{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2015-09-02","aktenzeichen":"2 StR 294/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 294/15\n\nvom\n2. September 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 2. September 2015\ngemäß §§ 44, 45, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Der Angeklagten wird auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung\nder Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom\n31. März 2015 gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte.\n\nDamit ist der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom\n3. Juni 2015, mit dem die Revision der Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.\n\n2. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. März 2015 dahin abgeändert, dass\ndrei Monate der gegen die Angeklagte verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel der Unterbringung in eine Entziehungsanstalt zu vollziehen sind.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Diebstahls in zwei Fällen,\nComputerbetruges und wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit\nmit Körperverletzung unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Ferner hat es ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den\nVorwegvollzug von sechs Monaten angeordnet. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das\nRechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n2 1. Der Angeklagten war aus den vom Generalbundesanwalt genannten\nGründen Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision zu gewähren. Zwar liegt es nach den Ausführungen des Pflichtverteidigers nicht fern,\ndass der Schriftsatz, mit dem die Revision formgerecht begründet worden ist,\nfristgerecht das erstinstanzliche Gericht erreicht hat; einer freibeweislichen\nNachprüfung bedarf es allerdings nicht, denn hier ist der Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, auch wenn sie\n- möglicherweise - keine Frist versäumt hat, indes - wie hier - (möglicherweise\nirrig) so behandelt worden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. November\n1986 - 1 StR 207/86, NStZ 1987, 239, 240; Beschluss vom 7. Juli 1987 - 1 StR\n257/87, [bei Miebach] NStZ 1988, 210; Graalmann-Scheerer in Löwe/\nRosenberg, StPO, 26. Aufl., § 44 Rn. 32; Weßlau/Deiters in SK-StPO, 4. Aufl.,\n§ 44 Rn. 6; Valerius in MünchKomm-StPO, § 44 Rn. 7; Maul in KK-StPO,\n7. Aufl., § 44 Rn. 22; Rappert in Radtke/Hohmann, StPO, § 44 Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 44 Rn. 2, jeweils mwN).\n\n3 Mit Gewährung der Wiedereinsetzung ist der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 3. Juni 2015, mit dem die Revision der Angeklagten als\nunzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.\n\n4 2. Die Revision der Angeklagten hat hinsichtlich der Dauer des Vorwegvollzugs der Gesamtfreiheitsstrafe Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n5 Der angeordnete Vorwegvollzug eines Strafteils von sechs Monaten hält\nder rechtlichen Überprüfung nicht stand. Im Hinblick auf die zu erwartende Therapiedauer von einem Jahr und sechs Monaten und dem gemäß § 67 Abs. 5\nStGB maßgeblichen Halbstrafenzeitpunkt, der nach einem Jahr und neun Monaten erreicht ist, beträgt die Dauer des Vorwegvollzugs drei Monate.\n\n6 Der Senat kann die Dauer des Vorwegvollzuges in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern (vgl. Senat, Beschluss vom\n9. November 2011 - 2 StR 444/11, NStZ-RR 2012, 71, 72 mwN). Die für die\nBerechnung des Vorwegvollzuges erforderlichen Grundlagen sind rechtsfehlerfrei festgestellt. Umstände, die ausnahmsweise ein Absehen von der teilweisen\nVorwegvollstreckung ermöglichen würden, sind nicht erkennbar.\n\n7 Trotz dieses - geringen - Teilerfolges der Revision hält es der Senat nicht\nfür unbillig, die Angeklagte mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473\nAbs. 4 StPO).\n\nEschelbach Franke Ott\n\nZeng Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-02/2-str-294-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-02/2-str-294-15","retrieved":"2026-10-24 07:53:08.771694+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-09-02/2-str-294-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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