{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2010-08-10_3_StR_268_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2010-08-10","aktenzeichen":"3 StR 268/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 268/10\nvom\n10. August 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2010 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nHildesheim vom 31. März 2010 wird als unbegründet verworfen,\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDie Ablehnung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hätte rechtlicher Überprüfung\nnicht standgehalten.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls - unter Feststellung einer jeweils sicher gegebenen erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB - zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten\nverurteilt und ihn im Übrigen - wegen der in drei Fällen nicht ausschließbaren\nSchuldunfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 20 StGB - freigesprochen.\nFünf weitere angeklagte Taten des Angeklagten hat das Landgericht gemäß\n§ 154 Abs. 2 StPO eingestellt.\n\nDie Anordnung der Unterbringung des - mehrfach wegen Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls sowie wegen Widerstands\ngegen Vollstreckungsbeamte und schweren Raubes vorbestraften - Angeklagten hat das Landgericht aus folgenden Gründen abgelehnt: Zwar habe der Angeklagte die Taten aufgrund eines dauerhaften Zustands (Paranoide Schizophrenie mit Ausbildung eines Residuums) begangen. Die Strafkammer könne\njedoch nicht feststellen, dass vom Angeklagten infolge seines Zustands zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sein werden und er deshalb für\ndie Allgemeinheit gefährlich sei; insbesondere seien die vom Angeklagten begangenen Taten nicht als der mittleren Kriminalität zugehörend einzustufen. Zur\nBegründung dieser Einschätzung hat das Landgericht ausgeführt, sämtliche\nvom Angeklagten verübten Körperverletzungsdelikte zeichneten sich dadurch\naus, dass er mit der bloßen Hand bzw. seiner Faust den Geschädigten zwar\nzum Teil schmerzhafte, aber stets folgenlos verheilte Verletzungen zugefügt\nhabe. Selbst hinsichtlich der zwei Taten, bei denen jeweils eine blutende Platzwunde der Geschlagenen habe genäht werden müssen, könne nicht von einer\nÜberschreitung der Grenze zur mittleren Kriminalität gesprochen werden. Vielmehr sei es der im Einzelfall getroffenen, empfindlichen Körperstelle geschuldet, dass der einmalige Faustschlag des Angeklagten diese \"nicht ganz unerheblichen Folgen\" verursacht habe. Auch die Diebstahlsdelikte - ein vollendeter\nund ein versuchter Einbruchdiebstahl - seien aufgrund des Einstiegs in einen\nDekorationsraum und des zunächst entwendeten und sodann sichergestellten\nDekomaterials von nicht unerheblichem, aber auch nicht \"exorbitant hohem\"\nWert nicht als der mittleren Kriminalität zugehörend einzustufen.\n\nDiese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Die Wertung des Landgerichts,\ndie vom Angeklagten begangenen Taten seien unterhalb des Bereichs der mittleren Kriminalität angesiedelt, begegnet schon bei isolierter Betrachtung der\n\nEinzeltaten erheblichen rechtlichen Bedenken. Die vom Angeklagten begangenen Gewalt- und Eigentumsdelikte sind keine Bagatelldelikte oder lediglich belästigende Taten (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 63 Rn. 16 ff.). Das Landgericht\nhat es ferner rechtsfehlerhaft versäumt, in die vom Gesetz verlangte Gesamtwürdigung von Täter und Anlasstaten einzustellen, dass der Angeklagte mehrfach einschlägig, insbesondere auch wegen erheblicher Gewaltdelikte vorbestraft ist und die im vorliegenden Verfahren begangenen Taten eine sich von\nApril 2007 bis Februar 2010 erstreckende Tatserie bilden, die zum Ende hin\neine deutliche Häufung von Taten aufwies (vgl. Fischer, aaO, Rn. 20 mwN).\n\nDies gefährdet indes den Bestand des Urteils nicht, da der Beschwerdeführer die Nichtanwendung des § 63 StGB wirksam von seinem Revisionsangriff ausgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 3 StR 138/10) und\ndie Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel nicht geführt hat.\n\nBecker Pfister Sost-Scheible\n\nHubert Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-10/3-str-268-10","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-10/3-str-268-10","retrieved":"2026-10-24 07:53:47.050646+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-08-10/3-str-268-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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