{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2015-04-22","aktenzeichen":"2 StR 351/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 351/14\nvom\n\n22. April 2015\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April\n2015, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Krehl\nals Vorsitzender,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Eschelbach,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Ott,\nRichter am Bundesgerichtshof\nZeng,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Bartel,\n\nBundesanwältin beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Mai 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zu einer Freiheitsstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Seine dagegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge\nErfolg.\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen des Landgerichts lebte und arbeitete die Nebenklägerin T. als Kellnerin in B. . Den Vorschlag der ebenfalls als\nKellnerin tätigen Zeugin Bo. , einer Freundin des Angeklagten, ebenso\n\nwie sie selbst gelegentlich in Deutschland der Prostitution nachzugehen, um\nmehr Geld zur Verfügung zu haben, wies die Nebenklägerin zurück.\n\n3 Im Oktober 2011 reiste der Angeklagte mit seinen Begleiterinnen Kar.\nund Bo. nach Deutschland. In A. wohnten sie bei dem\nBarbetreiber Ü. , der Wohnungen u. a. an R. und B. vermietete, von denen einige der Prostitution nachgingen.\n\n4 Zur gleichen Zeit berichtete der gesondert verfolgte Ka. in B.\nder Nebenklägerin wahrheitswidrig, in Deutschland eine Schwester zu haben,\ndie ein Restaurant betreibe und gegen gute Bezahlung eine Kellnerin suche. Im\nVertrauen darauf reiste die Nebenklägerin mit Ka. , der für sie die Reisekosten\nverauslagte, nach K. . Dort offenbarte ihr dieser, keine Schwester in Deutschland zu haben. Viemehr solle die Nebenklägerin, was mit dem Angeklagten abgesprochen sei, der Prostitution nachgehen. Der sich weigernden Nebenklägerin erklärte er, dass sie ihm jetzt Geld schulde, und er den Angeklagten verständigen werde. Wenig später erschien dieser mit seinen Begleiterinnen\nBo. und Kar. in K. und verbrachte die Nebenklägerin in die\nWohnung im Hause des Zeugen Ü. , die er dort bewohnte. Spätestens jetzt\nwar der Angeklagte entschlossen, die Hilflosigkeit der lediglich bulgarisch und\netwas russisch sprechenden Nebenklägerin, die darin bestand, dass sie in einem für sie fremden Land ohne Sprachkenntnisse, Geld, Arbeitsmöglichkeiten\nund Kontakte war, auszunutzen, um sie zu seinem finanziellen Vorteil in\nDeutschland der Prostitution zuzuführen. Ob der Zeuge Ka. und der Angeklagte zuvor vereinbart hatten, die Zeugin T. unter wahrheitswidrigen Angaben nach Deutschland zu lotsen, konnte die Kammer nicht feststellen.\n\n5 Weil sich die Nebenklägerin zunächst weigerte, drohte er ihr damit, dass\nandernfalls \"etwas Schlimmes\" passieren würde. Gleichzeitig nahm er ihren\n\nPass an sich, um sie an einer Flucht zu hindern. Zudem verlangte der Angeklagte, die Nebenklägerin müsse sich auf eine Beziehung zum Zeugen Ü.\neinlassen, der ihm dafür im Gegenzug seine bei diesem bestehenden Schulden\nerlassen werde. Die Nebenklägerin, die miterlebt hatte, wie der Angeklagte die\nZeugin Bo. mehrfach geschlagen hatte, gehorchte aus Angst, zumal der\nZeuge Ü. ihr gegenüber freundlich auftrat und ihr neben einem Mobiltelefon\nauch Münzen zur Verfügung stellte, um an den Automaten in seiner Bar zu\nspielen.\n\n6 In der Zwischenzeit reiste Ka. wieder ab. Sein Angebot, mit nach B.\nzu kommen, lehnte die Nebenklägerin ab, da sie von Ka. , der ihr Vertrauen missbraucht hatte, keine Hilfe erwartete, sondern eine weitere Ausnutzung ihrer hilflosen Lage befürchtete.\n\n7 Kurz darauf brachte der Angeklagte die Nebenklägerin zur Ausübung der\nProstitution mit einer kurzen Unterbrechung nacheinander in zwei von dem\nZeugen Ü. ausgewählte Bars. Er fuhr sie täglich zwischen 16 und 18 Uhr\ndorthin, um sie morgens zwischen 5 und 7 Uhr wieder abzuholen. Die Hälfte\nihres Verdienstes musste die Nebenklägerin der Barfrau überlassen, die andere\nHälfte dem Angeklagten. Um sicherzugehen, dass die Nebenklägerin arbeitete\nund um die Zahl der von ihr bedienten Freier zu kontrollieren, riefen der Angeklagte und Ü. die Nebenklägerin regelmäßig auf ihrem Mobiltelefon an. Da\nder Angeklagte mitunter der Meinung war, dass die Nebenklägerin nicht ausreichend Kunden bedienen bzw. heimlich Geld nach B. schicken würde,\nschlug er sie bei zwei Gelegenheiten in den Rücken, ohne dass dies zu sichtbaren Verletzungen führte.\n\n8 Nachdem sich der Angeklagte Mitte Dezember 2011 mit dem Zeugen Ü.\nüberworfen hatte und von diesem Repressalien fürchtete, kehrte er mit sei-\n\nnen Begleiterinnen Bo. und Kar. nach B. zurück. Das\nAngebot der beiden Frauen, mitzukommen, lehnte die Nebenklägerin ab, weil\nsie befürchtete, der Angeklagte würde ihr auf der Fahrt etwas antun und es\ndeshalb das geringere Übel wäre, bei dem Zeugen Ü. zu bleiben, der sie\nallerdings in der Folgezeit nicht mehr zur Prostitution zwang. Im Februar 2012\ngelang der Nebenklägerin die Flucht zu einer in Belgien lebenden Cousine.\n\nII.\n\n9 Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrüge nicht mehr ankommt.\n\n10 1. Die den Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung der\nKammer hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatgerichts; der revisionsgerichtlichen\nÜberprüfung unterliegt aber, ob dem Tatgericht dabei Rechtsfehler unterlaufen\nsind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar\noder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze\nverstößt (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2004, 238; 2005, 147, NJW 2006, 925,\n928). In einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die\nUrteilsgründe zudem erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen\neinbezogen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 13\nund 14). Aus den Urteilsgründen muss sich schließlich auch ergeben, dass die\neinzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261\nBeweiswürdigung 2, 11; Beweiswürdigung, unzureichende 1; BGH NStZ 2002,\n\n48; NStZ-RR 2004, 238). Diesen Anforderungen genügt die landgerichtliche\nBeweiswürdigung nicht.\n\n11 a) Das Landgericht hat die Verurteilung allein auf die Angaben der Nebenklägerin gestützt, die sie für glaubwürdig erachtet hat, weil sie den Sachverhalt - auch im Vergleich zu ihren Vernehmungen im Ermittlungsverfahren -\ndurchgehend konstant, in sich widerspruchsfrei sowie auch insgesamt schlüssig\nund nachvollziehbar geschildert hatte. Nähere Einzelheiten hierzu - über die\nMitteilung der landgerichtlichen Einschätzung hinaus - enthalten die Urteilsgründe nicht. Ohne Kenntnis aber von der Entstehungsgeschichte der Aussage\nund den Einzelheiten der Angaben der Zeugin im Ermittlungsverfahren kann der\nSenat, insbesondere in einem Fall, in dem dies wie in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation besonders geboten ist, die Würdigung der den Angeklagten belastenden Aussage durch die Strafkammer nicht nachvollziehen.\n\n12 b) Das Landgericht hat sich nach der knappen Würdigung der Angaben\nder Nebenklägerin mit einer Reihe von Umständen auseinandergesetzt, die der\nÜberzeugungskraft ihrer Darlegungen entgegenstehen könnten. Es ist dabei zu\nder Überzeugung gelangt, dass etwa die Ablehnung des jeweiligen Angebots\ndes Zeugen Ka. bzw. der Zeuginnen Bo. und Kar. , mit ihnen\nnach B. zurückzufahren, keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin hat, durch den Angeklagten (auch) mit Gewalt zur\nProstitution gezwungen worden zu sein. Auch den Bekundungen der Zeugin\nBo. , die berichtet hatte, die Nebenklägerin habe in ihrem Beisein angegeben, mit dem Zeugen Ka. nach Deutschland gekommen zu sein, um der\nProstitution nachzugehen, hat sie keine Bedeutung für die Glaubwürdigkeit der\nNebenklägerin beigemessen.\n\n13 Es mag dahinstehen, ob die Strafkammer jeden dieser Umstände mit\ntragfähiger Begründung als unbeachtlich angesehen hat. Jedenfalls fehlt es -\nüber die isolierte Bewertung dieser Umstände hinaus - an einer umfassenden\nGesamtwürdigung, bei der sämtliche für und gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander hätten abgewogen werden\nmüssen.\n\n14 2. Diese Mängel der landgerichtlichen Beweiswürdigung führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Für die neue Hauptverhandlung\nweist der Senat darauf hin, dass im Hinblick auf das Merkmal der auslandsspezifischen Hilflosigkeit der Umstand, dass die Nebenklägerin über ein Telefon\nverfügte und damit womöglich Hilfe hätte herbeirufen können, um ihren Aufenthalt in Deutschland zu beenden, gegebenenfalls der Erörterung bedarf.\n\nKrehl Eschelbach Ott\n\nZeng Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-04-22/2-str-351-14","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-04-22/2-str-351-14","retrieved":"2026-10-24 07:53:07.744103+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-04-22/2-str-351-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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