{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2010-06-08","aktenzeichen":"3 StR 162/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 162/10\nvom\n8. Juni 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juni 2010 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 29. Januar 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und\nseine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Vollstreckung\nder Freiheitsstrafe wie auch der Maßregel hat es zur Bewährung ausgesetzt\nund ausgesprochen, dass Führungsaufsicht eintritt. Hiergegen wendet sich der\nAngeklagte mit der allgemeinen Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n2 Die Verurteilung des Angeklagten gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2\nNr. 1, § 253 Abs. 1 und 2, § 255 StGB hat keinen Bestand, da die Feststellungen des Landgerichts nicht belegen, dass der Angeklagte mit Bereicherungsabsicht gehandelt hat.\n\n3 1. Das Landgericht hat festgestellt:\n\n4 Der alkoholisierte Angeklagte begab sich zu der in einem Wartehäuschen auf dem Bahnsteig eines Bahnhofes sitzenden, gerade mit ihrem\nHandy telefonierenden Geschädigten, stellte sich hinter diese, fasste sie unvermittelt mit der linken Hand an der linken Schulter und hielt ihr ein mit der\nrechten Hand geführtes Küchenmesser an die Kehle, dessen Klinge 9,5 cm\nlang war. Dabei forderte er die Zeugin auf, ihm ihr Handy auszuhändigen, was\ndiese aus Angst sofort tat. Anschließend rannte sie schreiend davon. Der Angeklagte legte daraufhin das Handy auf den früheren Sitzplatz der Geschädigten und begab sich in Richtung einer Fußgängerzone, wo er von Polizeibeamten festgenommen wurde.\n\n5 Diese Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung des\nAngeklagten, der die Tat eingeräumt und im Übrigen angegeben hat, er könne\nsich sein Verhalten nicht erklären und wisse nicht, was er mit dem Handy der\nZeugin gewollt habe. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Angeklagte die Beute, \"mit der er ohnehin nichts anfangen\nwollte\", nicht für sich behalten, sondern zurückgegeben habe und dass die\n\"- unsinnige - Tat\" bei Tag begangen worden war.\n\n6 2. Danach fehlt es für die Verurteilung nach §§ 253, 255 StGB an der\nFeststellung der Absicht des Angeklagten, sich (oder einen Dritten) rechtswidrig\nzu bereichern. Das Landgericht hätte insoweit aufklären müssen, welche Vorstellungen über den weiteren Verbleib des Handys der Angeklagte hatte (vgl.\nBGH NStZ 2005, 155 m. w. N.; Fischer, StGB 57. Aufl. § 253 Rdn. 18). Die\nFeststellungen des Landgerichts zur Einlassung des Angeklagten sowie seine\nErwägungen im Rahmen der Strafzumessung sprechen zudem eher dafür, dass\ndas Landgericht gerade nicht vom Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Berei-\n\ncherungsabsicht des Angeklagten ausgegangen ist. Die Sache bedarf daher\nneuer Verhandlung und Entscheidung.\n\n7 3. Der Senat weist den neuen Tatrichter vorsorglich auf Folgendes hin:\n\n8 Im Falle einer erneuten Verurteilung gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB wird\nauf besonders schwere räuberische Erpressung zu erkennen sein; denn die von\n§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat macht\ndie Kennzeichnung der jeweils gegebenen Qualifikation notwendig (vgl. BGH,\nUrt. vom 18. Februar 2010 - 3 StR 556/09 - m. w. N.).\n\n9 Für das Vorliegen eines Hangs des Angeklagten zum Rauschmittelmissbrauch im Sinne des § 64 StGB ist der Zeitpunkt der Hauptverhandlung maßgeblich. Ein solcher Hang muss demnach nicht nur während der Anlasstat,\nsondern - was hier nach den bisher getroffenen Feststellungen zweifelhaft sein\n\nkönnte - auch im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Hauptverhandlung gegeben sein. Ferner ist auch für die Gefährlichkeitsprognose entscheidend, ob die\nGefahr, dass der Angeklagte infolge seines Hangs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, im Zeitpunkt der tatrichterlichen Hauptverhandlung besteht\n(vgl. van Gemmeren in MünchKomm-StGB § 64 Rdn. 25, 46).\n\nBecker Pfister Hubert\n\nSchäfer Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-06-08/3-str-162-10","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-06-08/3-str-162-10","retrieved":"2026-10-24 07:53:46.399348+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-06-08/3-str-162-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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