{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2010-08-05_3_StR_210_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2010-08-05","aktenzeichen":"3 StR 210/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n3 StR 210/10\nvom\n\n5. August 2010\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Geiselnahme u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. August\n2010, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nBecker,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nvon Lienen,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nSost-Scheible,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHubert,\nMayer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung - ,\nStaatsanwalt - bei der Verkündung -\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten R. ,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten M. ,\n\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Wuppertal vom 18. Dezember 2009, soweit es die\nAngeklagten R. und M. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, mit Ausnahme ihrer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten M. gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung sowie wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen den Angeklagten\nM. hat es wegen gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung in\n\nTateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Nötigung sowie wegen\nDiebstahls mit Waffen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verhängt.\n\n2 Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision\ngegen den jeweiligen Schuldspruch. Sie beanstandet namentlich, dass das\nLandgericht die Angeklagten nicht wegen Geiselnahme (§ 239b StGB) verurteilt\nhat. Der Angeklagte M. rügt mit seiner Revision ebenfalls die Verletzung sachlichen Rechts und wendet sich insbesondere gegen die Beweiswürdigung und die Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen.\n\n3 A. Revision der Staatsanwaltschaft\n\n4 Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat überwiegend Erfolg.\n\n5 I. Nach den getroffenen Feststellungen beschlossen die Angeklagten,\nder bereits rechtskräftig verurteilte frühere Mitangeklagte Ma. und\nder gesondert Verfolgte W. , den Zeugen \" \" S. , den sie\nder Unterschlagung von LSD verdächtigten, durch eine \"erhebliche Drohkulisse\"\neinzuschüchtern. Dabei war ihnen bewusst, dass es bei dem zu diesem Zweck\ngeplanten fingierten Ankauf von LSD bei S. zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung kommen könnte. Sie lockten den Zeugen S. , der von den\nZeugen We. und Sch. begleitet wurde, unter einem\nVorwand zum Hauptbahnhof in Wu. . Dort gingen die Angeklagten und\nihre Mittäter sofort mit Gewalt gegen S. und seine zwei Begleiter vor. Der\nAngeklagte M. schlug Sch. ohne Vorwarnung zweimal mit der\nFaust ins Gesicht. Der Angeklagte R. hielt We. einen Schlagstock\nvor den Hals, während ihm W. mehrere Schläge ins Gesicht versetzte.\n\nDie Zeugen S. und Sch. konnten fliehen. Wegen dieses Sachverhalts\nhat das Landgericht die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt.\n\n6 Die Angeklagten, der frühere Mitangeklagte Ma. und der gesondert\nVerfolgte W. beschlossen nunmehr, sich des Zeugen S. zu bemächtigen, um ihn weiter einzuschüchtern und zur Herausgabe von Geld oder\nDrogen zu veranlassen. Sie zerrten und stießen den Geschädigten We.\n, den sie für den Zeugen S. hielten, auf die Rückbank eines Kraftfahrzeuges. Nachdem die in dem Pkw mitfahrenden Angeklagten und\nW. die Personenverwechslung bemerkt hatten, verlangten sie von\nWe. , sie zu S. zu bringen oder ein Treffen mit ihm zu arrangieren.\nWährend der Fahrt zur Wohnung des S. bedrohten sie We. u. a.\ndamit, man werde mit ihm \"in den Wald fahren\" und ihm \"einen Finger abschneiden\", wenn er nicht kooperiere. Der gesondert Verfolgte W.\näußerte, er werde We. \"abstechen\", denn er sei psychisch krank. Dabei fuchtelte er mit einem Messer herum. Der Angeklagte M. , der zwischen beiden saß, forderte ihn auf, das Messer wegzustecken. Während der\nFahrt schlugen der Angeklagte M. und der gesondert Verfolgte\nW. dem Tatopfer ins Gesicht, sodass es blutete. Auf Aufforderung des\nW. gab We. sein Mobiltelefon und seine Geldbörse samt Personalausweis heraus. Diese Gegenstände sollten dem Geschädigten bei dessen\nFreilassung wieder ausgehändigt werden.\n\n7 Entsprechend einer Anweisung der Angeklagten und ihrer Mittäter klingelte der Geschädigte We. aus Angst vor weiterer körperlicher Gewalt\nan der Wohnungstür des abwesenden Zeugen S. und veranlasste dessen\nLebensgefährtin zu öffnen. In der Wohnung drohten der Angeklagten\nM. und W. damit, S. umzubringen, wenn er nicht Drogen\n\noder Geld herausgebe. Die Lebensgefährtin des Zeugen S. konnte indes\nzum möglichen Aufbewahrungsort von Drogen oder Geld keine Angaben machen. Der Geschädigte We. erhielt vom Angeklagten M. in der\nWohnung nochmals eine kräftige Ohrfeige.\n\n8 Anschließend zwangen die Angeklagten, der rechtskräftig Verurteilte\nMa. und der gesondert Verfolgte W. den Zeugen We. , sie\nzur Wohnung des Sch. zu führen. Auch während dieser Fahrt wurde\nWe. geschlagen und dahingehend bedroht, man werde ihn oder seine\nFreundin \"auf den Strich schicken\". Nachdem der Angeklagte M. die\nTür zur Wohnung des Sch. eingetreten hatte, entwendeten die Angeklagten\nund ihre Mittäter mehrere diesem gehörende Gegenstände, u. a. nahm der Angeklagte M. ein Klappmesser mit. Während der gesamten Tat führte\nder Angeklagte R. einen Schlagstock und ein Klappmesser bei sich.\n\n9 II. Das Landgericht hat auf der Grundlage dieser Feststellungen eine\nGeiselnahme (§ 239b StGB) verneint und hierzu im Wesentlichen ausgeführt:\nEine Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung sei nicht\nfeststellbar gewesen. Das dem Zeugen We. angekündigte Übel sei im\nLaufe der Ereignisse mehrfach ausgetauscht worden. Lediglich die Androhungen \"in den Wald fahren\" oder den Zeugen \"abzustechen\" hätten im Sinne einer\nBedrohung mit dem Tod oder mit einer schweren Körperverletzung verstanden\nwerden können. Indes verlange der Tatbestand der Geiselnahme - wie sich\nschon aus der hohen Strafandrohung ergebe - eine ernsthafte und konkrete\nDrohung. Eine solche lasse sich aufgrund der Wechselhaftigkeit der Äußerungen gerade nicht erkennen. Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass\ndie vom gesondert Verfolgten W. ausgesprochene Drohung, den Geschädigten We. \"abzustechen\", dem Tatplan der Angeklagten entsprochen habe.\n\n10 III. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n11 1. Als durchgreifender Rechtsfehler erweist es sich bereits, dass das\nLandgericht nicht erkennbar geprüft hat, ob die Angeklagten und ihre Mittäter\nsich des erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239a Abs. 1 1. Alt. StGB\nschuldig gemacht haben. Denn nach den Feststellungen bemächtigten sie sich\ndes Zeugen We. , den sie zunächst mit dem Zeugen S. verwechselt hatten, \"um ihn zumindest weiter einzuschüchtern und ihn zur Herausgabe\nvon Geld oder Drogen aufzufordern\". Damit sind sowohl der objektive Tatbestand des erpresserischen Menschenraubes als auch die Absicht festgestellt,\ndie Sorge des Opfers um sein Wohl zu einer Erpressung während der Bemächtigungslage auszunutzen (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 239a Rn. 5 f.). Ob die\nAngeklagten und ihre Mittäter dabei davon ausgingen, sich zu Unrecht zu bereichern, hängt von ihren Vorstellungen über das Bestehen einer materiellrechtlich durchsetzbaren Forderung ab (Schönke/Schröder-Eser, StGB, 28. Aufl.,\n§ 253 Rn. 19; Fischer, aaO § 253 Rn. 18 ff., § 263 Rn. 190 ff.) Dass sie sich\nanstatt des Zeugen S. des Zeugen We. bemächtigten, ist nach\nden Grundsätzen des \"error in persona\" unbeachtlich (Schönke/Schröder-Cramer/Sternberg-Lieben, aaO § 15 Rn. 59; Fischer, aaO § 16 Rn. 5).\n\n12 2. Mit Recht beanstandet die Beschwerdeführerin zudem, dass das\nLandgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen eine Strafbarkeit\nder Angeklagten wegen Geiselnahme nicht rechtsfehlerfrei verneint hat.\n\n13 a) Den Tatbestand der Geiselnahme erfüllt, wer einen Menschen entführt\noder sich eines Menschen bemächtigt und dabei beabsichtigt, sein Opfer während der Dauer der Bemächtigungslage (BGH, Urteil vom 10. Juni 2007\n- 1 StR 157/07, NStZ-RR 2007, 243; BGH, Beschluss vom 14. Mai 1996 - 4 StR\n174/96, StV 1997, 302; Fischer, aaO § 239b Rn. 6) durch die Drohung mit dem\n\nTode, einer schweren Körperverletzung oder mit Freiheitsentziehung von über\neiner Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen\n(§ 239b Abs. 1 1. Alt. StGB) Dasselbe gilt, wenn der Täter das Opfer zunächst\nohne Nötigungsabsicht in seine Gewalt bringt und anschließend den von ihm\ngeschaffenen Zustand zur Nötigung mittels einer qualifizierten Drohung ausnutzt (§ 239b Abs. 1 2. Alt. StGB). In beiden Fällen genügt es für den Vorsatz,\ndass der Täter weiß oder zumindest damit rechnet und es billigt, die beabsichtigte (Alt. 1.) oder geäußerte (Alt. 2.) Drohung könne von der bedrohten Person\nfür ernst gehalten werden und in ihr Furcht vor ihrer Verwirklichung hervorrufen.\nNicht notwendig für die Erfüllung des Tatbestandes ist es dagegen, dass der\nTäter den Betroffenen von der Ernsthaftigkeit seiner Drohung überzeugen will.\nDenn schon Zweifel daran, ob die Drohung wahr gemacht wird, können die Willensfreiheit des Geschädigten beeinträchtigen. Unerheblich ist auch, ob das\nOpfer die geäußerte Drohung (Alt. 2.) tatsächlich als Zwang empfindet und der\nTäter entschlossen ist, sie in die Tat umzusetzen (BGH, Urteil vom 16. März\n1976 - 5 StR 72/76, BGHSt 26, 309, 310; BGH, Urteil vom 21. Mai 1985\n- 1 StR 175/85, NStZ 1985, 455).\n\n14 b) Für die hier zu beurteilende Fallgestaltung bedeutet dies: Die Angeklagten und ihre Mittäter hatten den Geschädigten entführt und sich damit seiner bemächtigt. Während der Bemächtigungslage drohte der gesondert Verfolgte W. ausdrücklich, den Zeugen We. abzustechen, um ihn zur\nKooperation zu nötigen, und verstärkte diese konkrete Todesdrohung dadurch,\ndass er mit einem Messer herumfuchtelte. Diese qualifizierte Drohung geschah\nunmittelbar nach der Anwendung erheblicher körperlicher Gewalt gegen das\nTatopfer, das geschlagen und mit einem Schlagstock bedroht worden war. Zwar\nhaben die Angeklagten und der gesondert Verfolgte W. auch nicht qualifizierte Drohungen ausgesprochen. Dies nimmt jedoch bei der erforderlichen\nGesamtbetrachtung der Todesdrohung nicht ihre Eignung, im Zeugen\n\nWe. Furcht vor ihrer Ernsthaftigkeit und möglichen Verwirklichung hervorzurufen. Die Angeklagten distanzierten sich in der Folgezeit von der Todesdrohung nicht und beteiligten sich aktiv an der weiteren Tatausführung. Die Aufforderung des Angeklagten M. an W. , das Messer wegzustecken, kann auch als Aufforderung verstanden werden, das Messer nicht sofort\neinzusetzen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte M. und W. im\nweiteren Verlauf der Tatbegehung noch Todesdrohungen zum Nachteil des\nS. aussprachen, was die Furcht des Zeugen We. vor der Umsetzung\nder zuvor ihm gegenüber ausgesprochenen Todesdrohung verstärkt haben\nkann. Unter diesen Umständen liegt es nicht fern, dass beide Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahmen, der Geschädigte We. werde auch\naus Furcht vor der ausgesprochenen Todesdrohung gegen seinen Willen ihren\nAnweisungen weiter Folge leisten. Mit der Vorstellung der Angeklagten von der\nWirkung der Todesdrohung auf die Willensentschließung und Willensbetätigung\ndes Tatopfers befassen sich die Urteilsgründe indes nicht.\n\n15 Auch der vom Landgericht mit einer pauschalen Begründung bejahte Mittäterexzess des gesondert Verfolgten W. hält rechtlicher Überprüfung\nnicht stand. Zwar kann einem Mittäter das Handeln eines anderen Mittäters,\ndas über das gemeinsam Gewollte hinausgeht, nicht zugerechnet werden\n(BGH, Urteil vom 25. Juli 1989 - 1 StR 479/88, BGHSt 36, 231, 234; Fischer,\naaO § 25 Rn. 20). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Zurechnung keine ins\nEinzelne gehende Vorstellung von den Handlungen des anderen Tatbeteiligten\nerfordert. Regelmäßig werden die Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit\ndenen nach den Umständen des Falles gerechnet werden musste, vom Willen\ndes Mittäters umfasst, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat\n(BGH, Urteil vom 1. September 1999 - 2 StR 94/99, NStZ 2000, 29 f.; BGH, Urteil vom 15. September 2004 - 2 StR 242/04, NStZ 2005, 261 f.). Dasselbe gilt,\nwenn ihm die Handlungsweise des Mittäters gleichgültig ist (BGH, Urteil vom\n\n27. Mai 1998 - 3 StR 66/98, NStZ 1998, 511 f.; BGH, Urteil vom 6. Dezember\n1972 - 2 StR 256/72, NJW 1973, 377). Beide Angeklagten wirkten nach der Todesdrohung, an der weiteren Tatbegehung - bei der dem Opfer weitere Handlungen abgenötigt wurden - mit, ohne sich von dieser zu distanzieren. Hinzu\nkommt beim Angeklagten R. , dass er bei der Tatbegehung einen Schlagstock einsetzte und ein Messer bei sich führte, was ein Indiz dafür sein kann,\ndass er mit der Todesdrohung des Mittäters W. einverstanden oder diese ihm zumindest gleichgültig war. Auf der Grundlage der Feststellungen liegt\ndie Annahme eines Mittäterexzesses daher eher fern; jedenfalls hätte seine\nBejahung näherer Begründung bedurft. Im Übrigen drängt sich das Vorliegen\nzumindest sukzessiver Mittäterschaft auf.\n\n16 IV. Die Sache bedarf daher zu diesem Tatkomplex neuer Verhandlung\nund Entscheidung. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass\nein erpresserischer Menschenraub oder eine Geiselnahme mit dem Diebstahl\nmit Waffen nur dann in Tateinheit steht, wenn eine natürliche Handlungseinheit\nvorliegt. Sollte der Diebstahl mit Waffen - was nahe liegt - nur bei Gelegenheit\nder Bemächtigungslage ohne inneren Zusammenhang mit ihr geschehen sein,\nwäre von Tatmehrheit auszugehen.\n\n17 V. Soweit sich das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft - ohne nähere\nBegründung - gegen die Verurteilung der Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (Ziff. II.2. der Urteilsfeststellungen) richtet, ist es dagegen offensichtlich unbegründet. Diese Tat geschah, bevor sich die Angeklagten und ihre\nMittäter entschlossen, den Zeugen S. zu entführen und sich in Ausführung\nihres Tatplans des Zeugen We. bemächtigten. Der Senat kann ausschließen, dass die insoweit verhängte Einzelstrafe durch den Schuldspruch in\ndem Tatkomplex, über den neu zu verhandeln und zu entscheiden ist, beeinflusst worden ist.\n\n18 B. Revision des Angeklagten M.\n\n19 Das Rechtsmittel des Angeklagten M. ist aus den Gründen der\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\nBecker von Lienen Sost-Scheible\n\nHubert Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-05/3-str-210-10","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-08-05/3-str-210-10","retrieved":"2026-10-24 07:53:46.882062+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-08-05/3-str-210-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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