{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2015-05-06_2_StR_359_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2015-05-06","aktenzeichen":"2 StR 359/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 359/14\n\nvom\n\n6. Mai 2015\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 4. und 5. auf dessen Antrag, und nach Anhörung der\nBeschwerdeführer am 6. Mai 2015 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten J. wird das Urteil des\nLandgerichts Kassel vom 27. Februar 2014, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der\nBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und S. wird das\nvorgenannte Urteil, soweit es diese Angeklagten sowie den\nMitangeklagten H. betrifft, der keine Revision eingelegt hat,\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel\nder Angeklagten B. , S. und J. an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts Kassel zurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten B. , S.\nund J. werden verworfen.\n\n5. Die Revision des Angeklagten P. gegen das genannte Urteil wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitstrafe von vier Jahren, den Nichtrevidenten W. als Mittäter zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren bei Strafaussetzung zur Bewährung, und den Angeklagten B. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nzu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Angeklagten S. und\nJ. sowie den Nichtrevidenten H. hat es wegen Beihilfe zur Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten S. und den Nichtrevidenten H. hat das\nLandgericht jeweils eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten und\ngegen den Angeklagten J. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verhängt. Gegen dieses\nUrteil wenden sich die Angeklagten P. , B. , J. und S. mit\nder auf die Sachrüge gestützten Revision; der Angeklagte B. erhebt auch\neine Verfahrensrüge. Die Rechtsmittel der Angeklagten B. , J. und\nS. haben mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen\nUmfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet. Die Aufhebung des Strafausspruchs ist gemäß § 357 StPO auf den Nichtrevidenten H. zu erstrecken.\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen des Landgerichts bestellte der Angeklagte\nP. im Juli 2012 bei einem albanischen Betäubungsmittelhändler vierzig bis\nfünfzig Kilogramm Marihuana, das nach Deutschland eingeführt und hier durch\nden Angeklagten P. gewinnbringend, unter anderem an den Nichtrevidenten W. , weiterverkauft werden sollte. Der Angeklagte B. sollte als\nDolmetscher und Kontaktperson mitwirken. Die Drogen, die in Weinkartons versteckt waren, wurden mit dem Lkw eines griechischen Spediteurs nach\nDeutschland verbracht. Um die Übergabe der Betäubungsmittel an Empfänger\nsicherzustellen, reiste der Angeklagte S. im Auftrag des albanischen Betäubungsmittelhändlers nach Deutschland. Als Gewährsmann für den griechischen Spediteur sollte der Mitangeklagte H. für die ungestörte Lieferung\nSorge tragen. Als sich der Lkw mit den Betäubungsmitteln am 19. November\n2012 bereits auf dem Weg nach Deutschland befand, berichtete H. dem\nAngeklagten J. , der sich in K. aufhielt, dass er im Raum Ka. die\nÜbergabe einer größeren Menge Marihuana überwachen solle. Der Angeklagte\nJ. erklärte sich dazu bereit, ihn zu begleiten und zu unterstützen. Hierfür\nmietete er auch ein Fahrzeug an.\n\n3 Der Lkw mit den Betäubungsmitteln wurde nach polizeilicher Observation\nder Transportfahrt am 21. November 2012 in T. angehalten. Dabei wurde 597 kg Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von mindestens 9 % THC sichergestellt. Die Drogenmenge, die über die vom Angeklagten P. bestellte\nMenge hinausging, war für Unbekannte bestimmt.\n\nII.\n\n4 1. Die Revision des Angeklagten P. gegen dieses Urteil ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n5 2. Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten J.\nführt zu einer Änderung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n6 Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen belegen nicht die\nStrafbarkeit des Angeklagten J. wegen tateinheitlich mit Beihilfe zum\nHandeltreiben begangener Beihilfe zur Einfuhr.\n\n7 Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte J. erst von dem\nMitangeklagten H. über die Drogenlieferung informiert, als sich der Lkw mit\nden Betäubungsmitteln bereits auf der Transportfahrt befand. Die Zusage des\nAngeklagten J. an H. , die Überwachung der Drogenübergabe an\nden Angeklagten P. im Raum Ka. zu unterstützen, war nicht geeignet,\ndie Einfuhr der Betäubungsmittel zu fördern. Der Entschluss der Lieferanten zur\nVerbringung der Drogen nach Deutschland konnte dadurch nicht mehr beeinflusst werden, zumal offen bleibt, ob die Lieferanten über die Einschaltung des\nAngeklagten J. informiert waren. Die Anmietung eines Fahrzeugs durch\nden Angeklagten J. am 20. November 2012, um \"die Mobilität der Angeklagten [...] bei der Durchführung des von ihnen beabsichtigten Rauschgifthandels\" zu erhöhen, war ebenfalls keine Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln. Aufgrund der polizeilichen Überwachung des Betäubungsmitteltransports, der am 19. November 2012 stattfand, war die Einfuhr nicht erst mit dem\nEnde der Transportfahrt beim polizeilichen Zugriff beendet (vgl. BGH, Urteil\nvom 24. Oktober 1989 - 5 StR 314/89, NJW 1990, 654 f.), sondern mit dem Abschluss des Grenzübertritts. Der Tatbeitrag des Angeklagten J. erfolgte erst nach Beendigung der Einfuhr, weshalb eine Beihilfe dazu nicht mehr\nmöglich war.\n\n8 Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO\nsteht nicht entgegen, da sich der Angeklagte J. gegen den verbleibenden Vorwurf der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs durch Wegfall eines tateinheitlich verwirklichten Tatbestands hat auch die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.\n\n9 3. Die Revisionen der Angeklagten B. und S. haben nur hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.\n\n10 a) Die Verfahrensrüge des Angeklagten B. ist aus den Gründen der\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.\n\n11 b) Soweit sich die Sachrügen der Angeklagten B. und S. gegen\nden Schuldspruch richten, zeigen sie keinen Rechtsfehler des Urteils zu ihrem\nNachteil auf.\n\n12 Dies gilt auch, soweit der Angeklagte S. wegen tateinheitlich mit Beihilfe zum Handeltreiben begangener Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge verurteilt ist. Indem der Angeklagte S. bereits im\nVorfeld gegenüber dem Drogenlieferanten seine Bereitschaft erklärt hatte, die\nAbwicklung des Geschäfts am Zielort zu unterstützen, hat er deren Entschluss\nzur Einfuhr der Drogen unterstützt.\n\n13 c) Dagegen hat der Strafausspruch gegenüber den Angeklagten B. ,\nJ. , S. und H. keinen Bestand. Das Landgericht ist möglicherweise von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen, indem es diesen Angeklagten den Vorsatz zur Unterstützung des Handeltreibens u.a. im Hinblick\nauf die gesamte Drogenmenge, die mit dem Lkw transportiert wurde, zugerechnet hat.\n\n14 Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, worauf sich die Annahme des\nLandgerichts gründet, diese Angeklagten seien \"zumindest von der Lieferung\neiner großen Menge ausgegangen\" und hätten \"insoweit auch billigend in Kauf\ngenommen, dass es sich um eine Menge im 100-Kilo-Bereich handelt\". Auf\nwessen Betreiben der Transport eine wesentlich größere Menge Marihuana\numfasste als diejenige, die der Angeklagte P. bestellt hatte, hat das Landgericht nicht festgestellt. Auch hat es letztlich nur behauptet und nicht erklärt,\nwarum die Angeklagten mit der Lieferung von Betäubungsmitteln in einer Größenordnung von rund sechshundert Kilogramm einverstanden gewesen sein\nsollen. Erfahrungssätze über die individuelle Vorstellung von Unterstützern von\nDrogentransporten, es handele sich um Lieferungen \"im 100-Kilo-Bereich\", bestehen nicht.\n\n15 Der Rechtsfehler betrifft in gleicher Weise wie bei den Beschwerdeführern auch die Strafzumessungsentscheidung bezüglich des Mitangeklagten\nH. , der keine Revision eingelegt hat. Die Feststellungen zu dessen Tatbeitrag beschränken sich ebenfalls auf seine Präsenz am Ort der geplanten Übergabe von Drogen an den Angeklagten P. im Raum Ka. . Daran ändert\nauch die Feststellung nichts, dass H. der Gewährsmann des griechischen\n\nSpediteurs war; denn dessen Einbeziehung in den Drogentransport ist ebenfalls\nnicht näher festgestellt worden. Daher ist die Urteilsaufhebung im Strafausspruch auch auf den Angeklagten H. zu erstrecken (§ 357 Satz 1\nStPO).\n\nFischer Krehl Eschelbach\n\nOtt Zeng","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-06/2-str-359-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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