{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2011-03-15_3_StR_62_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2011-03-15","aktenzeichen":"3 StR 62/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 62/11\nvom\n15. März 2011\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2011 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 2. November 2010 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben\n\na) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. 1. bis\n3. der Urteilsgründe,\n\nb) im Gesamtstrafenausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fälle II. 1. bis 3. der\nUrteilsgründe) und wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge (Fall II. 4.\nder Urteilsgründe), zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen\n\nRechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel\nersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n2 Die in den Fällen II. 1. bis 3. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen\nhaben keinen Bestand; dies führt zur Aufhebung des Urteils auch im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe.\n\n3 1. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht hat die gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen … dem Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG entnommen.\nObwohl der Angeklagte … Angaben über seinen Lieferanten mit dem\nNamen 'O. ' gemacht hatte (UA S. 22), hat die Strafkammer eine\nAufklärungshilfe im Sinne des § 31 BtMG für ausgeschlossen erachtet, weil diese Angaben erst im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgt sind, weswegen eine Strafmilderung gemäß § 31 Satz 2 BtMG\nwegen § 46 b Abs. 3 StGB nicht in Betracht komme.\n\nDies hält … rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nAuf die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu den\nBetäubungsmittelgeschäften zwischen März 2009 und Juni 2009 ist §\n31 BtMG in der zur Tatzeit geltenden Fassung, d.h. ohne Präklusionsregelung, anwendbar (BGH Beschl. vom 27. April 2010\n- 3 StR 79/10). Die Überleitungsvorschrift des Art. 316 d EGStGB\nbestimmt zwar, dass § 46 b StGB und § 31 BtMG in der Fassung des\n43. StrÄndG nicht auf Verfahren anzuwenden sind, in denen vor dem\n1. September 2009 die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen\nworden ist. Sie bedeutet jedoch nicht, dass im Umkehrschluss die\nneuen Vorschriften ohne weiteres auf Verfahren anzuwenden sind, in\ndenen die Eröffnung des Hauptverfahrens nach dem 1. September\n2009 beschlossen worden ist. Für die Frage des auf diese Verfahren\nanwendbaren Rechts gelten vielmehr die allgemeinen Regeln, nach\ndenen grundsätzlich das zur Tatzeit geltende materielle Recht Anwendung findet (§§ 1, 2 Abs. 1 StGB), sofern das neuere Recht in\nseiner Gesamtheit keine für den Angeklagten günstigere Regelung\ndarstellt (BGH Beschl. vom 27. April 2010 - 3 StR 79/10).\n\nDa die Neuregelung zu einer Versagung einer nach alter Rechtslage\ngegebenen Milderungsmöglichkeit nach § 31 BtMG führt, wäre hier\nzu erörtern gewesen, ob die Voraussetzungen der Aufklärungshilfe\nnach § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG a.F. vorlagen. Da nähere Ausführungen\nzu den Angaben des Angeklagten bezüglich 'O. ' fehlen, ist dem\nRevisionsgericht die Überprüfung verwehrt, ob die Voraussetzungen\ndes § 31 BtMG unabhängig von der Frage der Präklusion zu Recht\nverneint worden sind.\n\nAuf dem dargelegten Rechtsfehler kann das Urteil auch beruhen.\n… Es ist … nicht auszuschließen, dass es [das Landgericht] im Falle\ndes Vorliegens der Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG a.F. - entweder aufgrund der Bejahung eines minderschweren Falles (§ 29a\nAbs. 2 BtMG) oder der Anwendung des nach § 31 Nr. 1 BtMG a.F.,\n§ 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmens - … niedrigere Freiheitsstrafen und eine insgesamt niedrigere Gesamtstrafe verhängt\nhätte.\"\n\n4 Dem schließt sich der Senat an.\n\n5 2. Auch im Übrigen sind die Erwägungen, mit denen das Landgericht in\nden Fällen II. 1. bis 3. der Urteilsgründe minder schwere Fälle nach § 29a\nAbs. 2 BtMG verneint hat, nicht frei von Rechtsfehlern. So hat das Landgericht\ninsoweit zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, er habe das Marihuana als\nNichtkonsument in Verkehr gebracht, der für sich Drogenkonsum strikt ablehne.\nDamit hat es unzulässig das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes als straferschwerend gewertet (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1990 - 2 StR\n390/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 11). Ebenso begegnet es\ndurchgreifenden Bedenken, dass das Landgericht seine Ablehnung minder\nschwerer Fälle entscheidend auch mit den jeweils gehandelten Wirkstoffmengen begründet hat, obwohl diese nur 20 g THC im ersten und je 40 g THC in\nden beiden anderen Fällen betrugen, somit insgesamt deutlich im unteren Bereich verblieben.\n\nBecker Pfister Hubert\n\nSchäfer Mayer","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-03-15/3-str-62-11","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":9},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46b","ref_norm":"46b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 316d","ref_norm":"316d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-03-15/3-str-62-11","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:53:48.976245+00:00"}}