{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2014-11-25","aktenzeichen":"2 StR 608/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 608/12\n\nvom\n25. November 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\nzu 2. Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2014 beschlossen:\n\n1. Eine Erstreckung der auf die Revision des Angeklagten K.\ngegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. März 2012\nergangenen Senatsentscheidung vom 12. Juni 2013 auf den\nMitangeklagten U. kommt nicht in Betracht.\n\n2. Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juni\n2013 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten U. mit Urteil vom\n30. März 2012 u.a. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Seine dagegen gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom 12. Juni 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO\nverworfen. Mit Beschluss vom selben Tag hat der Senat auf die Revision des\nAngeklagten K. das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Bonn, soweit es\nihn betrifft, im Gesamtstrafenausspruch und insoweit aufgehoben, als der Angeklagte K. wegen (mittäterschaftlichen) unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, weil die Feststellungen ein eigennütziges Handeln des Angeklagten nicht hinreichend belegt\nhaben. Der Angeklagte K. ist insoweit nunmehr (rechtskräftig) durch das\n\nLandgericht Bonn wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge verurteilt worden.\n\n2 Der Angeklagte U. beantragt nun, entsprechend § 357 StPO die auf\ndie Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Bonn\nvom 30. März 2012 ergangenen Senatsentscheidung vom 12. Juni 2013 auf ihn\nzu erstrecken. Da der Senat mit Beschluss vom 12. Juni 2013 die Mittäterschaft\ndes Angeklagten K. in Zweifel gezogen habe und dieser durch das Landgericht Bonn nunmehr lediglich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, sei die für den Angeklagten U. „erforderliche akzessorische Haupttat […] weggefallen“. Diese\n„grobe materielle Ungerechtigkeit“ sei durch entsprechende Anwendung des\n§ 357 StPO auszugleichen.\n\n3 1. Die beantragte Erstreckung „entsprechend § 357 StPO“ kommt nicht in\nBetracht.\n\n4 Abgesehen davon, dass dem Senat eine nachträgliche Änderung seiner\nEntscheidung grundsätzlich nicht möglich ist (vgl. auch Senat, Beschluss vom\n29. März 2000 - 2 StR 541/99, StV 2002, 12 mwN), liegen die Voraussetzungen\ndes § 357 StPO nicht vor. Über die unbeschränkt eingelegte und mit der\nSachrüge zulässig begründete Revision des Angeklagten U. hat der Senat\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO sachlich entschieden. Für eine Rechtskraftdurchbrechung gemäß § 357 StPO in der auf die Revision des Angeklagten K. ergangenen Senatsentscheidung vom 12. Juni 2013 ist damit kein Raum (vgl.\nauch BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 1 StR 57/06, BGHSt 51, 34, 39; Gericke in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 357 Rdn. 12).\n\n5 Im Übrigen wäre auch ein gemeinsamer Revisionsgrund nicht gegeben.\nDass der Angeklagte K. nunmehr wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, entzieht der\nVerurteilung des Angeklagten U. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht die Grundlage. Die\nBeihilfehandlung des K. kann zwar selbst nicht Haupttat sein; eine „Beihilfe\nzur Beihilfe“ ist aber Beihilfe zu deren Haupttat (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl.,\n§ 27 Rdn. 3).\n\n6 2. Auch als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juni\n2013 hat der Antrag keinen Erfolg.\n\n7 Die an keine Frist gebundene Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Senats nicht statthaft. Ein Beschluss nach § 349\nAbs. 2 StPO kann weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden.\nEine Gegenvorstellung ist daher grundsätzlich nicht statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2013 - 2 StR 164/11 mwN). Unter welchen Voraussetzungen eine Gegenvorstellung ausnahmsweise zur Aufhebung einer rechts-\n\nkräftigen Entscheidung führen kann (vgl. hierzu Radtke in Radtke/Hohmann,\nStPO, § 296 Rdn. 10 mwN), kann hier offen bleiben, da das Vorbringen des\nAngeklagten U. eine solche Entscheidung nicht rechtfertigt.\n\nFischer Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt\nist an der Unterschriftsleistung verhindert.\nFischer\n\nOtt Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-25/2-str-608-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-25/2-str-608-12","retrieved":"2026-10-24 07:52:59.322059+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-11-25/2-str-608-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2014-11-25","dockets":["2 StR 608/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 25.11.2014 – 2 StR 608/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-25/2-str-608-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Eine Erstreckung der auf die Revision des Angeklagten K.\ngegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. März 2012\nergangenen Senatsentscheidung vom 12. Juni 2013 auf den\nMitangeklagten U. kommt nicht in Betracht.\n\n2. Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juni\n2013 wird zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/357","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"357","label":"§ 357 StPO","mentions":5},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":3}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:59.322059+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}