{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2015-06-11","aktenzeichen":"2 StR 8/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 8/15\nvom\n11. Juni 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubs u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juni 2015 gemäß § 349 Abs. 2,\n§ 406a Abs. 2 Satz 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nKöln vom 12. Juni 2014 wird als unbegründet verworfen, soweit\nsie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet,\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben hat.\n\nDie Entscheidung über die Revision gegen die im vorbezeichneten\nUrteil getroffenen Adhäsionsentscheidungen sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entscheidung\nvorbehalten.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren\nRaubs in vier Fällen, schweren Raubs in drei Fällen, räuberischer Erpressung\nund Diebstahls in zwei Fällen, teilweise in Tateinheit mit weiteren Delikten, zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt.\nFerner hat es den Angeklagten verurteilt, an den Adhäsionskläger E. 10.000 €\nund an den Adhäsionskläger T. 1.500 € nebst Zinsen in Höhe von fünf\nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2014 zu\n\nzahlen. Zugleich hat es festgestellt, dass der Anspruch des Adhäsionsklägers\nT. aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt.\n\n2 Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch\nund Strafausspruch richtet.\n\n3 Soweit sie sich gegen den Adhäsionsausspruch richtet, ist der Senat an\neiner abschließenden Entscheidung gehindert. Der Senat hat mit Beschluss\nvom 8. Oktober 2014 (2 StR 137/14 und 337/14) bei den anderen Strafsenaten\nund beim Großen Senat für Zivilsachen angefragt, ob an der Rechtsprechung,\ndie bei der Bemessung des Schmerzensgelds regelmäßig die Berücksichtigung\nder Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten erfordert,\nfestgehalten wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben. Auf die\nGründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.\n\n4 Das Landgericht hat bei der Entscheidung über die Adhäsionsanträge\njeweils die \"desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten\" (UA\nS. 67 f.) berücksichtigt. Ob und in welcher Weise es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Geschädigten berücksichtigt hat, ist den Urteilsgründen nicht zu\nentnehmen. Damit kann ein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler nicht\nausgeschlossen werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Landgericht\nsowohl die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten als auch der Geschädigten lediglich anspruchsmindernd in Ansatz gebracht hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2014 - 2 StR 211/14).\n\n5 Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der Revision des Angeklagten\nin absehbarer Zeit nicht entschieden werden kann, ist es geboten, über den\n\"entscheidungsreifen\" strafrechtlichen Teil des angefochtenen Urteils vorab zu\nentscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14). Der\n\nSenat stellt daher die Entscheidung über den Adhäsionsausspruch zurück. Dies\nbetrifft auch den Feststellungsausspruch, der für sich gesehen nicht zu beanstanden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - IX ZB 180/02,\nBGHZ 152, 166, 171 f.).\n\nFischer Krehl Eschelbach\n\nOtt Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-11/2-str-8-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406a","ref_norm":"406a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-11/2-str-8-15","retrieved":"2026-10-24 07:53:08.076033+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-06-11/2-str-8-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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