{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2010-01-28","aktenzeichen":"3 StR 451/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 451/09\nvom\n28. Januar 2010\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nzu 2.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung\ndes Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am\n28. Januar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten Ab. C. und\nA. gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom\n18. Mai 2009 wird, soweit es diese Angeklagten betrifft,\n\na) von der Einziehung von einem Mobiltelefon Motorola, neun\nMobiltelefonen Nokia und zwei Mobiltelefonen Siemens\nsowie 20 SIM-Karten abgesehen; die Verfolgung der Tat\nwird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;\n\nb) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin\ngeändert, dass die Einziehungsanordnung bezüglich der\nbezeichneten Mobiltelefone und SIM-Karten entfällt.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten werden\nverworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten Ab. C. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer\nFreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt; gegen den Angeklagten A. hat es\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt. Außerdem hat es die Einziehung unter anderem von insgesamt zwölf\nMobiltelefonen der Marken Motorola, Nokia und Siemens sowie 20 SIM-Karten\nangeordnet; indes verhalten sich die Urteilsgründe zu den Voraussetzungen\ndes § 74 StGB nicht. Auf die mit verfahrensrechtlichen Beanstandungen und\nder Sachrüge begründeten Revisionen der Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung der genannten Gegenstände daher von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO) und den\nRechtsfolgenausspruch entsprechend geändert. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\n2 Der nur geringfügige Teilerfolg der Rechtsmittel gibt keinen Anlass, die\nAngeklagten von den jeweiligen Kosten des Verfahrens und ihren Auslagen\nauch nur teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nBecker von Lienen Sost-Scheible\n\nSchäfer Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-01-28/3-str-451-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-01-28/3-str-451-09","retrieved":"2026-10-24 07:53:45.516625+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-01-28/3-str-451-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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