{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2015-11-05","aktenzeichen":"2 StR 364/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 364/15\nvom\n5. November 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. November 2015\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nAachen vom 13. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\nden Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nDer Senat sieht Anlass zu folgendem Hinweis:\n\nDas Landgericht hat seine Kompensationsentscheidung nicht tragfähig\nbegründet. In den Urteilsgründen ist lediglich ausgeführt, dass „es bereits im\nErmittlungsverfahren, aber auch nach Anklageerhebung zu vermeidbaren Verzögerungen gekommen“ sei, weshalb als Kompensation für die hierin liegende\nrechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zwei Jahre und sechs Monate der\nals tat- und schuldangemessen angesehenen Freiheitsstrafe von sechs Jahren\nfür vollstreckt zu erklären seien.\n\nDies genügt den insoweit bestehenden Darlegungsanforderungen nicht.\nDer Tatrichter ist verpflichtet, Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursachen zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen (Senat, Urteil vom\n\n23. Oktober 2013 – 2 StR 392/13, NStZ-RR 2014, 21). Das Revisionsgericht\nmuss anhand der Ausführungen in den Urteilsgründen jedenfalls im Sinne einer\nSchlüssigkeitsprüfung nachvollziehen können, ob die festgestellten Umstände\ndie Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung im Sinne von Art. 6\nAbs. 1 Satz 1 EMRK tragen, und ob sich die Kompensationsentscheidung innerhalb des dem Tatrichter insoweit eröffneten Bewertungsspielraums hält (Senat, a.a.O.).\n\nDer Senat vermag anhand der Urteilsgründe bereits nicht nachzuvollziehen, von welchem konkreten Ausmaß der Verfahrensverzögerung der Tatrichter\nausgegangen ist. Zwar liegt die Annahme einer Verfahrensverzögerung nahe,\nnachdem Anklage wegen der am 3. Dezember 2009 begangenen Tat erst am\n14. April 2013 erhoben worden ist und deren Zulassung wegen vordringlicher\nHaftsachen erst am 4. März 2015 erfolgt ist. Der konkrete Umfang der Verfahrensverzögerung bleibt jedoch offen, zumal der Tatrichter immerhin auch erwähnt, dass sich die Ermittlungen „nicht einfach“ gestalteten.\n\nDarüber hinaus erschließt sich nicht, aufgrund welcher Umstände der\nTatrichter es für angemessen erachtet hat, das Maß der Kompensation auf zwei\nJahre und sechs Monate zu bemessen. Die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ist nicht mit dem Umfang der Verzögerung\ngleichzusetzen, sondern hat nach den Umständen des Einzelfalls grundsätzlich\neinen eher geringen Bruchteil der Strafe zu betragen (BGH, Beschluss vom\n12. Februar 2015 – 4 StR 391/14, wistra 2015, 241).\n\nDer Senat schließt hier jedoch aus, dass der Angeklagte durch einen\nmöglichen Rechtsfehler beschwert sein könnte.\n\nAppl Krehl Eschelbach\n\nOtt Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-11-05/2-str-364-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-11-05/2-str-364-15","retrieved":"2026-10-24 07:53:09.589478+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-11-05/2-str-364-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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