{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2014-11-26_2_StR_132_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2014-11-26","aktenzeichen":"2 StR 132/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 132/14\n\nvom\n\n26. November 2014\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November\n2014, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Fischer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Appl,\nProf. Dr. Schmitt,\nProf. Dr. Krehl,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Ott,\n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der\nVerhandlung,\nBundesanwältin beim Bundesgerichtshof bei der\nVerkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Dezember 2013 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen wurde.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf eine Verfahrensrüge und die in allgemeiner Form erhobene Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung, soweit das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat; im Übrigen ist sie unbegründet.\n\n2 1. Die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es wesentliche Teile der Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des\n\nforensisch-psychiatrischen Sachverständigen durchgeführt habe, bleibt aus den\ndurch den Generalbundesanwalt dargelegten Gründen ohne Erfolg.\n\n3 2. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt weder\nim Schuldspruch noch bei der Strafzumessung einen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten.\n\n4 a) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer bei\nder Bemessung der Einzelstrafen strafschärfend die hohe Rückfallgeschwindigkeit (Tat II. 1.) bzw. berücksichtigt hat, „dass auch die wiederholte, zum Teil\nmehrjährige Verbüßung von Strafhaft wegen einschlägiger Straftaten auf den\nAngeklagten offenbar keinen nachhaltigen Einfluss ausüben konnte“ (Tat II. 2.).\nDem Umstand, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war, hat das Landgericht durch eine\n– weitere – Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 StGB hinsichtlich der Tat vom\n22. August 2013 bzw. hinsichtlich der Tat vom 7. Juni 2013 durch Anwendung\ndes geminderten Strafrahmens des § 30 Abs. 2 BtMG unter Verbrauch des § 21\nStGB Rechnung getragen. Darüber hinaus hat die Strafkammer in beiden Fällen ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte als langjähriger Drogenkonsument in besonderem Maße tatgeneigt war.\n\n5 b) Dass die Kammer im Fall II. 2. der Urteilsgründe einen Schuldspruch\nwegen tateinheitlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge – sei es als Täter oder als Gehilfe – abgelehnt hat, beschwert den Angeklagten ebenso wenig, wie die rechtlich bedenkliche strafmildernde Berücksichtigung der erlittenen Untersuchungshaft, ohne dass die Strafkammer konkrete Feststellungen zu den Angeklagten besonders beschwerenden Umständen oder Folgen des Haftvollzuges getroffen hätte.\n\n6 3. Dagegen hält die Ablehnung einer Unterbringung des Angeklagten\nnach § 64 StGB rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n7 Das Landgericht begründet seine Entscheidung lediglich mit der Therapieunwilligkeit des Angeklagten und verkennt dabei, dass dieser Umstand nur\nein Indiz für das Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht ist und es\nregelmäßig der Prüfung bedarf, ob die konkrete Aussicht besteht, die Therapiebereitschaft für eine erfolgversprechende Behandlung zu wecken (BGH, Urteil\nvom 31. Juli 2013 – 2 StR 620/12; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 64 Rn. 20, jeweils\nmwN).\n\n8 Diese Prüfung war hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil der\nAngeklagte bereits eine Vielzahl fehlgeschlagener Rückstellungsversuche nach\n§ 35 BtMG und eine Unterbringung nach § 64 StGB hinter sich hatte. Die Unterbringung in der Entziehungsanstalt liegt fast 20 Jahre zurück. Außerdem hat\nder Angeklagte im Jahre 2003 eine stationäre Drogentherapie absolviert, die\nzumindest für einen gewissen Zeitraum Erfolg hatte. Darüber hinaus sind die\nAusführungen der Strafkammer widersprüchlich, soweit sie die Erfolgsaussicht\nim Rahmen des § 64 StGB wegen Therapieunwilligkeit des Angeklagten verneint, jedoch die Voraussetzungen einer Maßnahme nach § 35 BtMG, die eine\nTherapiezusage seitens des Angeklagten voraussetzen würde, „unproblematisch“ als gegeben ansieht (UA 20). Diese Einschätzung spricht auch dafür,\ndass die Therapiebereitschaft des Angeklagten als Voraussetzung einer Anordnung nach § 64 StGB bei dem Angeklagten zumindest geweckt werden kann.\n\n9 Soweit die Strafkammer auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer\nZurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG verweist, verkennt sie im\nÜbrigen, dass die Maßregel nach § 64 StGB gegenüber der Zurückstellung\n\nnach § 35 BtMG vorrangig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. März\n2010 – 2 StR 34/10, StV 2010, 678).\n\n10 Der Senat weist schließlich darauf hin, dass Ausführungen des Tatrichters zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 BtMG nicht veranlasst sind.\n\nFischer Appl Schmitt\n\nKrehl Ott","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-26/2-str-132-14","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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