{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2015-02-12_2_StR_388_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2015-02-12","aktenzeichen":"2 StR 388/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 388/14\n\nvom\n12. Februar 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 3. auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführers am\n12. Februar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 13. Mai 2014 mit den zugehörigen Feststellungen\n\na) in den Fällen II. 1., II. 2. und II. 3.5. der Urteilsgründe,\n\nb) im Gesamtstrafenausspruch\n\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in acht Fällen und sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung zugunsten der Nebenklägerin getroffen.\nGegen die Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts\ngestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung in den Fällen II. 1., II. 2. und\nII. 3.5. der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n3 a) Nach den Feststellungen drängte der Angeklagte die Nebenklägerin\nkurz nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes im Juni/Juli 2006 zu sexuellem\nVerkehr, den sie ablehnte. Er wandte ihr gegenüber \"zunächst im Flur der\nWohnung und dann auf der Couch im Wohnzimmer körperliche Gewalt\" an und\nvollzog schließlich den Beischlaf (Fall II. 1. der Urteilsgründe). Im März 2009\nkam es zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin zu von ihr erneut\nabgelehntem Vaginalverkehr, den er \"mit seiner körperlichen Überlegenheit\"\nerzwang (Fall II. 2. der Urteilsgründe). Nähere Feststellungen zur vom Angeklagten angewendeten Gewalt waren der Strafkammer in diesen beiden Fällen\nnicht möglich.\n\n4 Ende Juni 2013 begehrte der Angeklagte erneut von der Nebenklägerin\nGeschlechtsverkehr. Als sie das Wohnzimmer verlassen wollte, zog er sie in\nRichtung der Couch. Der Angeklagte verließ das Wohnzimmer, um sich ein\nKondom aus dem Schlafzimmer zu holen, während sie auf der Couch sitzen\nblieb, \"da sie nicht wusste, wohin sie hätte gehen können, ohne dass der Angeklagte ihr nachkommt\". Als der Angeklagte zurückkehrte, sich neben sie setzte\nund sie zu küssen begann, sagte sie ihm, dass sie keinen Geschlechtsverkehr\nwolle, und schubste den Angeklagten von sich weg. \"Der Angeklagte ließ sich\ndavon aber nicht abhalten und führte schlussendlich den Vaginalverkehr bis\nzum Samenerguss durch\" (Fall II. 3.5. der Urteilsgründe).\n\n5 b) Im Fall II. 1. und II. 2. der Urteilsgründe ist die vom Angeklagten angewendete Gewalt nicht mit Tatsachen belegt; die bloße Feststellung mit dem\nGesetzeswortlaut ist nicht ausreichend (vgl. auch Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 284). Im Fall II. 3.5. der Urteilsgründe ist die\n\nAnnahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Geschädigte mit Gewalt\nzur Duldung des sexuellen Übergriffs genötigt, ebenfalls nicht belegt. Anders\nals der Generalbundesanwalt meint, ergeben sich entsprechende Feststellungen auch nicht aus der Gesamtschau der Urteilsgründe. Denn in allen weiteren\nnicht zu beanstandenden Fällen hat das Landgericht das Tatbestandsmerkmal\n\"Gewalt\" im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB jeweils im Einzelnen festgestellt.\n\n6 2. Die Aufhebung in den Fällen II. 1., II. 2. und II. 3.5. der Urteilsgründe\nzieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Wegen der\nschwierigen Beweislage in den Fällen II. 1. und II. 2. der Urteilsgründe könnte\ndie Anwendung des § 154 StPO nahe liegen.\n\n7 Die (teilweise) Aufhebung des Urteils erfasst nicht den Adhäsionsausspruch (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, insoweit in NStZ 2014,\n569 nicht abgedruckt; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 406a Rn. 8);\neine Aufhebung der Adhäsionsentscheidung ist dem Tatrichter vorbehalten (vgl.\n\nSenat, Urteil vom 28. November 2007 - 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96, 98). Auf\nden Anfragebeschluss des Senats vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und\n2 StR 337/14 wird hingewiesen.\n\nFischer Appl Eschelbach\n\nOtt Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-02-12/2-str-388-14","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-02-12/2-str-388-14","retrieved":"2026-10-24 07:53:07.298932+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-02-12/2-str-388-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2015-02-12","dockets":["2 StR 388/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2015-02-12_2_StR_388_14_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 12.02.2015 – 2 StR 388/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-02-12/2-str-388-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 13. Mai 2014 mit den zugehörigen Feststellungen\n\na) in den Fällen II. 1., II. 2. und II. 3.5. der Urteilsgründe,\n\nb) im Gesamtstrafenausspruch\n\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/177","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"177","label":"§ 177 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/154","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154","label":"§ 154 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:53:07.298932+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}