{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2011-10-13","aktenzeichen":"3 StR 324/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 324/11\nvom\n13. Oktober 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Mai 2011\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des\nversuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub mit\nTodesfolge, mit besonders schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, mit versuchtem besonders schwerem\nRaub mit Todesfolge und mit gefährlicher Körperverletzung zur Jugendstrafe\nvon sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der\nRüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\n2 Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\nzum Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere erweist sich die tateinheitliche Verurteilung auch wegen besonders schweren\nRaubes als rechtsfehlerfrei (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2001 - 3 StR\n46/01, NJW 2001, 2187 ohne weitere Begründung; BGH, Beschluss vom\n31. August 2004 - 1 StR 347/04, StV 2005, 88 zur Tateinheit bei schwerer\nBrandstiftung und versuchter Brandstiftung mit Todesfolge; vgl. auch\nLK/Rissing-van Saan, 12. Aufl., Vor § 52 Rn. 113), weil bei der Annahme von\nGesetzeskonkurrenz zwischen versuchtem Raub mit Todesfolge (§§ 251, 22,\n23 Abs. 1 StGB) und besonders schwerem Raub (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt.\nStGB) nicht zum Ausdruck käme, dass der besonders schwere Raub vollendet\nwar. Die Urteilsformel war jedoch dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte\nanstatt des \"versuchten besonders schweren Raubes mit Todesfolge\" entsprechend der gesetzlichen Überschrift des § 251 StGB des \"versuchten Raubes\nmit Todesfolge\" schuldig ist. Einer weiteren Kennzeichnung der Verwirklichung\nder Qualifikation des § 250 Abs. 2 StGB im Schuldspruch bedarf es aufgrund\nder tateinheitlichen Verurteilung wegen besonders schweren Raubes nicht.\n\n3 Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Der Strafausspruch kann deshalb keinen Bestand haben, weil das\nLandgericht von der Prüfung der Einbeziehung einer Vorverurteilung\ndes Angeklagten abgesehen hat. Nach den Feststellungen hat das\nAmtsgericht - Jugendrichter - in Nienburg den Angeklagten am\n22. Oktober 2010 (gemeint ist: 22. Februar 2010, siehe Bl. 195 ff. III\nd.A.) wegen 'Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Verstoß gegen\ndas Waffengesetz' verwarnt, ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen\nauferlegt sowie 'eine weitere richterliche Weisung erteilt' (UA S. 4).\nWegen Nichterfüllung dieser Verpflichtungen wurde gegen den Angeklagten - so die Jugendkammer (UA aaO) - eine Woche 'Beugearrest'\nverhängt, welcher erledigt sei. Weitere Einzelheiten zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, den dortigen Strafzumessungserwägungen sowie zum Vollstreckungsstand der - nicht näher\nkonkretisierten - jugendrechtlichen Sanktionen teilt das Landgericht\nhingegen nicht mit, weshalb das Revisionsgericht nicht in der Lage\nsein wird zu prüfen, ob die Entscheidung im vorliegenden Verfahren\nnach §§ 105 Abs. 1 Nr. 1, 31 Abs. 2 Satz 1 JGG einzubeziehen gewesen wäre. Auch ist den Urteilgründen nicht zu entnehmen, ob sich das\nGericht der Möglichkeit einer einheitlichen Rechtsfolgenverhängung\noder des Absehens von einer Einbeziehung der Entscheidung gemäß\n§§ 105 Abs. 1 Nr. 1, 31 Abs. 3 Satz 1 JGG überhaupt bewusst gewesen ist (dazu BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 3 StR 177/09,\nRdnr. 2 und Eisenberg JGG 14. Aufl. § 31 Rdnr. 66 mwN). Die Vollstreckung des 'Beugearrestes' steht einer Einbeziehung grundsätzlich\nebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass die verfahrensgegenständliche Tat zeitlich nach der Verurteilung durch das Amtsgericht\nNienburg begangen worden ist (vgl. Eisenberg aaO Rdnr. 13 mwN).\nDa nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte durch die\nNichteinbeziehung der dort verhängten Rechtsfolgen beschwert wird,\nist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und nach § 354 Abs. 2\nSatz 1 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Eine eigene Entscheidung durch den Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO kommt hier\nnicht in Betracht, weil es - anders als etwa im Fall des Beschlusses\ndes Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 2009 (3 StR 177/09) - insbesondere an den zu einer Prüfung der Einbeziehungsfähigkeit notwendigen\nAngaben zum Stand der Vollstreckung der jugendgerichtlichen Maßnahmen fehlt. Der neue Tatrichter wird insoweit die erforderlichen ergänzenden Feststellungen zu treffen haben; die bisherigen Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch sind von dem Rechtsfehler nicht\nbetroffen und können daher aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2\nStPO).\"\n\n4 Dem schließt sich der Senat an.\n\nBecker von Lienen Schäfer\n\nMayer Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-10-13/3-str-324-11","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-10-13/3-str-324-11","retrieved":"2026-10-24 07:53:50.982145+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-10-13/3-str-324-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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