{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2015-09-02_2_StR_239_15_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2015-09-02","aktenzeichen":"2 StR 239/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 239/15\nvom\n2. September 2015\nin dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschuldigten am 2. September 2015 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 19. Februar 2015 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die\nSachrüge gestützte Revision des Beschuldigten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Beschuldigte an einer schizoaffektiven Störung. Im Frühjahr 2014 befand er sich in einer manischen Phase. Er mietete am 15. Mai 2014 ein Hotelzimmer, wobei er die Hotelangestellte an der Rezeption fragte, ob sie mit ihm ausgehen wolle, was diese\naber verneinte. Über die Zurückweisung ärgerte sich der Beschuldigte so sehr,\n\ndass er später ein Plisseerollo am Badezimmerfenster des Hotelzimmers aus\nder Verankerung riss, einen Vorhang in Brand setzte, den Inhalt eines Aschenbechers im Zimmer verstreute und das Bett verrückte. Den Brand am Vorhang\nlöschte er alsbald.\n\n3 Das Landgericht hat darin zwei rechtswidrige Taten der Sachbeschädigung gesehen, bei denen die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten aufgehoben gewesen war. Es hat ferner angenommen, weitere erhebliche rechtswidrige\nTaten des Beschuldigten seien zu erwarten. Kurz nach den genannten Handlungen habe der Beschuldigte am Flughafen in H. erneut mit einem Feuerzeug hantiert und einen Computermonitor in Brand gesetzt. Später habe er\nseinen Vater geschlagen und seine Mutter getreten. Der Beschuldigte werde\nimmer dann gefährlich, wenn er unter wahnhaften Ängsten leide. Der gerichtliche Sachverständige habe unter Anwendung der HCR-20-Checkliste dargelegt,\ndass bei ihm ein mittelgradig erhöhtes Risiko für Gewalttaten bestehe. Vor diesem Hintergrund sei die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nauch verhältnismäßig, obwohl die Anlasstaten die Erheblichkeitsschwelle noch\nnicht überschritten hätten.\n\nII.\n\n4 Gegen diese Bewertung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.\n\n5 1. Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen\ndarstellt. Sie setzt zunächst voraus, dass zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen\n\nDefektes schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung\nhierauf beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2015 - 4 StR 514/14,\nNStZ-RR 2015, 169 f.).\n\n6 In den Urteilsgründen des Landgerichts bleibt schon unklar, weshalb die\nSteuerungsfähigkeit des Beschuldigten bei der Begehung der rechtswidrigen\nTaten aufgehoben gewesen sein soll. Immerhin löschte er den Brand am Vorhang \"relativ schnell\". Auch ist nicht erkennbar, dass den Handlungen im Hotelzimmer eine paranoide Symptomatik zu Grunde gelegen hat; sein Randalieren\nkönnte auch eine noch normalpsychologisch erklärbare Reaktion auf die Zurückweisung durch die Hotelangestellte gewesen sein. Deren Eindruck vom\nErscheinungsbild des Beschuldigten ist in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt\nworden, sondern nur der \"Eindruck, den sie von dem Hotelzimmer gehabt habe\".\n\n7 2. Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt auch nur in Betracht,\nwenn im Urteilszeitpunkt eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Taten begehen wird,\ndie eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben.\n\n8 a) Die vom Landgericht hervorgehobene Auswertung einer Checkliste\ndurch den Sachverständigen besitzt dafür nur eine geringe Aussagekraft (vgl.\nBGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 311/13, StV 2015, 216 f.), zumal\nderen Resultate nicht näher erläutert wurden.\n\n9 b) Die Prüfung des Grades der Wahrscheinlichkeit weiterer Taten und ihrer Art ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit\ndes Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu\nentwickeln. Die hierauf bezogenen Betrachtungen des Landgerichts sind jedoch\nnicht erschöpfend.\n\n10 Schizoaffektive Störungen verlaufen phasenhaft, wobei es auch zu Zeiten vollständiger Remission kommen kann (vgl. BGH, Beschluss vom\n28. Januar 2015 - 4 StR 514/14, NStZ-RR 2015, 169, 170). Der vom Landgericht gehörte Sachverständige hat sechs Krankheitsschübe bei dem Beschuldigten im Zeitraum von 2006 bis Frühjahr 2014 unterschieden. In der ersten Phase\nwar es zu einem Rückzugsverhalten gekommen, in der zweiten Phase zu beleidigendem Verhalten, in der dritten Phase wiederum zu einem Rückzug, in der\nvierten Phase zu einer versuchten Nötigung, in der fünften Phase war der Beschuldigte \"streitlustig\". Bei dem sechsten Schub war es anfänglich während\neines Aufenthalts in P. nicht zu aggressivem Verhalten des Beschuldigten\ngekommen.\n\n11 Nach den Anlasstaten des vorliegenden Verfahrens, die keine erheblichen Taten im Sinne des § 63 StGB darstellen, reagierte der Beschuldigte auf\ndas Erscheinen seines Vaters vor seiner Wohnung damit, dass er mit einem\nMesser oder Schraubendreher durch die Tür stach. Im Rahmen der vorläufigen\nUnterbringung kam es zu aggressivem Verhalten gegenüber Mitarbeitern des\npsychiatrischen Krankenhauses, das allerdings auch unter dem Blickwinkel der\nbesonderen Situation in der Freiheitsentziehung zu beurteilen ist. Danach zeigte sich der Beschuldigte ab Oktober 2014 unauffällig. In der Hauptverhandlung\nwar er \"orientiert und aufnahmefähig. Seine Einlassung war verständlich\".\n\n12 Bei dieser Sachlage liegt es jedenfalls nicht auf der Hand, dass in Zukunft mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades auch erhebliche rechtswidrige Taten des Beschuldigten zu erwarten sind. Dies wäre mit Blick auf die störungsfreien Phasen sowie diejenigen Krankheitsschübe, die nicht zu rechtswidrigen Taten oder allenfalls zu noch nicht erheblichen Taten geführt hatten, vom\nLandgericht näher zu erörtern gewesen. Die Art der mit höherer Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Taten wäre nach Möglichkeit zu konkretisieren. Aggres-\n\nsive Handlungen gegen Sachen stellen oftmals keine erheblichen Taten dar. Ob\nDrohungen als erhebliche rechtswidrige Taten anzusehen sind, hängt davon ab,\nwie wahrscheinlich mit der Realisierung der Drohungen zu rechnen ist und welches Gewicht die dann zu erwartenden Handlungen haben. Dies hat das Landgericht nicht vertieft. Dies wäre aber geboten gewesen, zumal die Anlasstaten\nselbst noch keine erheblichen rechtswidrigen Taten waren.\n\nEschelbach Franke Ott\n\nZeng Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-02/2-str-239-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-02/2-str-239-15","retrieved":"2026-10-24 07:53:08.688333+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-09-02/2-str-239-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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