{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2014-08-13_2_StR_22_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2014-08-13","aktenzeichen":"2 StR 22/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 22/13\n\nvom\n13. August 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von bedenklichen Arzneimitteln u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 und 3 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 27. September 2012\n\na) in den Fällen 1 bis 45 der Urteilsgründe aufgehoben;\n\nb) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in\nden Fällen 46 und 47 der Urteilsgründe des fahrlässigen\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei\nFällen schuldig ist; die tateinheitlichen Verurteilungen wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von bedenklichen\nArzneimitteln entfallen;\n\nc) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. In den Fällen 1 bis 45 der Urteilsgründe wird der Angeklagte\nfreigesprochen. Im Umfang des Freispruchs trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten\nentstandenen notwendigen Auslagen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Strafrichter - Dillenburg zurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von bedenklichen Arzneimitteln in 47 Fällen, davon in zwei Fällen in\nTateinheit mit fahrlässigem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln,\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 50.000 Euro angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel\nersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte der Angeklagte\nals Betreiber eines sogenannten „Headshops“ seit 2009 mit Kräutermischungen, die, wie er wusste, verschiedene synthetische Cannabinoide enthielten.\nDiese unterfielen – mit zwei Ausnahmen (Fälle 46, 47) – zur Tatzeit nicht dem\nBetäubungsmittelgesetz. Das Landgericht wertete die angeklagten Fälle jeweils\nals vorsätzliches Inverkehrbringen von bedenklichen Arzneimitteln, da die in\nden Kräutermischungen enthaltenen Cannabinoide als Arzneimittel im Sinne\nvon § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AMG einzustufen seien. In den Fällen 46 und 47\nhat das Landgericht tateinheitlich den Tatbestand des fahrlässigen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln als verwirklicht angesehen. Bei bestimmten, in diesen Fällen bezogenen Kräutermischungen habe der Angeklagte auf\nGrund der ihm bekannten Ergebnisse der chemischen Untersuchung durch das\nHessische Landeskriminalamt damit rechnen müssen, dass dem Betäubungsmittelgesetz unterfallende Substanzen enthalten seien.\n\n3 2. Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n„Auf die Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV des\n3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2013 (3 StR\n437/12) und des 5. Strafsenats vom 8. April 2014 (5 StR 107/14)\nhat der Gerichtshof der Europäischen Union in den verbundenen\nRechtssachen C-358/13 und C-181/14 mit Urteil vom 10. Juli 2014\nentschieden:\n\n'Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung\neines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch\ndie Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 31. März 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass davon Stoffe wie die in den Ausgangsverfahren in Rede\nstehenden nicht erfasst werden, deren Wirkungen sich auf eine\nschlichte Beeinflussung der physiologischen Funktionen beschränken, ohne dass sie geeignet wären, der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein, die nur konsumiert werden, um einen Rauschzustand hervorzurufen, und die\ndabei gesundheitsschädlich sind.'\n\nDiese Auslegung bedeutet für das vorliegende Verfahren, dass die\nvom Angeklagten gehandelten Kräutermischungen mit aufgebrachten synthetischen Cannabinoiden (entgegen der Auffassung\ndes Landgerichts) nicht als Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1\nNr. 2 Buchst. a AMG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung\narzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009\n(BGBl. I 1990), mit dem der Arzneimittelbegriff in § 2 Abs. 1 AMG\ngrundlegend neu gefasst und dabei der europarechtliche Arzneimittelbegriff zur Umsetzung der Richtlinie in das AMG übernommen wurde, angesehen werden können, das Handeln des Angeklagten mithin nicht der Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG\nunterfällt. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden die\nStoffe nicht zu therapeutischen Zwecken, sondern ausschließlich\nzur Erzielung einer berauschenden Wirkung mit dem Gefühl der\nEntspannung und einer veränderten Bewusstseinslage mit Verstärkung positiver Empfindungen konsumiert und waren dabei gesundheitsschädlich (UA S. 8/9).\n\nIn den Fällen 1 bis 45 kommt auch eine Strafbarkeit nach dem\nBtMG nicht in Betracht, da die aufgebrachten synthetischen Cannabinoide zur Tatzeit (noch) nicht in Anlage II zum BtMG aufgeführt waren und daher keine Betäubungsmittel im Sinne von § 1\nAbs. 1 BtMG waren; die Substanzen JWH-081, JWH-122, JWH-210, JWH-203 wurden erst durch die 26. BtMÄndV vom 20. Juli\n2012 (BGBl. I 1639) mit Wirkung ab 1. Januar 2013 dem Betäubungsmittelbegriff unterstellt. In diesen Fällen wird der Angeklagte\ndaher unter Aufhebung der Verurteilung freizusprechen sein.\n\nIn den Fällen 46 und 47 wird der als solcher rechtsfehlerfreie\nSchuldspruch wegen fahrlässigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 4 i.V. mit Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 1\nAbs. 1 i.V. mit Anlage II BtMG i.d.F. der 24. BtMÄndV vom\n18. Dezember 2009 (BGBl. I 3944) - unter Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von bedenklichen Arzneimitteln nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG - aufrecht\nerhalten bleiben können.\n\nDie - vom Strafrahmen des § 95 Abs. 1 AMG ausgehenden - Einzelstrafaussprüche in diesen Fällen unterliegen jedoch ebenso wie\nder übrige Rechtsfolgenausspruch der Aufhebung und Zurückverweisung.\"\n\n4 Dem tritt der Senat bei. Da die Strafgewalt des Amtsgerichts – Strafrichters – ausreicht, war die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO dorthin zurückzuverweisen.\n\nFischer Appl Schmitt\nKrehl Ri'inBGH Dr. Ott ist an\nder Unterschriftsleistung\ngehindert.\nFischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-08-13/2-str-22-13","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"RL 2001/83/EG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-08-13/2-str-22-13","retrieved":"2026-10-24 07:52:58.785857+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-08-13/2-str-22-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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