{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2015-03-12_2_StR_13_15_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2015-03-12","aktenzeichen":"2 StR 13/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 13/15\nvom\n12. März 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 2015 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 24. Juli 2014 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden, die der Nebenklägerin aus dem Vorfall vom 22. Oktober 2013 noch entstehen werden, festgestellt wird.\n\nVon einer Entscheidung über diesen Teil des Adhäsionsantrags\nwird abgesehen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es den Antrag der Adhäsionsklägerin auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes dem Grunde\nnach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet\nist, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die\nihr aus der Tat noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht\nauf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder\nübergehen werden. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision rügt der\nAngeklagte die Verletzung materiellen Rechts.\n\n2 Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen, geringfügigen Erfolg; im Übrigen ist es aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 Die Entscheidung über den Feststellungsantrag hat keinen Bestand. Der\nGeneralbundesanwalt hat dazu ausgeführt:\n\n\"Allerdings kann der Feststellungsanspruch hinsichtlich der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden nicht\nbestehen bleiben, da sich den Urteilsgründen nicht - wie erforderlich - entnehmen lässt, dass aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Ansprüche entstanden sind oder entstehen werden (vgl. Senat, Urteil vom\n27. Februar 2013 - 2 StR 206/12; Beschluss vom 26. September\n2013 - 2 StR 306/13). Die Erwägung, dass noch nicht absehbare\n- insbesondere psychische - Schäden bei der Nebenklägerin nicht\nausgeschlossen sind (UA S. 8) oder die pauschale Feststellung,\ndass deren Eintritt möglich ist (UA S. 23), genügt hierfür nicht (Senat, Beschluss vom 17. April 2014 - 2 StR 2/14). Umstände, die\neinen Dauer- oder Zukunftsschaden in einem gewissen Maße\nwahrscheinlich machen, oder etwa schwere psychische oder physische Verletzungen der Nebenklägerin (vgl. Senat, Beschluss\n\nvom 26. September 2013 - 2 StR 306/13), sind den Urteilsgründen\nnicht zu entnehmen (…); die von der Nebenklägerin offenbar vorgetragenen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen sind\nnicht dargelegt (…). Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer\nVerhandlung allein über einen Teil des Adhäsionsausspruchs\nkommt nicht in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2013\n- 2 StR 603/12).\"\n\n4 Dem schließt sich der Senat an.\n\n5 Wegen des geringen Erfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den\nAngeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473\nAbs. 4 StPO).\n\nFischer Appl Krehl\n\nEschelbach Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-03-12/2-str-13-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-03-12/2-str-13-15","retrieved":"2026-10-24 07:53:07.490713+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-03-12/2-str-13-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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