{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2015-09-07","aktenzeichen":"2 StR 47/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 47/15\nvom\n7. September 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 2015\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 29. September 2014\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünfzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf\ndie Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem\naus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es\nunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen des Landgerichts fasste der Angeklagte im Jahr\n2013 den Entschluss, sich durch regelmäßigen Umsatz von Betäubungsmitteln\neine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen,\num seine an sich auskömmlichen Lebensverhältnisse weiter zu verbessern.\nVon Januar 2013 bis März 2014 verkaufte er in mindestens fünfzehn Fällen jeweils 100 g Marihuana an den gesondert verfolgten T. auf Kommissionsbasis. Er wurde von T. jeweils bei der nächsten Lieferung bezahlt. Im\nLauf der Geschäftsbeziehung geriet T. in Zahlungsrückstand. Die genaue\nHöhe der Rückstände und die Zahl der betroffenen Einzellieferungen konnte\ndas Landgericht nicht feststellen. Zuletzt verkaufte der Angeklagte am 1. April\n2014 eine Menge von 426,86 g Marihuana an T. . Dieser hatte zuvor zugesichert, über den gesamten Kaufpreis für diese Lieferung zu verfügen und zugleich die aufgelaufenen Rückstände auszugleichen, was er anschließend auch\nrealisierte.\n\n3 Das Landgericht hat jede Drogenlieferung des Angeklagten an T.\nals rechtlich selbständige Handlung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln angesehen. Nur im Fall der letzten Lieferung bezog sich diese auf\neine nicht geringe Menge. Insgesamt ist das Landgericht zur Annahme von\nsechzehn Taten gelangt.\n\nII.\n\n4 Die Revision erzielt mit der Sachrüge einen Teilerfolg. Der Schuldspruch\nist dahin abzuändern, dass insgesamt nur eine Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorliegt. Dies hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.\n\n5 Die Konkurrenzbewertung des Landgerichts ist - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - rechtsfehlerhaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden Einzelhandlungen des unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln dann, wenn die Bezahlung einer früheren Lieferung mit der Übergabe einer neuen Drogenmenge zusammentrifft, zur\nTateinheit verbunden (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Januar 2010 - 2 StR\n563/09, NStZ 2011, 97; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 2 StR 381/14, jeweils mwN). Sowohl die Bezahlung von Betäubungsmitteln als auch die Übergabe der Drogen sind Teilakte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.\n\n6 Nicht mehr entscheidungserheblich ist danach, dass hier auch zumindest\nbezüglich eines ungeklärten Teils der Einzelakte die Zahlungsrückstände aus\nfrüheren Lieferungen bei der Übergabe der letzten Drogenmenge mit bezahlt\nwurden; insoweit muss erst recht von einer Handlungseinheit der zusammentreffenden Teilakte des Handeltreibens ausgegangen werden.\n\n7 Der Senat ändert den Schuldspruch dementsprechend ab. § 265 Abs. 1\nStPO steht dem nicht entgegen, denn der Angeklagte, der ein umfassendes\nGeständnis abgelegt hat, hätte sich auch bei Kenntnis der fehlerhaften Konkurrenzbewertungen der Tatsacheninstanz nicht mit Erfolg anders verteidigen können als es dort geschehen ist.\n\n8 Die Änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs im Ganzen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei der Bildung einer einheitlichen Strafe zu einem für den Angeklagten\ngünstigeren Ergebnis gelangen wird, als es durch die Bildung von Einzelstrafen\nund einer Gesamtstrafe gefunden wurde.\n\n9 Der neue Tatrichter wird auch die rechtlichen Bedenken gegen die bisherige Begründung der Strafzumessung, die der Generalbundesanwalt erläutert\nhat, zu beachten haben.\n\nFischer Eschelbach Ott\n\nZeng Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-07/2-str-47-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-07/2-str-47-15","retrieved":"2026-10-24 07:53:08.885769+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-09-07/2-str-47-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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