{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2011-05-19_3_StR_134_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2011-05-19","aktenzeichen":"3 StR 134/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 134/11\nvom\n19. Mai 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Mai\n2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Auswärtigen\nStrafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 22. November\n2010\n\na) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen sowie der Körperverletzung schuldig ist,\n\nb) im Ausspruch über die Einheitsjugendstrafe aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die\nder Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten \"der sexuellen Nötigung im besonders schweren Fall (Vergewaltigung) in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit\nKörperverletzung, sowie der Körperverletzung\" schuldig gesprochen und ihn\ndeswegen \"unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Moers vom 03.11.2008\" zu der Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren\n\nverurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren.\n\n2 1. Das Rechtsmittel ist bezüglich des Schuldspruchs unbegründet im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch fasst der Senat ihn zur Klarstellung neu.\nVerwirklicht der Täter einer sexuellen Nötigung - wie hier - das Regelbeispiel\ndes § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB, so ist die Tat in der Urteilsformel als Vergewaltigung zu bezeichnen, denn sowohl der Gesetzestext als auch die Überschrift heben mit diesem Begriff die mit einem Eindringen in den Körper verbundene Begehungsweise besonders hervor (BGH, Beschluss vom 30. März\n2000 - 4 StR 94/00, NStZ-RR 2000, 357; Beschluss vom 27. Mai 1998 - 3 StR\n204/98, NJW 1998, 2987).\n\n3 2. Der Ausspruch über die Einheitsjugendstrafe hat dagegen keinen Bestand.\n\n4 Nach den Feststellungen hatte das Urteil des Amtsgerichts Moers vom\n3. November 2008 seinerseits Verurteilungen des Angeklagten zu Jugendstrafe\ndurch dasselbe Gericht vom 5. April 2005 und vom 15. Januar 2007 einbezogen. Die diesen beiden Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalte teilt das\nLandgericht indes nicht mit, obwohl es hierzu gehalten war, um die revisionsrechtliche Nachprüfung der Strafzumessung zu ermöglichen (BGH, Beschluss\nvom 22. September 1999 - 3 StR 358/99, StV 1999, 661; Eisenberg, JGG,\n14. Aufl., § 31 Rn. 62 f.).\n\n5 Hierzu wird der neue Tatrichter die erforderlichen ergänzenden Feststellungen zu treffen haben; die bisherigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können aufrechterhalten bleiben.\n\n6 Der neue Tatrichter wird auch zu beachten haben, dass weitere frühere\nEntscheidungen, die ihrerseits in ein einzubeziehendes Urteil einbezogen waren, in der Urteilsformel zu bezeichnen sind (Eisenberg aaO § 54 Rn. 20 mwN).\n\nBecker RiBGH von Lienen befindet Schäfer\nsich im Urlaub und ist daher\ngehindert zu unterschreiben.\nBecker\nMayer Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-19/3-str-134-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-19/3-str-134-11","retrieved":"2026-10-24 07:53:49.619874+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-05-19/3-str-134-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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