{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2015-04-16","aktenzeichen":"2 StR 437/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 437/14\n\nvom\n16. April 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 16. April 2015 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 29. April 2014, soweit sie verurteilt\nsind, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat unter Freisprechung im Übrigen den Angeklagten\nN. wegen Betrugs in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und neun Monaten, den Angeklagten O. wegen Betrugs in neun Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten und den Angeklagten Or.\nwegen Begünstigung und Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Das Landgericht hat darüber hinaus festgestellt, dass zu Lasten der Angeklagten N. und Or. lediglich\ndeshalb nicht auf Verfall des Wertersatzes in Höhe von jeweils 106.315,03 Euro\nerkannt wird, weil Ansprüche von Verletzten entgegenstehen; zu Lasten des\nAngeklagten O. hat es eine entsprechende Feststellung hinsichtlich eines Betrags von 263.409,04 Euro getroffen.\n\n2 Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg. Auf die\nerhobenen Verfahrensrügen kommt es daher nicht mehr an.\n\nI.\n\n3 Die Verurteilung des Angeklagten O. hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n4 1. Der Schuldspruch wegen Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB) in den Fällen II. 1. bis 5. der Urteilsgründe hat keinen Bestand.\n\n5 Die Strafkammer hat die einen Betrug begründende Täuschungshandlung des Angeklagten O. darin gesehen, dass er in den Fällen II. 1. bis 5. der\nUrteilsgründe jeweils namens der P. GmbH Heizöl bestellte, obwohl\ner von Anfang an geplant hatte, das Heizöl nicht zu bezahlen, und damit zahlungsunwillig war. Die Annahme der Zahlungsunwilligkeit hat die Strafkammer\nunter anderem darauf gestützt, dass keine Aussicht bestand, dass der P.\nGmbH zeitnah in einem Umfang finanzielle Mittel zufließen würden, um\ndie bei den Mineralölhändlern bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen, und\nmithin der Angeklagte O. spätestens zum Zeitpunkt der ersten Tat davon\nausgegangen sei, dass die finanzielle Situation der P. GmbH so\nschlecht sei, dass die Tankstelle nur noch für einen Übergangszeitraum betrieben werden könne (UA S. 34 f.).\n\n6 Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn das Landgericht ist damit von einer Zahlungsunfähigkeit, jedenfalls aber von einer an\nZahlungsunfähigkeit grenzenden schlechten finanziellen Situation der GmbH\n\nausgegangen, ohne dass sich diese Annahme auf eine sie tragende lückenlose\nBeweiswürdigung stützen kann. Weder den Feststellungen noch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe sind belastbare Angaben im Hinblick auf die\nfinanzielle Situation der P. GmbH zu entnehmen. Es werden zwar\neinige Verbindlichkeiten der GmbH und nicht zeitnah realisierbare Außenstände\ngeschildert. Vor dem Hintergrund aber, dass sich der Angeklagte dahin eingelassen hat, dass zwar Zahlungsziele hätten ausgenutzt werden sollen, es aber\ngeplant gewesen sei, die Rechnungen später zu bezahlen (UA S. 34), dass die\nTankstelle stets gut frequentiert war und nach Einschätzung der Angeklagten\n„gut lief“ (UA S. 12), hätte die Annahme einer derart schlechten finanziellen Situation der P. GmbH einer ins Einzelne gehenden tatsachengestützten Begründung bedurft.\n\n7 2. Die Aufhebung der Schuldsprüche wegen Betrugs führt auch zur Aufhebung der in drei Fällen tateinheitlichen Verurteilung des Angeklagten O.\nwegen Urkundenfälschung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. September 2011\n- 3 StR 231/11, NJW 2012, 325, 328 mwN).\n\n8 3. Bei dieser Sachlage hebt der Senat den Schuldspruch auch in den\nFällen II. 6. bis 9. der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen auf, um\ndem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, die Frage der Täuschungshandlung ohne Bindung an bisherige Feststellungen entscheiden zu können (vgl.\nSenatsurteil vom 3. März 2000 - 2 StR 388/99, BGHR StPO § 353 Aufhebung 2;\nBGH, Beschluss vom 20. Juni 1996 - 4 StR 680/95, NStZ-RR 1997, 72, 73).\n\nII.\n\n9 Die Verurteilung des Angeklagten N. wegen mittäterschaftlichen\nBetrugs in den Fällen II. 1. bis 5. der Urteilsgründe und des Angeklagten Or.\nwegen Begünstigung im Fall II. 1. und wegen einer einheitlichen Beihilfe zum\nBetrug in den Fällen II. 2. bis 5. entfällt schon deshalb, weil sie jeweils an den\nTatbeitrag bzw. die Haupttat des Angeklagten O. anknüpfen.\n\n10 Die Annahme eines Tatvorsatzes der Angeklagten begegnet aber auch\nfür sich genommen Bedenken, denn das Landgericht hat wiederholt (auch) darauf abgestellt, dass den Angeklagten in allen fünf Fällen bewusst gewesen sei,\ndass das gelieferte Heizöl bei den jeweiligen Lieferanten nicht bezahlt worden\nwar, und sie in Kauf nahmen, dass es auch nicht mehr durch die P.\nGmbH bezahlt werden würde (UA S. 18, 38 f., 41). Dies lässt besorgen, dass\ndie Strafkammer rechtsfehlerhaft nicht das Vorstellungsbild der Angeklagten\nzum Zeitpunkt der Täuschungshandlung durch den Angeklagten O. im Blick\nhatte.\n\nIII.\n\n11 Von der Aufhebung erfasst wird auch die zu Lasten der Angeklagten jeweils getroffene Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO.\n\n12 Für den neuen Tatrichter weist der Senat darauf hin, dass bei der Bestimmung des Zahlungsanspruchs, der dem Staat unter den Voraussetzungen\ndes § 111i Abs. 5 StPO zufällt, bei mehreren Tätern und/oder Teilnehmern von\nderen gesamtschuldnerischer Haftung auszugehen ist, wenn und soweit sie\n\nzumindest Mitverfügungsmacht an dem aus der Tat erzielten Vermögenswert\nhatten. Zudem ist § 73c Abs. 1 StGB zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom\n28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, NStZ 2011, 295, 296 mwN).\n\n13 Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\nFischer Krehl Eschelbach\n\nOtt Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-04-16/2-str-437-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111i","ref_norm":"111i","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-04-16/2-str-437-14","retrieved":"2026-10-24 07:53:07.714375+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-04-16/2-str-437-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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