{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2014-07-08_2_StR_144_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2014-07-08","aktenzeichen":"2 StR 144/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 144/14\nvom\n8. Juli 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen zu 1.: versuchten besonders schweren Raubes\nzu 2.: versuchten besonders schweren Raubes u.a.\nzu 3.: Verabredung zu einem besonders schweren Raub\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß §§ 44, 46 Abs. 1,\n349 Abs. 2 und 4 StPO am 8. Juli 2014 beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten B. wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 15. November 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\nAuf die Revision des Angeklagten B. wird das bezeichnete Urteil\n\na) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte des versuchten besonders schweren Raubes schuldig\nist und\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben, wobei die getroffenen Feststellungen aufrecht erhalten bleiben.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das vorbezeichnete\nUrteil\n\na) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte der Verabredung zum besonders schweren Raub\nschuldig ist und\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben, wobei die getroffenen Feststellungen aufrechterhalten bleiben.\n\n3. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das vorbezeichnete Urteil\n\na) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist und\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben, wobei die Feststellungen\naufrechterhalten bleiben.\n\n4. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n5. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als\nunbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen „gemeinschaftlichen“ versuchten schweren Raubes zu einer Freiheitstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten, den Angeklagten S. wegen „gemeinschaftlichen“ versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu\neiner Freiheitstrafe von zwei Jahren und elf Monaten und den Angeklagten A.\nwegen Verabredung zu einem „gemeinschaftlichen“ schweren Raub zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\n2 Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge den aus dem\nBeschlusstenor ersichtlichen Erfolg, im Übrigen sind sie aus den Gründen der\nZuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n3 1. Dem Angeklagten B. war auf seinen Antrag nach Versäumung\nder Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand zu gewähren, da die Fristversäumung ihre Ursache allein im Organisationsbereich des beauftragten Verteidigers hatte.\n\n4 2. Die Verwirklichung des Qualifikationsmerkmals des § 250 Abs. 2 Nr. 1\nStGB war bei allen Angeklagten im Schuldspruch durch die Bezeichnung der\nTaten als versuchter besonders schwerer Raub zum Ausdruck zu bringen (st.\nRspr., Senat, Beschluss vom 15. Mai 2012 – 2 StR 54/12, StV 2013, 38; Beschluss vom 8. August 2012 – 2 StR 279/12, NStZ-RR 2013, 7, 8), die Bezeichnung der Taten als „gemeinschaftlich“ im Urteilstenor hatte zu entfallen (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. § 260 Rn. 24 m.w.N.).\n\n5 3. Hinsichtlich aller Angeklagter kann der jeweilige Strafausspruch nicht\naufrechterhalten bleiben.\n\n6 a) Das Landgericht hat bei den Angeklagten B. und A. die verhängten Strafen von zwei Jahren und sechs Monaten (B. ) und ein Jahr (A. )\naus dem gemäß §§ 23 Abs. 2, 46b Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB (B. ) bzw. §§ 30\nAbs. 1, 2, 46b Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB (A. ) zweifach gemilderten Strafrahmen\ndes § 250 Abs. 2 StGB entnommen (sechs Monate bis acht Jahre und fünf Monate). Dabei hat es jedoch rechtsfehlerhaft die vorrangige (vgl. BGH Beschluss\nvom 19. November 2013 – 2 StR 494/13 m.w.N.) Prüfung unterlassen, ob das\n\nHinzutreten bereits eines der „vertypten“ Milderungsgründe zu den allgemeinen\nMilderungsgründen zur Annahme eines minderschweren Falles im Sinne von\n§ 250 Abs. 3 StGB ausgereicht hätte. In diesem Fall wäre eine weitere Milderung des Strafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB gemäß § 49 Abs. 1 StGB in Betracht gekommen, die zu einem Strafrahmen von drei Monaten bis sieben Jahren und sechs Monaten geführt hätte. Mit Rücksicht auf die zahlreichen Milderungsgründe sowie auf die im unteren Bereich des vom Landgericht gewählten\nStrafrahmens liegende Strafe kann der Senat nicht ausschließen, dass die\nFreiheitsstrafen bei den Angeklagten B. und A. niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht diesen Strafrahmen zugrunde gelegt hätte.\n\n7 b) Das Landgericht hat bei dem Angeklagten S. die verhängte\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten aus dem gemäß §§ 23 Abs. 2,\n49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen\n(zwei Jahre bis elf Jahre und drei Monate Freiheitstrafe). Dabei hat es jedoch\nrechtsfehlerhaft die vorrangige (vgl. BGH Beschluss vom 19. November 2013\n– 2 StR 494/13 m.w.N.) Prüfung unterlassen, ob das Hinzutreten des „vertypten“ Milderungsgrundes zu den allgemeinen Milderungsgründen für die Annahme eines minderschweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB ausgereicht und damit zu einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe\ngeführt hätte. Mit Rücksicht auf die zahlreichen Milderungsgründe sowie die im\nunteren Bereich des vom Landgericht gewählten Strafrahmens liegende Freiheitsstrafe kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht zu einer\nniedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre, wenn es den Strafrahmen des § 250\nAbs. 3 StGB zugrunde gelegt hätte.\n\n8 c) Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen können\nhinsichtlich aller Angeklagter aufrecht erhalten bleiben, da sie rechtsfehlerfrei\ngetroffen sind.\n\nFischer Schmitt Eschelbach\n\nOtt Zeng","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-08/2-str-144-14","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46b","ref_norm":"46b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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Auf die Revision des Angeklagten A. wird das vorbezeichnete\nUrteil\n\na) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte der Verabredung zum besonders schweren Raub\nschuldig ist und\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben, wobei die getroffenen Feststellungen aufrechterhalten bleiben.\n\n3. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das vorbezeichnete Urteil\n\na) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist und\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben, wobei die Feststellungen\naufrechterhalten bleiben.\n\n4. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n5. 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