{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2011-08-18_3_StR_209_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2011-08-18","aktenzeichen":"3 StR 209/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n3 StR 209/11\nvom\n\n18. August 2011\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. August\n2011, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPfister,\nvon Lienen,\nMayer,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Beschuldigten,\n\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Neuruppin vom 17. Januar 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten\ndadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verübte der Beschuldigte\nim Frühjahr 2009 sowie in der Zeit von November 2009 bis Januar 2010 eine\nVielzahl von telefonischen, schriftlichen und verbalen Belästigungen und Bedrohungen mit dem Ziel, die Lebensqualität der Geschädigten R. und T.\nzu beeinträchtigen. Dies führte bei dem Geschädigten R. zu Angstzustän-\n\nden und Schlaflosigkeit sowie einer mehrwöchigen Arbeitsunfähigkeit (Taten zu\nII. 1 und II. 2 der Urteilsgründe). Darüber hinaus legte der Beschuldigte im\nJanuar 2009 unter dem Heckfenster seines Autos einen Zettel mit auffälliger\nAufschrift sowie den Kopf einer Schaufensterpuppe mit einem Filzhut aus, an\ndem sichtbar ein kleines Hakenkreuz befestigt war, und stellte das Fahrzeug\nauf öffentlichem Straßenland ab (II. 3 der Urteilsgründe). Im Februar 2009\nsteckte er Pappen in den Briefkasten der Diakonie-Sozialstation P. , auf\ndenen er einen Pfarrer als Teufel bezeichnete. Mit ähnlichem Inhalt schrieb er\nzeitnah an die evangelische Kirchengemeinde in P. (II. 5 und 6 der Urteilsgründe). Im Januar 2010 forderte der Beschuldigte am Nachtschalter einer\nTankstelle \"sein Geld\" und drohte, er würde andernfalls mit dem Auto in die\nTankstelle \"rein fahren\" und den Mitarbeiterinnen auf dem Nachhauseweg auflauern und herausfinden, wo diese wohnen. Durch die alarmierte Polizei konnte\nder Beschuldigte \"beruhigt werden\" und die Mitarbeiterinnen ungestört die\nTankstelle verlassen. Eine von ihnen litt danach unter Angst, Alpträumen sowie\nSchlafstörungen und war über zehn Monate krankgeschrieben (II. 4 der Urteilsgründe).\n\n3 Das Landgericht hat sachverständig beraten angenommen, dass die\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund einer unbehandelten paranoiden Schizophrenie sowie einer Persönlichkeitsstörung mit insbesondere narzisstischen, paranoiden und dissozialen Anteilen bei den Taten jeweils aufgehoben war. Eine Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus (§ 63 StGB) hat es abgelehnt, weil es in den bisherigen Taten\ndes Beschuldigten lediglich \"zwar lästige, aber in den Bereich der einfachen\nKriminalität gehörende Taten\" gesehen, die zukünftige Begehung auch schwererer Taten allenfalls für möglich aber nicht für wahrscheinlich gehalten und\n\ndeswegen eine Gefährlichkeit des Beschuldigten für die Allgemeinheit verneint\nhat.\n4 2. Das Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n5 a) Wegen der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit und mit\nRücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) können nur\nschwere Störungen des Rechtsfriedens, die zumindest in dem Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, eine Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus rechtfertigen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. August 1977\n- 2 StR 300/77, BGHSt 27, 246, 248; Urteil vom 15. August 2007 - 2 StR\n309/07, NStZ 2008, 210, 212). Auch muss aufgrund einer umfassenden Würdigung von Tat und Täter eine höhere oder doch bestimmte, jedenfalls über die\nbloße Möglichkeit hinausreichende Wahrscheinlichkeit zu bejahen sein, dass\nder Täter infolge seines Zustands weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2004 - 1 StR 493/04, NStZ-RR 2005, 72, 73).\n\n6 b) Von diesen Grundsätzen ist das Landgericht zwar ausgegangen, indes entbehrt seine Gefährlichkeitsprognose einer tragfähigen Grundlage, da es\ndie Feststellungen zu den dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten teilweise\nrechtsfehlerhaft getroffen hat.\n\n7 aa) Im Fall II. 4 der Urteilsgründe ist das Landgericht von einer mit natürlichem Vorsatz begangenen Bedrohung ausgegangen. Die dem Beschuldigten\nvorgeworfene versuchte räuberische Erpressung hat es nicht festzustellen vermocht, da ihm die Absicht rechtswidrige Bereicherung \"nicht nachgewiesen\nwerden konnte\". Hierfür fehlt es an jeglicher Begründung. Einer solchen bedarf\nes indes nicht nur bei einem freisprechenden Urteil in einer Strafsache (vgl.\n\nhierzu Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 267 Rn. 33 f. mwN), sondern auch\ndann, wenn der Tatrichter im Sicherungsverfahren (§ 414 StPO) die für die Unterbringung nach § 63 StGB notwendige rechtswidrige Tat nicht oder nicht in\nder in der Antragsschrift vorgeworfenen Ausgestaltung festzustellen vermag.\n\n8 bb) Rechtsfehlerhaft ist auch die Begründung dafür, dass sich das Landgericht nicht von den Vorwürfen unter 4. und 5. der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft hat überzeugen können. Danach soll der Beschuldigte am\n25. November 2009 nachmittags in seinem Wohnhaus in P. in der M.\nstraße Nr. an der Fensterscheibe ein von innen beleuchtetes Hakenkreuz\nmit einer Größe von zehn mal zehn Zentimetern angebracht haben, das von\nPassanten gesehen werden konnte. Außerdem soll er am 11. Januar 2010 vor\ndiesem Grundstück einen Werbeaufsteller aufgestellt haben, auf dem mehrere\nAblichtungen von Personen mit Hakenkreuzarmbinden, Hakenkreuzfahnen sowie die Darstellung des \"schlampigen\" Hitlergrußes durch ein Kind angebracht\nwaren. Das Landgericht hat sich auf die Feststellung beschränkt, der Beschuldigte habe zu diesen Zeitpunkten seinen Wohnsitz nicht mehr in P. sondern bereits in B. gehabt. Diese Begründung ist lückenhaft. Es hätte der\nAuseinandersetzung mit dem Umstand bedurft, dass der Beschuldigte in einer\nMehrzahl von in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts im Einzelnen\naufgeführten Fällen zeitnah ebenfalls in oder um P. herum rechtswidrige\nTaten beging.\n\n9 cc) Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung zu einer anderen rechtlichen Einordnung von Fall II. 4\nder Urteilsgründe sowie zur Überzeugung von der Täterschaft in den Fällen 4\nund 5 der Antragsschrift gekommen wäre und auf dieser Grundlage die Gefährlichkeit des Beschuldigten anders eingeschätzt hätte.\n\n10 3. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, bei der rechtlichen Würdigung darzulegen, in welcher Handlung des Beschuldigten er welchen Straftatbestand verwirklicht sieht. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich\naus einer Fülle erheblicher und unerheblicher Tatsachen diejenigen herauszusuchen, in denen eine Straftat gesehen werden kann (BGH, Beschluss vom\n14. Juni 2002 - 3 StR 132/02, NStZ-RR 2002, 262). Bei Fall II. 4 der Urteilsgründe kommt, sofern sich das Landgericht bei gleichen Feststellungen zum\nobjektiven Sachverhalt erneut nicht vom Erpressungsvorsatz überzeugen kann,\nanstelle der Bedrohung eine versuchte Nötigung in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2005 - 1 StR 455/05, NStZ 2006, 342).\n\nSchäfer Pfister von Lienen\n\nMayer Menges","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-08-18/3-str-209-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 414","ref_norm":"414","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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