rechts gelten vielmehr die allgemeinen Regeln, nach denen grundsätzlich das zur Tatzeit geltende materielle\nRecht Anwendung findet (§§ 1, 2 Abs. 1 StGB), sofern das neuere Recht in\nseiner Gesamtheit keine für den Angeklagten günstigere Regelung (§ 2 Abs. 3\nStGB) darstellt (BGH, Beschluss vom 18. März 2010 - 3 StR 65/10, NStZ 2010,\n523). Dies ist vorliegend - mit Ausnahme der beiden letzten, nach dem\n1. September 2009 begangenen Straftaten - der Fall, da der durch § 31 Nr. 1\nBtMG aF i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB eröffnete Strafrahmen von Geldstrafe bzw.\nFreiheitsstrafe von einem Monat bis 15 Jahre reicht.\n\n4 Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne diese\nbeiden Rechtsfehler auf geringere Einzelstrafen und entsprechend auf eine\n\nniedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Die Strafen müssen deshalb erneut zugemessen werden.\n\n5 2. Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass der Strafzumessung auch insoweit Rechtsbedenken entgegenstehen könnten, als das Landgericht zum\nNachtatverhalten der Angeklagten betont hat, diese hätten bei ihren Aussagen\nvor der Polizei niemanden konkret benennen können, der den Polizeibehörden\nnicht schon bekannt gewesen wäre (UA S. 15), und bei der Begründung für die\nAnnahme einer Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG allein auf die wenigen Umstände abgestellt hat, die der Polizei gänzlich unbekannt waren. Dies könnte zu\nder Besorgnis Anlass geben, das Landgericht habe bei Angaben, die den Strafverfolgungsbehörden genauere und zuverlässigere Kenntnis von im Grundsatz\nschon bekannten Tatsachen vermitteln, den Aufklärungseffekt verneint und\ndamit an diesen zu strenge Anforderungen gestellt (vgl. Weber, BtMG, 3. Aufl.,\n§ 31 Rn. 82 mwN).\n\nBecker Pfister von Lienen\n\nHubert Schäfer","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-06/3-str-377-11","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 316d","ref_norm":"316d","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-12-06/3-str-377-11","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:53:51.398767+00:00"}}