{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2010-10-28","aktenzeichen":"3 StR 324/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 324/10\n\nvom\n28. Oktober 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 28. Oktober 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 28. Januar 2010 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit\nseiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.\n\n2 Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben. Aus den getroffenen Feststellungen\nergibt sich, dass der gesondert Verfolgte B. Ende 2007/Anfang 2008\nmit dem gesondert Verfolgten Sch. ernsthaft über den Verkauf großer Mengen Kokain verhandelte und der Angeklagte diese Verhandlungen förderte.\n\n3 Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht hat die Anwendung von § 31 BtMG mit der\nBegründung verneint, der Angeklagte habe mit seinen Angaben zwar 'Personen, die am Rauschgifthandel beteiligt waren,\nbenannt', diese seien 'aber den Ermittlungsbehörden bereits\nbekannt' gewesen (UA S. 12). Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn die Vorschrift greift bereits dann ein,\nwenn der Täter durch konkrete Angaben die Voraussetzungen\ndafür geschaffen hat, dass gegen die belastenden Personen\nein Strafverfahren voraussichtlich mit Erfolg durchgeführt werden kann (BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 4; Senat\nNStZ-RR 2009, 58 f.). Selbst, wenn die Ermittlungsbehörden\nhier bereits von anderer Seite Erkenntnisse über die weiteren\nBeteiligten des Betäubungsmittelgeschäfts gewonnen hatten,\nsteht dies einem durch den Angeklagten herbeigeführten Aufklärungserfolg nicht zwingend entgegen. Es ist anerkannt,\ndass auch der Täter, der Angaben zu Hintermännern macht,\ndie sich mit Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden decken, dadurch eine sicherere Grundlage für den Nachweis der\nbetreffenden Taten und der Möglichkeit ihrer strafrechtlichen\nVerfolgung schaffen kann. Dies genügt für die Anwendung des\n§ 31 BtMG (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 18, 19; Senat\naaO). Hier ist nicht fernliegend, dass diese Voraussetzungen\ngegeben sind (UA S. 9-12).\n\nAuf dem dargelegten Rechtsfehler kann das Urteil auch beruhen. Zwar hat das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten\ndessen Geständnis berücksichtigt (UA S. 12). Der Senat wird\njedoch nicht ausschließen können, dass die Strafkammer die\nVoraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG a.F. bei rechtsfehlerfreier Prüfung als gegeben erachtet und dann - entweder aufgrund der Bejahung eines minderschweren Falles (§ 29a\nAbs. 2 BtMG) oder der Anwendung des nach § 31 Nr. 1 BtMG\na.F., § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmens - gegen den\nAngeklagten eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte.\nVon der Aufhebung werden auch die Feststellungen erfasst,\nda die näheren Umstände der möglichen Aufklärungshilfe den\nUrteilsgründen nicht hinreichend zu entnehmen sind\".\n\n4 Dem schließt sich der Senat an.\n\nBecker Pfister von Lienen\n\nHubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-28/3-str-324-10-2","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-10-28/3-str-324-10-2","retrieved":"2026-10-24 07:53:48.002726+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-10-28/3-str-324-10-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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