{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2011-05-03","aktenzeichen":"3 StR 110/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 110/11\nvom\n3. Mai 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Wohnungseinbruchsdiebstahls\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 3. Mai\n2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 6. Dezember 2010 in den Aussprüchen\nüber die Gesamtstrafen und im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Cloppenburg vom 27. Juli 2010 und unter Auflösung der dort gebildeten\nGesamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten sowie wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei weiteren Fällen zu\neiner zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der\n\nSachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Gesamtstrafenausspruch hat insgesamt keinen Bestand, da die\nhierzu getroffenen Feststellungen in mehrfacher Hinsicht lückenhaft sind und\neine revisionsrechtliche Überprüfung nicht zulassen.\n\n3 Die Gesamtstrafen unterliegen bereits deshalb der Aufhebung, weil es\ndas Landgericht unterlassen hat, die nach § 55 Abs. 1 StGB einbezogenen Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Cloppenburg vom 27. Juli\n2010 mitzuteilen. Dem Senat ist es deshalb anhand der Urteilsgründe nicht\nmöglich nachzuprüfen, ob die Gesamtfreiheitsstrafen rechtsfehlerfrei zugemessen sind.\n\n4 Der Senat vermag darüber hinaus mangels Darlegungen zum Vollstreckungsstand nicht nachzuvollziehen, ob die in dem genannten Strafbefehl verhängte Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 € bei Erlass des angefochtenen Urteils noch nicht vollstreckt war und damit bei der Bildung einer\nnachträglichen Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB berücksichtigt werden\nkonnte. Eine Erledigung der in dem Strafbefehl festgesetzten Strafe noch vor\nErlass des angefochtenen Urteils durch Zahlung oder durch Vollstreckung von\nErsatzfreiheitsstrafe in Unterbrechung der seit dem 28. August 2010 vollzogenen Untersuchungshaft ist jedenfalls nicht ausgeschlossen.\n\n5 Die Urteilsgründe enthalten schließlich keine Angaben zu den Begehungszeiten der Taten aus dem Strafbefehl vom 27. Juli 2010, so dass auch\nnicht geprüft werden kann, ob der Angeklagte diese vor einer früheren Vorverurteilung durch das Amtsgericht Cloppenburg vom 11. August 2009 begangen\nhat. Wäre dies der Fall und die frühere Vorstrafe noch nicht erledigt, hätte das\nUrteil vom 11. August 2009 hinsichtlich der Taten aus dem Strafbefehl vom\n\n27. Juli 2010 Zäsurwirkung entfaltet. Der Strafbefehl wäre dann gesamtstrafenrechtlich für die verfahrensgegenständlichen Taten ohne Bedeutung gewesen\n(Fischer, StGB, 58. Aufl., § 55 Rn. 10 ff.).\n\n6 Da der Angeklagte durch eine rechtsfehlerhafte Bildung zweier Gesamtfreiheitsstrafen beschwert wäre, unterliegt der Gesamtstrafenausspruch insgesamt der Aufhebung. Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung vorsorglich darauf hin, dass nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht die Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Tatsachenverhandlung vorgenommen werden\nmuss (Fischer, aaO, § 55 Rn. 37 mwN).\n\n7 2. Der Aufhebung unterliegt das Urteil auch, soweit das Landgericht die\nUnterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat.\n\n8 a) Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Strafkammer\nleidet der Angeklagte seit dem Jahr 2002 an einer anfangs drogeninduzierten,\nmittlerweile selbstständig verfestigten, schubweise verlaufenden paranoidhalluzinatorischen Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie, die u.a.\nmit akustischen und optischen Halluzinationen, Angstzuständen und Wahnideen einhergeht. Schwere Krankheitssymptome zeigte der Angeklagte regelmäßig dann, wenn er seine Medikamente nicht einnahm. Das Landgericht ist\nder Auffassung, der Angeklagte habe sich ab Mai 2010 fortdauernd und damit\nauch bei Begehung der Wohnungseinbruchsdiebstähle am 12. Juni, 18. und 22.\nAugust 2010 in einem akut psychotischen Zustand befunden, weshalb er bei\nBegehung der Taten sicher im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert steuerungsfähig gewesen sei. Eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit\nhat die Strafkammer mit Blick auf die geordneten Handlungsabläufe bei den\n\nTaten und bei der anschließenden Verwertung der Diebesbeute ausgeschlossen.\n\n9 b) Die für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB erforderliche\npositive Feststellung einer zumindest erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB belegen die Urteilsgründe nicht (BGH, Urteil\nvom 6. März 1986 - 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 27; Fischer, StGB, 58. Aufl.,\n§ 63 Rn. 5). Das Landgericht hat nicht ausreichend dargelegt, dass der Angeklagte infolge eines akuten Schubs seiner Erkrankung bei Begehung der Taten\nsicher erheblich vermindert schuldfähig war.\n\n10 Seine Überzeugung, dass sich der Angeklagte von Mai 2010 bis zu seiner Festnahme dauerhaft in einem psychotischen Zustand befand, hat das\nLandgericht darauf gestützt, dass der Angeklagte anlässlich eines Arztbesuchs\nam 15. Mai 2010 und ebenso nach seiner Festnahme Ende August 2010 zum\nTeil erhebliche Krankheitssymptome aufgewiesen, insbesondere unter akustischen Halluzinationen, Wahnideen, zeitlicher Desorientierung und Unruhe gelitten habe. Der Schweregrad dieser Auffälligkeiten vor und nach den Taten spreche dafür, dass der Angeklagte auch im Zeitraum ab dem 15. Mai 2010 dauerhaft an einer entsprechenden Symptomatik gelitten und versucht habe, diese\nmit Drogen, die er sich mit der Tatbeute beschafft habe, zu lindern.\n\n11 Die Annahme eines über mehrere Monate andauernden akut psychotischen Zustands ist nicht ausreichend mit Tatsachen belegt, da sich das Urteil\nnicht zu dem konkreten Störungsbild des Angeklagten während des Tatzeitraums verhält. Entsprechende Ausführungen waren hier geboten, weil der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen bei Begehung der Taten und der\njeweiligen Beuteverwertung nicht nur geordnete Handlungsabläufe zeigte, sondern anlässlich zweier weiterer, tatzeitnäherer Arztbesuche am 3. Juni und am\n\n8. Juli 2010 weder selbst über Krankheitssymptome klagte noch solche seinem\nbehandelnden Arzt auffielen. Diese Umstände lassen sich mit den schweren\nKrankheitssymptomen, die der Angeklagte nach den Feststellungen während\neines akuten Schubs seiner Erkrankung aufweist, nicht in Einklang bringen.\nVor diesem Hintergrund beruht die Auffassung der Strafkammer, die schweren\nAuffälligkeiten des Angeklagten nach seiner Inhaftierung sprächen dafür, dass\ner bereits längere Zeit zuvor seine Medikamente nicht regelmäßig eingenommen und deshalb über einen längeren Zeitraum akut psychotisch gewesen sei,\nauf einer Vermutung, die die positive Feststellung einer erheblich verminderten\nSteuerungsfähigkeit nicht zu begründen vermag.\n\n12 Mit der Frage, ob die - rechtsfehlerfrei - festgestellte chronifizierte und\nlangjährige Erkrankung des Angeklagten zu erheblichen Veränderungen seiner\nPersönlichkeitsstruktur geführt hat und diese Persönlichkeitsveränderungen die\nBegehung seiner Taten beeinflusst haben, hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt. Die Urteilsgründe ergeben daher auch nicht, ob der Angeklagte aufgrund einer krankheitsbedingten Veränderung seiner Persönlichkeit bei\nBegehung der Taten nicht in der Lage war, sich hinreichend zu steuern (vgl.\nBGH, Beschluss vom 31. August 2010 - 3 StR 260/10).\n\n13 c) Der Rechtsfehler nötigt nicht zur Aufhebung des Urteils insgesamt, da\ndas Landgericht mit rechtsfehlerfreien Erwägungen eine mögliche Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB ausgeschlossen hat und hiervon abweichende\nFeststellungen in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind. Die\nmöglicherweise rechtsfehlerhafte Bejahung des § 21 StGB beschwert den Angeklagten nicht.\n\nBecker von Lienen Sost-Scheible\n\nSchäfer Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-03/3-str-110-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-03/3-str-110-11","retrieved":"2026-10-24 07:53:49.349705+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-05-03/3-str-110-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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