{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2014-06-26_2_StR_110_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2014-06-26","aktenzeichen":"2 StR 110/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 110/14\nvom\n26. Juni 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430\nStPO am 26. Juni 2014 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 18. Oktober 2013\n\na) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass im Fall II.1 der\nUrteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entfällt,\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass von der\nEinziehung der Parfümflasche abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt wird,\n\nc) im Ausspruch über die Adhäsionsentscheidung aufgehoben;\nsie entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\ndie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen\nDiebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung sowie\n\nwegen versuchter gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung früherer\nStrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Außerdem hat es Gegenstände eingezogen und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten\nhat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.\n\n2 1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand. Die\nVerurteilung wegen einer tateinheitlich begangenen Bedrohung im Fall II.1 der\nUrteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es kann dahinstehen, ob in dem Ausruf des Angeklagten \"Du bist ein toter Mann\" im Kontext\ndes Gesamtgeschehens eine ernstzunehmende Bedrohung im Sinne von § 241\nStGB gesehen werden kann; denn jedenfalls käme ihr kein eigenständiger Unrechtsgehalt zu. Sie steht nämlich in unmittelbarem Zusammenhang mit den\nGewalthandlungen des Angeklagten, deren Unterstützung sie ersichtlich dienen\nsollte, und ist insoweit vom Unrechtsgehalt des § 252 StGB erfasst.\n\n3 2. Der Strafausspruch weist hingegen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.\n\n4 Soweit im Fall II.1 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung keinen Bestand hatte, hat dies hinsichtlich der für diesen Fall\nverhängten Einzelfreiheitsstrafe keine Auswirkung. Das Landgericht hat zwar\nausdrücklich berücksichtigt, dass der Angeklagte tateinheitlich mehrere Delikte\nverwirklicht habe (UA S. 19). Der Senat kann jedoch mit Blick auf den verbleibenden Schuldspruch wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung ausschließen, dass das Landgericht ohne\n\nBerücksichtigung einer gleichzeitigen Verwirklichung von § 241 StGB zu einer\ngeringeren Freiheitsstrafe gelangt wäre.\n\n5 Im Hinblick auf den Strafausspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe hat das\nLandgericht zwar unter Berücksichtigung zweier vertypter Strafmilderungsgründe einen minder schweren Fall nach § 224 Abs. 1 StGB angenommen, ohne zu\nprüfen, ob nicht eine doppelte Milderung des Normalstrafrahmens gemäß § 21\nStGB und § 23 Abs. 2 StGB für den Angeklagten günstiger wäre. Auch hier\nschließt der Senat aber aus, dass die Strafkammer insoweit eine geringere\nFreiheitsstrafe verhängt hätte.\n\n6 3. Die Einziehungsentscheidung des Landgerichts hinsichtlich der Parfümflasche begegnet rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen hierfür liegen\nmit Blick auf § 74 Abs. 2 StGB nicht vor. Das Parfüm, dessen deliktische Herkunft die Strafkammer nicht festgestellt hat, gehörte nach der Übereignung an\nden Zeugen A. nicht (mehr) dem Angeklagten und stellt auch keinen\nGegenstand dar, der nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB eingezogen werden könnte.\nMit Zustimmung des Generalbundesanwalts nimmt der Senat diesen Gegenstand von der Verfolgung aus (§ 430 StPO) und ändert den Rechtsfolgenausspruch entsprechend ab.\n\n7 4. Auch die Entscheidung im Adhäsionsverfahren hat keinen Bestand.\nDurch den in der Hauptverhandlung protokollierten, unwiderruflich geschlossenen Vergleich (§ 405 Abs. 1 Satz 1 StPO) ist der Adhäsionsantrag gegenstandslos geworden. Zugleich wurde die nach § 404 Abs. 2 Satz 2 StPO mit\ndem Eingang des Antrages eingetretene Rechtshängigkeit des geltend gemachten Adhäsionsanspruchs beendet. Für eine weitere Entscheidung des\nLandgerichts war infolgedessen trotz \"Widerrufs\" des Vergleichs kein Raum\n\n(BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - 4 StR 522/12; Beschluss vom\n21. Januar 2014 - 2 StR 434/13).\n\nAppl Schmitt Krehl\n\nOtt Zeng","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-26/2-str-110-14","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 405","ref_norm":"405","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-26/2-str-110-14","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:52:58.306221+00:00"}}