{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2010-08-31_3_StR_309_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2010-08-31","aktenzeichen":"3 StR 309/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 309/10\nvom\n31. August 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. April 2010\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des\nbesonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist;\n\nb) im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer\nEntziehungsanstalt mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen\nDiebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, die Unterbringung nach § 64\nStGB angeordnet und einen Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel von\nsechs Monaten bestimmt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten\nmit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat den aus der\nEntscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.\n\n2 Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Da die Tat des Angeklagten, wie die\nStrafkammer zutreffend erkannt hat, die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2\nNr. 1 StGB erfüllt, ist sie aber als besonders schwerer räuberischer Diebstahl zu\nbezeichnen. Zudem muss zum Ausdruck kommen, dass der Angeklagte bei\ndem Bemühen, sich im Besitz seiner Diebesbeute zu erhalten, kurz hintereinander zwei Mitarbeiter des Kaufhauses mit seinem Pfefferspray verletzt hat. Der\nSenat ändert den Schuldspruch entsprechend ab.\n\n3 Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die\nEntscheidung, dass ein Teil der verhängten Strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sei, halten sachlichrechtlicher Prüfung\nstand. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht indes die Dauer des teilweisen\nVorwegvollzugs der Strafe nicht aufgrund einer notwendigen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 1 StR 478/08 mwN) individuellen Festlegung\nder voraussichtlichen Therapiedauer bestimmt. Es hat vielmehr, ausgehend von\neiner \"üblichen\" Therapiedauer von ein bis zwei Jahren, zugunsten des Angeklagten eine Therapiedauer von 13 ½ Monaten angenommen und somit unter\n\nBerücksichtigung von § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB einen Vorwegvollzug von 6 Monaten errechnet.\n\n4 Dies führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe. Da sich der Angeklagte in Freiheit befindet und offensichtlich in dieser Sache auch keine Untersuchungshaft verbüßt hat, ist nicht\nauszuschließen, dass eine auf sachverständiger Beratung beruhende Prognose\nüber die notwendige Therapiedauer dazu führen könnte, dass der Angeklagte\nunmittelbar in den Maßregelvollzug geladen werden kann und die Chance erhält, bei erfolgreicher Therapie vorzeitig entlassen zu werden, ohne in den\nStrafvollzug verlegt werden zu müssen.\n\nSost-Scheible Pfister Hubert\n\nSchäfer Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-31/3-str-309-10","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-31/3-str-309-10","retrieved":"2026-10-24 07:53:47.277675+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-08-31/3-str-309-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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