{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2015-10-05_2_StR_396_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2015-10-05","aktenzeichen":"2 StR 396/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 396/14\nvom\n5. Oktober 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2015 beschlossen:\n\n1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten vom 13. April 2015 gegen die erkennenden Richter des 2. Strafsenats aus der Entscheidung vom 25. Februar 2015 wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.\n\n2. Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs\nvom 13. April 2015 gegen den Beschluss des Senats vom\n25. Februar 2015 wird, ohne dass es auf den mit Schreiben\nvom 26. April 2015 vorsorglich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist\nzur Anbringung einer Anhörungsrüge ankäme, zurückgewiesen.\n\n3. Der Verurteilte hat die Kosten der Anhörungsrüge zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher unzulässig. Entscheidet das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege (hier gemäß § 349 Abs. 2 StPO), so kann ein Ablehnungsgesuch\nin entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH, Beschluss\nvom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 17;\nBGH, Beschluss vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55; BGH, Beschluss vom 19. August 2010 - 4 StR 657/09). Etwas anderes gilt auch dann\n\nnicht, wenn die Ablehnung mit einem Antrag nach § 356a StPO verbunden wird,\nder sich, wie auch im vorliegenden Fall (s. unten 2.), deswegen als unbegründet\nerweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so\ndass insoweit nicht mehr in eine erneute Sachprüfung einzutreten ist. Denn\n§ 356a StPO verfolgt allein den Zweck, dem Revisionsgericht, das in der Sache\nentschieden hat, Gelegenheit zu geben, im Falle des Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör diesem Mangel durch erneute Sachprüfung selbst\nabzuhelfen, um hierdurch ein Verfassungsbeschwerdeverfahren zu vermeiden.\nDieser Rechtsbehelf dient hingegen nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung einer Verletzung des\nArt. 103 Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaffen (BGH aaO).\n\n2 2. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen\nder Antragsteller zuvor nicht gehört wurde, kein zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen und auch sonst den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.\n\n3 Die Schreiben des Angeklagten haben dem Senat vorgelegen, wie sich\nschon aus dem Senatsbeschluss vom 25. Februar 2015 ergibt. Er hat deren\nInhalt - soweit sie nicht auf eine unzulässige Nachholung einer Verfahrensrüge\nzielten - im Rahmen der durch die Sachrüge eröffneten Prüfung des angefochtenen Urteils zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Daraus, dass der Senat im Ergebnis der in den Schreiben niedergelegten\nRechtsauffassung des Verurteilten nicht gefolgt ist, lässt sich ein Verstoß gegen\nArt. 103 Abs. 1 GG ebenso wenig ableiten wie aus dem Umstand, dass der Senatsbeschluss zu den vom Verurteilten vorgebrachten einzelnen Argumenten\nnicht Stellung nimmt. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes\nVorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG, Beschluss\n\nvom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07; BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2012 - 1 StR\n152/11, NStZ-RR 2012, 314; und vom 7. November 2011 - 1 StR 452/11).\n\n4 3. Auch die in der Anhörungsrüge an einigen Stellen enthaltenen Ausführungen des Verurteilten geben lediglich seiner Rechtsmeinung und Erwartung\nden Ausgang des Revisionsverfahrens betreffend Ausdruck und stellen kein\nentscheidungserhebliches neues Vorbringen i.S.v. § 356a StPO dar.\n\nFischer Appl Krehl\n\nEschelbach Zeng","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-05/2-str-396-14","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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