{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2011-11-08_3_StR_364_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2011-11-08","aktenzeichen":"3 StR 364/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 364/11\nvom\n8. November 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\nzu 2.: Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge\n\nhier: Revision des Angeklagten K.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 8. November 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des\nLandgerichts Wuppertal vom 3. Mai 2011, soweit es ihn und\nden Angeklagten S. betrifft, aufgehoben, die jeweils zugehörigen Feststellungen jedoch nur insoweit, als sie den Plan\nder Angeklagten betreffen, bei der Ausführung der Tat solle\nauch ein Messer als Stichwaffe Verwendung finden; im Übrigen\nbleiben die Feststellungen aufrechterhalten.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Körperverletzung\nmit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu der Freiheitsstrafe\nvon elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten S.\nhat es wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge eine Jugendstrafe\n\nvon einem Jahr ausgesprochen, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten K. rügt die Verletzung materiellen\nRechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge\nden aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; insoweit ist die Entscheidung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Angeklagten\nS. zu erstrecken. Die weitergehende Revision des Angeklagten K. ist\nunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Angeklagte K. und der Mitangeklagte T. standen im Streit\nmit dem späteren Tatopfer Se. . Sie beschlossen, Se. , der sich zumeist in der Wohnung der Zeugin H. aufhielt, dort aufzusuchen und ihn\nkörperlich zu züchtigen. Der Angeklagte S. schloss sich ihnen absprachegemäß an, um den Eindruck der Übermacht zu erhöhen und im Bedarfsfalle\nunterstützend einzugreifen. Der Angeklagte K. und der Mitangeklagte T.\n\"waren sich einig\", bei dem Angriff auf Se. nötigenfalls auch die von ihnen\nmitgeführten Messer einzusetzen; der Angeklagte S. , der um die Messer\nwusste, \"billigte\" auch dies. Auf dem Weg zur Wohnung bewaffneten sich der\nAngeklagte K. und der Mitangeklagte T. zudem mit zufällig aufgefundenen Holzknüppeln.\n\n3 Nach Auftreten der Tür drangen die Angeklagten in die Wohnung ein.\nDer Angeklagte K. drückte den sich ihnen entgegenstellenden Se. mit\ndem Holzknüppel gegen die Wand und schlug nach kurzem Gerangel mit seinem Klappmesser, das er geschlossen in der Faust hielt, wiederholt auf dessen\nKopf und Rücken ein. Sodann veranlasste er den Mitangeklagten T. , Se.\nmit dem Holzknüppel anzugreifen. Indes gelang es Se. , den Mitangeklagten\nT. festzuhalten und abzudrängen. Um sich zu befreien, zog dieser sein Butterfly-Messer hervor und versetzte Se. in rascher Folge insgesamt sieben\n\nStiche gegen die Beine, wovon einer die Arterie des linken Oberschenkels\ndurchtrennte.\n\n4 Hierauf sank Se. stark blutend in die Hocke und verharrte regungslos.\nDer Angeklagte K. und der Mitangeklagte T. schlugen nunmehr abwechselnd mit dem Holzknüppel auf ihn ein. Schließlich begannen sie, mit ihren beschuhten Füßen auf den Kopf, das Gesicht und den Hals von Se. einzutreten. Den Tod ihres Opfers als Folge dieser Tritte nahmen sie billigend in Kauf.\nIn der Vorstellung, Se. tödliche Verletzungen zugefügt zu haben, ließen sie\nnach einiger Zeit von ihm ab und entfernten sich in Begleitung des Angeklagten\nS. .\n\n5 Se. verstarb kurz darauf an Verbluten. Sowohl die Durchtrennung der\nArterie als auch die Tritte, die u.a. zu massiven Hautunterblutungen und Einblutungen in das Weichgewebe führten, waren schon für sich alleine tödlich. Dass\ndie Tritte den bereits durch den Messerstich ausgelösten tödlichen Verlauf\nnoch beschleunigt hätten, konnte das Landgericht nicht feststellen.\n\n6 2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge des Angeklagten K.\nergibt einen zur Aufhebung des Schuldspruchs nötigenden Rechtsfehler zu\ndessen Nachteil. Auf demselben sachlich-rechtlichen Mangel im Sinne von\n§ 357 Satz 1 StPO beruht die Verurteilung des Angeklagten S. .\n\n7 Das Landgericht hat den Angeklagten K. und S. die Messerstiche des Mitangeklagten T. zugerechnet und sie deshalb (auch) der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) bzw. der Beihilfe hierzu schuldig gesprochen. Es hat festgestellt, der von den Angeklagten vorgefasste Tatplan\nhabe körperliche Verletzungen des Se. mittels der von den Angeklagten\n\nK. und T. geführten Messer mit umfasst. Diese Feststellung entbehrt indes einer sie tragenden Beweiswürdigung. Woraus das Landgericht auf eine\nsolche - wenigstens stillschweigende - Übereinkunft der Angeklagten schließt,\nlegt es nicht dar; auch der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe macht\ndies nicht hinreichend deutlich.\n\n8 Der neue Tatrichter wird dazu, ob der Einsatz des Messers durch den\nMitangeklagten T. vom (bedingten) Vorsatz der Angeklagten K. und\nS. getragen war, neue Feststellungen zu treffen haben. Die Feststellungen des Landgerichts zur objektiven und subjektiven Tatseite im Übrigen sind\nrechtsfehlerfrei und können deshalb bestehen bleiben.\n\nBecker von Lienen Schäfer\n\nMayer Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-08/3-str-364-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-08/3-str-364-11","retrieved":"2026-10-24 07:53:51.131179+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-11-08/3-str-364-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2011-11-08","dockets":["3 StR 364/11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2011-11-08_3_StR_364_11_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 08.11.2011 – 3 StR 364/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-11-08/3-str-364-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des\nLandgerichts Wuppertal vom 3. Mai 2011, soweit es ihn und\nden Angeklagten S. betrifft, aufgehoben, die jeweils zugehörigen Feststellungen jedoch nur insoweit, als sie den Plan\nder Angeklagten betreffen, bei der Ausführung der Tat solle\nauch ein Messer als Stichwaffe Verwendung finden; im Übrigen\nbleiben die Feststellungen aufrechterhalten.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/357","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"357","label":"§ 357 StPO","mentions":3},{"id":"StGB/227","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"227","label":"§ 227 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:53:51.131179+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}