{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2014-06-26_2_StR_157_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2014-06-26","aktenzeichen":"2 StR 157/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 157/14\nvom\n26. Juni 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 5. Februar 2014 im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 Die Strafkammer hat in ihrer Gesamtabwägung zur Ablehnung eines\nminder schweren Falls Umstände angeführt, an deren Berücksichtigung sie von\nRechts wegen gehindert war.\n\n3 Sie durfte zu Lasten des Angeklagten schon nicht in Rechnung stellen,\ndass \"keine Spontantat\" vorlag, noch anführen, dass der Angeklagte „grundsätzlich bereit war, an der Tat mitzuwirken“, dass er „die Möglichkeit“ hatte, „die\n\nMitwirkung an der Tat abzulehnen und sich … zu entfernen“ und dass er sich\nnicht passiv verhielt, sondern „aktiv an der Tatbegehung“ mitwirkte.\n\n4 Nachvollziehbare, verständliche Motive für eine Tatbegehung können\nebenso wie die Tatverstrickung durch Dritte strafmildernd zu Buche schlagen;\nihr Fehlen berechtigt allerdings nicht, dies zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 23. März 2011 – 2 StR 35/11). Die Erwägungen verstoßen im Übrigen gegen das Verbot der Doppelverwertung von\nStrafzumessungserwägungen (entsprechend § 46 Abs. 3 StGB), da sie in ihrem\nsachlichen Gehalt nicht über die Hervorhebung des Umstandes hinausgehen,\ndass der Angeklagte an der Tat mitgewirkt hat.\n\n5 Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die Berücksichtigung der aufgeführten Umstände bei der Prüfung des minder schweren Falls zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre und innerhalb des Strafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB eine geringere Strafe festgesetzt hätte. Dafür\nspricht, dass das Gericht aufgrund der zahlreichen zu Gunsten des Angeklagten aufgeführten Umstände innerhalb des von ihm angewendeten Strafrahmens\n\ndes § 250 Abs. 1 Nr. 1b) StGB die gesetzlich niedrigste Strafe verhängt hat. Der\nStrafausspruch unterliegt daher der Aufhebung. Die Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben, da ein bloßer Wertungsfehler vorliegt.\n\nAppl Schmitt Krehl\n\nOtt Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-26/2-str-157-14","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-26/2-str-157-14","retrieved":"2026-10-24 07:52:58.334392+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-06-26/2-str-157-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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