{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2011-04-19_3_StR_111_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2011-04-19","aktenzeichen":"3 StR 111/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 111/11\nvom\n19. April 2011\nin dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 19. April 2011 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. Dezember 2010 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich die Beschuldigte\nmit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n2 1. Nach den Feststellungen nahm die Beschuldigte am 4. Juni 2010 gegen 10.00 Uhr in der Poliklinik der Medizinischen Hochschule H. bei der\nZeugin T. einen Behandlungstermin wahr. Sie empfand Angst\nund Panik. Nachdem sie die Zeugin mehrfach erfolglos aufgefordert hatte, die\nTüre zu verschließen, wurde sie zunehmend angespannt und aufgeregt. Als die\nBeschuldigte Stimmen hörte, die ihr befahlen, gegen die Zeugin vorzugehen,\nergriff sie ein Fleischermesser mit einer Klingenlänge von 20 cm, das sie in ihrer Handtasche mit sich führte. Frau T. wich zurück und betätigte\n\nden Alarmknopf. Daraufhin eilten mehrere Personen herbei, denen es gemeinsam gelang, die Türe zu öffnen, gegen die die Beschuldigte von innen drückte.\n\n3 In diesem Moment trat die Beschuldigte auf die Zeugin zu. Sie hielt das\nMesser in der erhobenen Hand und führte einen Stich in Richtung des Oberkörpers im Bereich des Herzens, um Frau T. zu töten. Dieser gelang es, das Handgelenk der das Messer führenden Hand zu ergreifen und so\nden gegen sie gerichteten Stich abzufangen. Sie hielt den Arm fest, bis einer\nder Helfer der Beschuldigten das Messer abnehmen konnte. Während des Tatgeschehens war die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten wegen einer schizoaffektiven Psychose aufgehoben.\n\n4 2. Die Beschuldigte hat sich dahingehend eingelassen, sie habe mit dem\nMesser in der erhobenen Hand vor der Zeugin T. gestanden,\naber nicht versucht, auf diese einzustechen, sie habe mit dem Messer nur gedroht.\n\n5 Diese Einlassung hat die Strafkammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als widerlegt angesehen. Sie hat als rechtswidrige Anlasstat im Sinne\ndes § 63 StGB einen im Zustand der Schuldunfähigkeit mit natürlichem Vorsatz\nbegangenen versuchten Totschlag angenommen und hierzu im Wesentlichen\nausgeführt:\n\n6 Die Zeugin T. habe glaubhaft ausgesagt, der Messerstich\nhätte sie im Bereich des linken Arms getroffen, mit dem sie ihren Oberkörper in\nder Herzgegend geschützt habe, wenn es ihr nicht gelungen wäre, das Handgelenk der Beschuldigten zu ergreifen und festzuhalten; als sie deren Arm ergriffen habe, habe sie deutlich Widerstand gespürt. Der Aussage dieser Zeugin\nstünden nicht die glaubhaften Angaben der Zeugin B. entgegen, die\n\nbekundet habe, es habe keine Stichbewegung gegeben, die Beschuldigte habe\nein großes Messer in der Hand gehalten und sei in unentschlossener Haltung\nwie eingefroren in einer Entfernung von 70 bis 100 cm vor der Geschädigten\ngestanden, als diese das Handgelenk der Beschuldigten ergriffen und festgehalten habe. Aus dieser Aussage folge aber nicht, dass die Schilderung der\nZeugin T. falsch wäre. Den gefühlten Widerstand, mit der die\nGeschädigte die Stichführung beschrieben habe, habe die das Geschehen von\naußen beobachtende Zeugin B. nicht wahrnehmen können. Der Zeuge W. habe bekundet, er erinnere sich an eine Stichführung nicht, er habe\naber Sorge gehabt, dass die Zeugin T. verletzt werden könne;\nes habe ausgesehen, als ob die Beschuldigte mit dem Messer auf die Geschädigte losgegangen sei, er habe das Empfinden gehabt, eingreifen zu müssen.\n\n7 3. Die angeordnete Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hat keinen Bestand, weil die Annahme des\nLandgerichts, die Anlasstat sei ein mit natürlichem Vorsatz begangener versuchter Totschlag, auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung beruht.\n\n8 a) Die Feststellung der Strafkammer, die Beschuldigte habe einen Stich\nin Richtung des Oberkörpers im Bereich des Herzens geführt, um Frau T.\nzu töten, beruht nicht auf einer tragfähigen Beweisgrundlage (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 261 Rn. 2 und § 337 Rn. 26, jeweils mwN).\nSie steht im Widerspruch zu den Aussagen aller vernommenen Zeugen, von\ndenen keiner eine Stichbewegung bekundet hat. Dies gilt auch für die Zeugin\nT. , die in ihrer Aussage lediglich einen Widerstand beschrieben\nhat, den sie beim Ergreifen des Handgelenks der Beschuldigten gespürt habe,\nnicht aber eine tatsächlich geführte Stichbewegung. Sie hat ihren subjektiven\nEindruck wiedergegeben, dass ein Stich, wenn er tatsächlich geführt worden\n\nwäre, sie im Bereich des linken Arms getroffen hätte, mit dem sie ihren Oberkörper in der Herzgegend geschützt habe. Zu einem Stich ist es nach dieser\nZeugenaussage wegen des Festhaltens der Hand nicht gekommen. Die Zeugin\nB. hat eine Stichbewegung in ihrer Vernehmung explizit ausgeschlossen, der Zeuge W. konnte sich an eine solche nicht erinnern.\n\n9 b) Weiterhin ist die Beweiswürdigung lückenhaft (vgl. dazu Meyer-Goßner, aaO, § 337 Rn. 27 mwN), weil sich das Landgericht nicht im Einzelnen\nmit der Möglichkeit befasst hat, dass die Beschuldigte die Zeugin T.\nlediglich bedrohen und nötigen, nicht aber töten wollte. Hierzu bestand indes nach der Einlassung der Beschuldigten und den Zeugenaussagen\nAnlass. Die Strafkammer hat den natürlichen Tötungsvorsatz allein aus der Angabe der Zeugin T. gefolgert, sie habe deutlich Widerstand gespürt, als sie das Handgelenk der Beschuldigten ergriffen habe. Bei dieser Beweissituation hätte sich das Landgericht näher mit der Möglichkeit auseinandersetzen müssen, dass die Beschuldigte die Geschädigte mit dem Messer nur\nbedrohen wollte und lediglich dem Festhalten ihres Handgelenks Widerstand\nentgegensetzte.\n\n10 c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei einer\nrechtsfehlerfreien Beweiswürdigung als rechtswidrige Anlasstat im Sinne des\n§ 63 StGB statt des versuchten Totschlags lediglich eine Bedrohung (§ 241\nAbs. 1 StGB) oder eine versuchte Nötigung (§ 240 Abs. 1, 2 und 3, § 22 StGB)\nangenommen hätte. Möglicherweise hätte sie dann auch die Gefahr verneint,\ndass die Beschuldigte infolge ihres Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige\nTaten begehen wird, oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt.\n\n11 4. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Für die\nneue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:\n\n12 a) Die akute schizoaffektive Psychose, die das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen zum Tatzeitpunkt bejaht hat, könnte als krankhafte seelische Störung einzuordnen sein,\nwelche die Fähigkeit der Beschuldigten ausgeschlossen hat, das Unrecht ihres\nHandelns einzusehen. Ohne weitere Erörterung ist bei dem festgestellten\nKrankheitsbild nicht nachvollziehbar, dass bei bestehender Unrechtseinsicht\nlediglich die Steuerungsfähigkeit aufgehoben gewesen sein soll (vgl. Nedopil,\nForensische Psychiatrie 1996, 12.5.1.5 und 12.5.3.1).\n\n13 b) Die Anordnung der Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus ist nicht von vorneherein ausgeschlossen, wenn von ihr\ninfolge ihres Zustandes Taten der Bedrohung mit einem Messer und versuchten\nNötigung zu erwarten sind (BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - 4 StR 140/08, NStZ\n2008, 563; BGH, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 5 StR 555/08, NStZ 2009,\n383). In diesem Fall bedarf die Gefährlichkeitsprognose jedoch einer be-\n\nsonders sorgfältigen Prüfung, weil in Anbetracht der Schwere des Eingriffs in\ndie persönliche Freiheit nur erhebliche Störungen des Rechtsfriedens, die zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind, die Anordnung\nder Unterbringung rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985\n- 2 BvR 1150/80 und 1504/82, BVerfGE 70, 297, 312).\n\nBecker Pfister von Lienen\n\nHubert Schäfer","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-04-19/3-str-111-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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