{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2015-02-25_2_StR_396_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2015-02-25","aktenzeichen":"2 StR 396/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 396/14\nvom\n25. Februar 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Februar 2015 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4, § 44 StPO beschlossen:\n\n1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\ndie Frist zur Begründung der Revision wird zurückgewiesen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 25. März 2014 dahingehend abgeändert,\ndass der Angeklagte im Fall II.3 der Urteilsgründe wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Computerbetrugs in Tateinheit mit Datenveränderung in 20 Fällen, wegen versuchten\nBetruges, Urkundenfälschung und Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und\neine Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Die auf die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Der den zahlreichen Schriftsätzen des Angeklagten zu entnehmende\nAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Begründung der Revision bleibt ohne Erfolg. Er zielt - bei ansonsten mit der Sachrüge\nordnungsgemäß begründetem Rechtsmittel - auf eine Wiedereinsetzung zur\nNachholung einer Verfahrensrüge, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur ausnahmsweise zulässig ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt,\nStPO, 57. Aufl., § 44 Rn. 7). Ein danach in Betracht kommender Ausnahmefall\nliegt aber ersichtlich nicht vor.\n\n3 2. Der Schuldspruch im Fall II.1 und 2 der Urteilsgründe ist frei von\nRechtsfehlern. Keinen Bedenken begegnet auch, dass das Landgericht im Fall\nII.3 der Urteilsgründe eine Strafbarkeit wegen versuchten Betruges und Urkundenfälschung angenommen hat. Als rechtsfehlerhaft erweist sich lediglich die\nAnnahme von Tatmehrheit, wie es der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zur Revision des Angeklagten bereits dargelegt hat. Der Senat ändert\nden Schuldspruch entsprechend; § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können.\n\n4 3. Mit der Änderung des Schuldspruchs entfällt die für die Urkundenfälschung festgesetzte Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen. Der im Übrigen wie\ndie restlichen Einzelstrafen nicht zu beanstandende Gesamtstrafenausspruch\n\nkann jedoch bestehen bleiben. Der Senat schließt mit Blick auf die Vielzahl der\nverbliebenen Einzelstrafen aus, dass das Landgericht bei Annahme von Tateinheit eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.\n\nFischer Appl Krehl\n\nEschelbach Zeng","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-02-25/2-str-396-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111i","ref_norm":"111i","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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