{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2014-08-06_2_StR_255_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2014-08-06","aktenzeichen":"2 StR 255/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 255/14\n\nvom\n6. August 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nu.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3. auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird\ndas Urteil des Landgerichts Erfurt vom 17. Januar 2014\nhinsichtlich dieses Angeklagten aufgehoben, soweit\ndas Landgericht davon abgesehen hat, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge\nund die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg; die Sachrüge führt zur Aufhebung der Bewährungsentscheidung.\n\n3\n1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe\nhabe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können, „da sie mehr als ein Jahr\nbetrug und keine besonderen Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vorlagen“. Dazu hat es auf die bei der Strafzumessungsentscheidung genannten\nStrafmilderungsgründe Bezug genommen und angemerkt, diese ergäben weder\neinzeln noch in der Gesamtschau besondere Umstände in diesem Sinne.\n\n4 2. Die Begründung der Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung trägt nicht. Das Landgericht hat die Prüfung versäumt, ob zu erwarten ist,\ndass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen\nund künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr\nbegehen wird (§ 56 Abs. 1 Satz 1 StGB). Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Angeklagten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten\nnach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen,\ndie von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind (§ 56 Abs. 1 Satz 2 StGB).\nDies ist stets vorrangig zu prüfen, denn zu den besonderen Umständen im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB können auch solche gehören, die bereits für\ndie Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB von Bedeutung sind, ferner solche Umstände, die erst nach der Tat eingetreten sind (vgl. Senat, Beschluss vom\n13. März 2014 - 2 StR 4/14, NStZ-RR 2014, 138 f.). Es ist rechtsfehlerhaft, besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB zu verneinen, ohne\nsich zuvor mit der Frage zu befassen, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu stellen ist (vgl. BGH, Beschluss vom\n28. August 2012 - 3 StR 305/12, StV 2013, 85).\n\n5 Auf diesem Mangel kann die Entscheidung beruhen, weil nicht auszuschließen ist, dass das Tatgericht dem erstmalig zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Angeklagten, dessen frühere, nicht einschlägige Straftaten nur zu Auflagen nach Jugendstrafrecht geführt haben und bereits mehrere Jahre zurückliegen, eine günstige Kriminalprognose gestellt und - bei Würdigung dieses Gesichtspunkts im Rahmen des § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB - die verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hätte. Über die Bewährungsfrage ist daher nochmals zu befinden.\n\n6 Einer Aufhebung der zugrunde liegenden Feststellungen bedarf es\nnicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Hierzu nicht in Widerspruch stehende ergänzende Feststellungen sind zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2012 - 1 StR 343/12, StV 2013, 84, 85).\n\nAppl Schmitt Eschelbach\n\nOtt Zeng","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-08-06/2-str-255-14","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-08-06/2-str-255-14","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:52:58.670192+00:00"}}