{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2010-03-04_3_StR_559_09_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2010-03-04","aktenzeichen":"3 StR 559/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 559/09\nvom\n4. März 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.\n\nhier: Revision des Angeklagten B.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. März\n2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten B. gegen\ndas Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 4. August\n2009 wird hinsichtlich beider Angeklagter\n\na) das Urteil im Fall II. 12. der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und das Verfahren\neingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten\ndes Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) der Schuldspruch im Fall II. 2. der Urteilsgründe und\n\nc) der Strafausspruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe sowie\nder Gesamtstrafenausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten B. unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung mehrerer Mobiltelefone mit Zubehör sowie den Verfall von Wertersatz i. H. v. 11.000\n€ angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte B. mit seiner auf die\nallgemeine Sachrüge gestützten Revision.\n\n2 Das Rechtsmittel führt im Fall II. 12. der Urteilsgründe zur Einstellung\ndes Verfahrens, im Fall II. 2. der Urteilsgründe zur Aufhebung des Schuldspruchs, im Fall II. 1. der Urteilsgründe zur Aufhebung des Strafausspruchs und\nzur Aufhebung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafen mit den jeweils zugehörigen Feststellungen zu Gunsten sowohl des Revisionsführers als auch des\nNichtrevidenten N. (§ 357 Satz 1 StPO). Im Übrigen hat die Nachprüfung\ndes Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten B. ergeben\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n3 I. Im Fall II. 12. der Urteilsgründe (Fall II. 11. der Anklage) ist das Urteil\naufzuheben und das Verfahren einzustellen, weil es sich insoweit um eine Tat\nhandelt, die nicht von der Anklage sowie dem Eröffnungsbeschluss umfasst ist\nund deshalb von der Strafkammer ohne eine Nachtragsanklage nicht hätte abgeurteilt werden dürfen. Da das festgestellte Tatgeschehen hinsichtlich der Tatzeit von der angeklagten Tat abweicht und mit dieser auch im Übrigen keine\nÜbereinstimmung anhand individueller Merkmale aufweist, ist von zwei unterschiedlichen prozessualen Taten i. S. d. § 264 Abs. 1 StPO auszugehen. We-\n\ngen der Einzelheiten wird auf das in dieser Sache auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin ergangene Urteil des Senats vom 4. März 2010 Bezug genommen.\n\n4 II. Bei dem zum Fall II. 2. der Urteilsgründe festgestellten Tatgeschehen\nhaben sich die Angeklagten lediglich wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge strafbar gemacht. Ein Kurier,\ndessen Tätigkeit sich in dem Transport bzw. der Transportbegleitung und der\nÜbergabe des Rauschgifts erschöpft und ohne weiteren Einfluss auf die Abwicklung des eigentlichen Umsatzgeschäftes bleibt, ist bei der erforderlichen\nAbgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe nach den allgemeinen Grundsätzen\nlediglich der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nschuldig (BGH NStZ 2007, 338 und 531; Winkler NStZ 2008, 444 f.). Der Senat\nhat von einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs abgesehen, weil\nmit Urteil vom 4. März 2010 auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin der\nSchuldspruch wegen eines durchgreifenden Rechtsfehlers bei der Ablehnung\nbandenmäßiger Begehungsweise durch das Landgericht aufgehoben worden\nist.\n\n5 III. Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer zu Lasten der Angeklagten gewertet, dass die Grenze der nicht geringen Menge deutlich überschritten\nwurde, ohne den Wirkstoffgehalt des Kokains - notfalls im Wege der Schätzung\nunter Berücksichtigung des Grundsatzes \"im Zweifel für den Angeklagten\" -\nfestzustellen. Damit hat es einen für die Bestimmung des Schuldumfangs wesentlichen Umstand (Weber, BtMG 3. Aufl. Vor §§ 29 ff. Rdn. 799 ff., 804 ff. m.\nw. N.) offen gelassen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass im Fall II. 1. der\nUrteilsgründe der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht. Gleiches gilt\nim Fall II. 2. der Urteilsgründe, wo die verhängten Einzelstrafen indes bereits\n\nwegen der Aufhebung des jeweiligen Schuldspruchs keinen Bestand haben. In\nden übrigen Fällen, in denen die Angeklagten den Verkaufspreis für geliefertes\nKokain transportierten, ist wegen der verhängten Freiheitsstrafen von jeweils\nlediglich neun Monaten ausgeschlossen, dass das Landgericht bei genauer\nFeststellung der Wirkstoffmengen noch mildere Strafen verhängt hätte, sodass\nsich der Rechtsfehler nicht zu Lasten der Angeklagten ausgewirkt hat.\n\nBecker Pfister von Lienen\n\nHubert Schäfer","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-03-04/3-str-559-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-03-04/3-str-559-09","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:53:45.903996+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-03-04/3-str-559-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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