{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2014-09-17_2_StR_325_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2014-09-17","aktenzeichen":"2 StR 325/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 325/14\n\nvom\n17. September 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. September 2014 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23. April 2014 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von\nSchutzbefohlenen in sieben Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge\ngestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der\nEntscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n2 Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO. Auch die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer zu den\n\nEinzelstrafen und zur Bildung der Gesamtstrafe hieraus sind für sich genommen rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat aber keine Feststellungen zum Vollstreckungsstand der an sich gesamtstrafenfähigen Geldstrafen\naus Entscheidungen des Amtsgerichts Gotha vom 13. Juli 2004 und des Amtsgerichts Meiningen vom 19. Oktober 2010 getroffen. Den Urteilsgründen kann\nsomit nicht entnommen werden, ob eine Einbeziehung in die Gesamtfreiheitsstrafe noch möglich oder im Vollstreckungsfall die Gewährung eines Härteausgleichs erforderlich ist.\n\n3 Der Senat kann insbesondere mit Blick auf die mitgeteilten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und den Zeitablauf nicht ausschließen,\ndass die Vollstreckung der Geldstrafe durch den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafe erledigt ist; dies würde den Angeklagten - anders als im Fall der Nichtzahlung der Geldstrafe die unterbliebene oder im Fall ihrer Bezahlung die nicht\nmehr mögliche Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe - beschweren.\n\n4 Die neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann nicht\ngemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO\nüberlassen werden, weil die möglicherweise zu treffende Entscheidung über\neinen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt;\nsie ist dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten\n(vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 3 StR 337/13 m.w.N.).\n\n5 Die bisher getroffenen Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben,\nda sie durch den Rechtsfehler nicht betroffen werden, § 353 Abs. 2 StPO.\n\nAppl Franke Eschelbach\n\nOtt Zeng","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-09-17/2-str-325-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-09-17/2-str-325-14","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:52:58.927799+00:00"}}