{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2015-10-13","aktenzeichen":"2 StR 238/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 238/15\nvom\n13. Oktober 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 19. Februar 2015 im Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision der Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision der Angeklagten führt auf die\nSachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel\nunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat\nzum Schuldspruch keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insbesondere hat das Schwurgericht auf der Grundlage der getroffenen\nFeststellungen eine Rechtfertigung durch Notwehr gemäß § 32 StGB im Ergeb-\n\nnis zu Recht verneint. Die Angeklagte befand sich, als das spätere Tatopfer\nzum Schlag gegen ihren Kopf ausholte, zwar objektiv in einer Notwehrlage. Art\nund Maß ihrer Verteidigungshandlung waren aber unter den gegebenen Umständen zur Abwehr des drohenden Angriffs nicht erforderlich.\n\n3 2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Bei der\nkonkreten Strafzumessung hat das Schwurgericht zu Lasten der Angeklagten\ndie in der Tat zum Ausdruck kommende Gewaltbereitschaft berücksichtigt, die\nbei ihr ansonsten persönlichkeitsbedingt reduziert sei. Weitere straferschwerende Umstände führt das Urteil nicht an.\n\n4 Diese Strafzumessungserwägung verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB. Ebenso wie der Tötungsvorsatz als solcher\ndarf die Anwendung der zur Tötung erforderlichen Gewalt nicht straferschwerend gewertet werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12. Januar\n1988 – 5 StR 657/87, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 2; vom\n28. September 1995 – 4 StR 561/95, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 6; vom 24. März 1998 – 4 StR 34/98, StV 1998, 657). Diese Grundsätze\nhat das Landgericht nicht beachtet. Indem sie mit einem Messer einmal auf das\nTatopfer einstach, hat die Angeklagte lediglich die Gewalt angewendet, die erforderlich war, um den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeizuführen.\n\n5 Dies bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht\nausschließen, dass das Landgericht ohne den Rechtsfehler auf eine mildere\nStrafe erkannt hätte.\n\n6 Darüber hinaus begründen die Urteilsgründe auch die Besorgnis, dass\ndas Schwurgericht die zu Gunsten der Angeklagten objektiv gegebene Notwehrlage aus dem Blick verloren hat, da es strafmildernd lediglich berücksich-\n\ntigt hat, dass der Tat verbale Beschimpfungen und Beleidigungen des Getöteten vorausgegangen waren (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 – 4 StR\n213/13).\n\n7 Einer Aufhebung der Feststellungen bedurfte es nicht, weil lediglich ein\nWertungsfehler vorliegt. Weitere Feststellungen, die den bestehenden nicht widersprechen dürfen, sind möglich.\n\nAppl Eschelbach Ott\n\nZeng Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-13/2-str-238-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-13/2-str-238-15","retrieved":"2026-10-24 07:53:09.282031+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-10-13/2-str-238-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2015-10-13","dockets":["2 StR 238/15"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 13.10.2015 – 2 StR 238/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-13/2-str-238-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 19. Februar 2015 im Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision der Angeklagten wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/32","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"32","label":"§ 32 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/46","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46","label":"§ 46 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:53:09.282031+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}