{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2014-10-15","aktenzeichen":"2 StR 162/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 162/14\nvom\n15. Oktober 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des\nLandgerichts Erfurt vom 8. Mai 2013, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch dahin geändert, dass er unter Einbeziehung\nder Urteile des Amtsgerichts Arnstadt vom 9. Dezember 2011\n(Az.: 740 Js 2643/11 2 Ls jug), des Landgerichts Mühlhausen\nvom 13. September 2010 (Az.: 213 Js 47216/10 3 KLs) und\ndes Amtsgerichts Sondershausen vom 2. Juni 2010 (Az.: 213\nJs 42733/10) zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren\nund zwei Monaten verurteilt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des\nVerfahrens aufzuerlegen; die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat er jedoch\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Nötigung in zwei\nFällen, sexueller Nötigung - Vergewaltigung - in drei Fällen, davon in einem Fall\ntateinheitlich mit Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung\nzu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\n2 Auf die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die\nVerletzung materiellen Rechts rügt, ist der Strafausspruch wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich zu ändern; im Übrigen ist die Revision aus den zutreffenden Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. Das schriftliche Urteil weist insofern einen Widerspruch auf, als der\nAngeklagte nach der Urteilsformel, die auch der verkündeten entspricht, zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt wird,\nwährend sich aus den Urteilsgründen eine solche von sechs Jahren und zwei\nMonaten ergibt. Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, worauf dieser Widerspruch beruht. Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, dass es\nsich nicht um ein offensichtliches Fassungsversehen handelt, da die Strafzumessungsgründe, die eine Strafe in der einen wie der anderen Höhe zulassen,\nkeine Anhaltspunkte dafür bieten, welche der beiden Strafen das Landgericht\nfür angemessen gehalten hat. Da der Senat jedoch ausschließen kann, dass\ndie Strafkammer eine niedrigere Strafe als die in den Gründen angeführte verhängen wollte, erkennt er auf diese niedrigere der beiden in Betracht kommenden Strafen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 - 2 StR 194/11 und\nvom 11. September 2013 - 2 StR 298/13, jeweils m.w.N.).\n\n4 2. Im Übrigen war das Urteil des Landgerichts um die bereits in ein früheres Urteil nach § 31 Abs. 2 JGG einbezogenen Urteile zu ergänzen (BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2012 - 3 StR 219/12 und vom 26. März 2014 - 1 StR\n97/14).\n\nAppl Schmitt Eschelbach\n\nOtt Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-10-15/2-str-162-14","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-10-15/2-str-162-14","retrieved":"2026-10-24 07:52:59.132926+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-10-15/2-str-162-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2014-10-15","dockets":["2 StR 162/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 15.10.2014 – 2 StR 162/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-10-15/2-str-162-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des\nLandgerichts Erfurt vom 8. Mai 2013, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch dahin geändert, dass er unter Einbeziehung\nder Urteile des Amtsgerichts Arnstadt vom 9. Dezember 2011\n(Az.: 740 Js 2643/11 2 Ls jug), des Landgerichts Mühlhausen\nvom 13. September 2010 (Az.: 213 Js 47216/10 3 KLs) und\ndes Amtsgerichts Sondershausen vom 2. Juni 2010 (Az.: 213\nJs 42733/10) zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren\nund zwei Monaten verurteilt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des\nVerfahrens aufzuerlegen; die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat er jedoch\nzu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"JGG/31","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"31","label":"§ 31 JGG","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:59.132926+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}