{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2015-07-08_2_StR_139_15_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2015-07-08","aktenzeichen":"2 StR 139/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 139/15\nvom\n\n8. Juli 2015\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juli 2015,\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Fischer,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Eschelbach,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Ott,\nder Richter am Bundesgerichtshof\nZeng,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Bartel,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 31. Oktober 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nsoweit von einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist, sowie\n\nin den Einzelstrafaussprüchen und Gesamtstrafenausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 52 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, der die Nichtanordnung der Unterbrin-\n\ngung in einer Entziehungsanstalt vom Rechtsmittelangriff ausgenommen hat.\nDas Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen des Landgerichts verkaufte der Angeklagte als\n\"Läufer\" einer Gruppierung um den Mitangeklagten C. und den früheren\nMitangeklagten R. , denen er sich in Kenntnis der Struktur angeschlossen\nhatte, in 52 Fällen jeweils 10 Kleinmengen Heroin von je 0,1 g an Drogenkonsumenten. Dafür erhielt er als Entgelt Heroin oder Kokain für seinen Eigenkonsum, bisweilen auch Telefonkarten, Tabak oder Zigaretten und gelegentlich\nkleinere Bargeldbeträge.\n\n3 Das Landgericht hat den Angeklagten als Mittäter des Handeltreibens\nund als Mitglied der Bande angesehen und deshalb gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1\nund Abs. 2 BtMG verurteilt.\n\nII.\n\n4 Die Revision des Angeklagten gegen den Schuldspruch ist unbegründet.\n\n5 Es ist rechtlich nicht bedenklich, dass die Strafkammer den Angeklagten\nals Täter des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln angesehen hat. Er hat\ndurch Drogenverkauf an Konsumenten eigenhändig gehandelt. Weil er aus diesen Verkäufen selbst Betäubungsmittel, gelegentlich aber auch Telefonkarten,\nTabak und Zigaretten oder kleinere Geldbeträge erlangt hat, hat er mit Gewinnstreben gehandelt. Dies genügt zur Zurechnung der Tatbegehung als Mittäter\ndes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 25 Abs. 2 StGB.\n\n6 Die Feststellungen tragen auch die Annahme des Landgerichts, dass der\nAngeklagte Mitglied einer Bande war. Nach den Feststellungen war er mit zwei\nweiteren Beteiligten übereingekommen, dass er als \"Läufer\" Heroinportionen an\nKonsumenten verkaufen sollte. Er kannte die Strukturen des örtlichen Drogenhandels und wollte aus seiner Mitwirkung beim laufenden Drogenverkauf an\nKonsumenten einen eigenen Vorteil erlangen. Das genügt für die Annahme der\nBandenmäßigkeit der Tatbegehung, auch wenn der Angeklagte innerhalb der\nGruppierung eine untergeordnete Rolle spielte.\n\nIII.\n\n7 Die Revision führt aber zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs mitsamt der Entscheidung über die Nichtanordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt.\n\n8 1. Die Nichtanordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB ist nicht wirksam vom Rechtsmittelangriff ausgenommen worden. Eine solche Beschränkung ist zwar grundsätzlich rechtlich möglich (vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober\n1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 363 ff.). Sie ist hier aber nicht wirksam,\nweil die Entscheidung über die Maßregelfrage nicht von der Entscheidung über\nden Strafausspruch getrennt werden kann. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die\nRevision auch gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wendet. Eine selbstständige Beurteilung des angefochtenen Urteils zu dieser Frage\nkann nicht losgelöst von der Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt getroffen werden (vgl. Senat, Beschluss\nvom 27. April 1994 - 2 StR 89/94, NStZ 1994, 449; Beschluss vom 16. Februar\n2012 - 2 StR 29/12, NStZ-RR 2012, 202, 203).\n\n9 2. Die Entscheidung des Landgerichts über die Nichtanordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ist rechtsfehlerhaft.\n\n10 Das Landgericht hat die Voraussetzungen für eine solche Maßregelanordnung bejaht, aber angenommen, angesichts der Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren sei die zusätzliche Anordnung der Maßregel unverhältnismäßig.\nDies ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil das Landgericht die voraussichtliche Dauer der Maßregelvollstreckung nicht bestimmt hat. Deren gesetzliche Höchstdauer gemäß § 67 d Abs. 1 Satz 1 StGB entspricht der Dauer der\nverhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Bei dieser Sachlage ist die Annahme einer\nUnverhältnismäßigkeit der Maßregelanordnung jedenfalls mit der pauschal mitgeteilten Urteilsbegründung nicht zutreffend. Die Unverhältnismäßigkeit ergibt\nsich auch nicht ohne Weiteres aus der gemäß § 67 Abs. 4 StGB begrenzten\nAnrechnung der Maßregelvollziehung auf die Strafe. Der Senat hebt deshalb\ndie Entscheidung über die Nichtanordnung der Maßregel auf.\n\n11 3. Zugleich kann der Strafausspruch keinen Bestand haben, denn der\nSenat kann nicht ausschließen, dass die Einzelstrafen wie auch die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, wenn die Strafkammer die Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet hätte. Denn die Unterbringung kann sich im Einzelfall wie ein zusätzliches Strafübel auswirken und\ndeshalb Rückwirkungen auf die Bemessung der Höhe der Strafe haben, namentlich, wenn sie die Dauer der Strafe erreicht oder gar übersteigen kann\n\n(vgl. Beschluss vom 16. Februar 2012 - 2 StR 29/12, NStZ-RR 2012, 202, 203).\nDer neue Tatrichter wird eine insgesamt stimmige Rechtsfolgenentscheidung zu\ntreffen haben.\n\nFischer Eschelbach Ott\n\nRiBGH Zeng ist wegen Bartel\nUrlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.\nFischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-08/2-str-139-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-08/2-str-139-15","retrieved":"2026-10-24 07:53:08.235053+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-07-08/2-str-139-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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