{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2011-11-29_3_StR_358_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2011-11-29","aktenzeichen":"3 StR 358/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 358/11\nvom\n29. November 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 2011\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 2011 aufgehoben; jedoch bleiben\ndie Feststellungen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 21. Oktober\n2010 wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Senat hatte dieses Urteil mit Beschluss vom 1. März 2011 auf die Revision des Angeklagten\nim Strafausspruch aufgehoben, die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten, die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen und das weitergehende Rechtsmittel verworfen.\n\n2 Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr zu einer Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren verurteilt. Dessen auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat erneut Erfolg.\n\n3 1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:\n\n\"Das angegriffene Urteil ist insoweit rechtsfehlerhaft, als es sich nicht zu\nden Auswirkungen eines nach der ersten tatgerichtlichen Entscheidung,\nam 15. November 2010, ergangenen rechtskräftigen Strafbefehls\n(Geldstrafe von 20 Tagessätzen á 10,-- € wegen Betruges - UA S. 8)\nverhält. Bei dem Strafbefehl handelt es sich im Verhältnis zu dem vorliegend angegriffenen Urteil um eine frühere Verurteilung im Sinne des\n§ 55 Abs. 1 StGB. Eine Gesamtstrafenfähigkeit ist grundsätzlich gegeben, da die vorliegend abzuurteilende Tat vor dieser früheren Verurteilung begangen wurde. Ob die Strafe aus der früheren Verurteilung bereits erledigt ist, teilt die Strafkammer nicht mit. Das Revisionsgericht\nkann daher nicht beurteilen, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden oder - im Falle der Erledigung der Strafe aus der früheren Verurteilung - ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen (vgl. Fischer StGB\n58. Aufl. § 55 Rdnr. 21 mwN) wäre.\"\n\n4 Dem stimmt der Senat zu.\n\n5 2. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt - worauf der Generalbundesanwalt\nebenfalls zu Recht hingewiesen hat - zur nochmaligen Zurückverweisung der\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht (§ 354\nAbs. 2 StPO). Die neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch\nkonnte nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460,\n462 StPO überlassen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es im weiteren\nVerfahren ausschließlich um die Bildung einer erstmals festzusetzenden oder\nneu zu bestimmenden Gesamtstrafe geht, mithin die Voraussetzungen einer\nnachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB an sich vorliegen (KK-\n\nKuckein, 6. Aufl., § 354 Rn. 26i; KK-Appl, 6. Aufl., § 460 Rn. 4). Dies ist aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht abschließend zu beurteilen; denn die\nUrteilsgründe verhalten sich nicht dazu, ob die Geldstrafe aus dem Strafbefehl\nvom 15. November 2010 bereits vollständig vollstreckt wurde. In diesem Fall\nwäre keine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden, sondern ein Härteausgleich\nvorzunehmen. Diese Entscheidung fällt nicht in den Regelungsbereich der\n§§ 460 ff. StPO; sie ist vielmehr dem Tatgericht nach Durchführung einer\nHauptverhandlung vorbehalten.\n\n6 3. Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils\nhat im Übrigen keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Das Landgericht\nhat sich allerdings rechtsfehlerhaft lediglich an die Feststellungen zur Sache\naus dem ersten tatgerichtlichen Urteil gebunden gesehen und zu den persönlichen Verhältnissen sowie der Schuldfähigkeit des Angeklagten insgesamt auf\neiner neuen Beweisaufnahme beruhende Feststellungen getroffen. Der Senat\nhatte jedoch trotz Aufhebung des Strafausspruchs die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten; auch sie waren deshalb für die neu zur Verhandlung und\nEntscheidung berufene Strafkammer bindend. Der Angeklagte ist durch diesen\nRechtsfehler indessen nicht beschwert; denn das Landgericht hat keine neuen\nihm nachteiligen Feststellungen getroffen, die denjenigen des Ersturteils widersprechen.\n\n7 4. Der Senat hält die Feststellungen erneut aufrecht, da sie durch den\nzur Aufhebung und Zurückverweisung führenden Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Anwendung des § 55 StGB nicht betroffen werden. Er weist\n- ebenfalls erneut - darauf hin, dass dem neuen Tatgericht deshalb lediglich\nergänzende Feststellungen - etwa zu der Vollstreckung der Geldstrafe aus dem\n\nStrafbefehl vom 15. November 2010 - erlaubt sind, die den bisherigen nicht widersprechen dürfen.\n\nBecker Pfister Hubert\n\nSchäfer Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-29/3-str-358-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-29/3-str-358-11","retrieved":"2026-10-24 07:53:51.311117+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-11-29/3-str-358-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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