{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2014-07-23_2_StR_159_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2014-07-23","aktenzeichen":"2 StR 159/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 159/14\n\nvom\n23. Juli 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3. auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 23. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 2013 im\nStrafausspruch aufgehoben, jedoch bleiben die zugehörigen\nFeststellungen aufrecht erhalten.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nund neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat\nden aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.\n\n2 Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei, jedoch kann der Strafausspruch keinen\nBestand haben. Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falls der\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 2 BtMG\nverneint, der eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren vorsieht. Dagegen\nhat es den Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 und § 49\nAbs. 1 StGB gemildert, so dass der anzuwendende Strafrahmen eine Freiheitsstrafe\nvon sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten umfasst. Es hat jedoch\n– auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe – die\nPrüfung versäumt, ob ein minder schwerer Fall unter Berücksichtigung des vertypten\nMilderungsgrundes der Beihilfe in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschluss vom\n30. Januar 2013 – 2 StR 224/12, StV 2013, 703). Der Senat kann nicht ausschließen,\ndass der Strafausspruch darauf beruht.\n\n3 Da nur die Wertung des Landgerichts von dem Rechtsfehler betroffen ist und\ndie zugrunde liegenden Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen wurden, können\ndiese aufrechterhalten bleiben.\n\nFischer Appl Eschelbach\n\nOtt Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-23/2-str-159-14","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-23/2-str-159-14","retrieved":"2026-10-24 07:52:58.598542+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-07-23/2-str-159-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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