{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2014-05-28_2_StR_70_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2014-05-28","aktenzeichen":"2 StR 70/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 70/14\nvom\n\n28. Mai 2014\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen des Verdachts der Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 2014,\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Fischer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Appl,\nDr. Eschelbach,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Ott,\nder Richter am Bundesgerichtshof\nZeng,\n\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,\nBundesanwältin beim Bundegerichtshof bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\nRechtsanwalt\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. September 2013 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung\nin Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung freigesprochen. Die Nebenklage\nrügt mit ihrer hiergegen gerichteten und vom Generalbundesanwalt vertretenen\nRevision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\n2 1. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage hatte\ndem Angeklagten zur Last gelegt, am 15. Juni 2012 seine Ehefrau, die Nebenklägerin, vergewaltigt und körperlich misshandelt zu haben. Am Tattag gegen\n\n19 Uhr habe er sie an den Haaren ins Badezimmer gezerrt, sie dort über den\nRand der Badewanne gedrückt, dabei ihren Kopf an den Haaren so stark nach\nhinten gerissen, dass sie durch Überdehnung des Kehlkopfes nicht schreien\nkonnte, ihre Jogginghose heruntergezogen und sodann gegen ihren Willen den\nAnalverkehr durchgeführt. Dabei soll er der Nebenklägerin derart heftig an den\nBrustwarzen gezogen haben, dass sie erhebliche Schmerzen litt und zudem\ninfolge des gewaltsamen Analverkehrs am After blutete.\n\n3 2. Der Angeklagte hat den Tatvorwurf bestritten. Das Landgericht hat ihn\naus tatsächlichen Gründen freigesprochen.\n\n4 Es hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:\n\n5 Der Angeklagte und die Nebenklägerin sind seit März 2010 verheiratet\nund haben zwei gemeinsame Kinder. Am 11. Mai 2012 ließ die Nebenklägerin\ngegen den Willen des Angeklagten einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen. Dies führte dazu, dass sich die Eheleute endgültig trennten, nachdem es\nschon zuvor häufig zu Spannungen und Streitigkeiten gekommen war. Am\n24. August 2012 suchte der Angeklagte seine Ehefrau in deren Wohnung auf.\nEs kam zu einem Streit, der derart eskalierte, dass die Nebenklägerin die Polizei informierte. Den Beamten gegenüber erwähnte sie, dass der Angeklagte sie\nvor einiger Zeit vergewaltigt habe.\n\n6 3. Zur Begründung des Freispruchs hat das Landgericht im Wesentlichen\nausgeführt:\n\n7 Die Angaben der Nebenklägerin seien insgesamt als nicht glaubhaft zu\nbeurteilen. Die zahlreichen und bei mehreren Vernehmungen konstant geschilderten Details sprächen zwar für einen real erlebten Vorgang. Die Nebenklägerin habe aber ihre ursprünglichen Angaben zur zeitlichen Einordnung der Tat im\n\nRahmen der Hauptverhandlung revidiert und der Aussage des Zeugen U.\nangepasst. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und bei ihrer ersten Befragung in der Hauptverhandlung habe sie noch angegeben, die Vergewaltigung\nsei einige Wochen nach dem Schwangerschaftsabbruch, also Mitte Juni 2012,\nerfolgt. Nach Vorhalt der Aussage des Zeugen U. , eines Jugendamtsmitarbeiters, der angegeben hatte, die Nebenklägerin hätte ihm bereits am 22. Mai\n2012 von einer kurz zuvor (19./20. Mai 2012) erfolgten Vergewaltigung durch\nden Angeklagten berichtet, habe die Nebenklägerin in einer zweiten Vernehmung dessen zeitliche Einordnung bestätigt, nachdem sie nach eigenen Angaben zwischenzeitlich zusammen mit ihrer Mutter weitere Überlegungen angestellte hatte.\n\n8 Vor diesem Hintergrund hat die Kammer sich im Hinblick auf den Zweifelsgrundsatz nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte die ihm\nvorgeworfene Tat begangen habe. Es sei kaum nachvollziehbar, wieso die Erinnerung der Nebenklägerin über ein Jahr nach der Tat nunmehr zuverlässiger\nsein sollte und warum sie nicht schon bei früheren Vernehmungen die Tatzeit\nhinterfragt und genauere Überlegungen angestellt habe. Der Nebenklägerin\nfalle es zwar offensichtlich schwer, Ereignisse bestimmten Daten zuzuordnen.\nEin Schwangerschaftsabbruch und eine Vergewaltigung seien aber für eine\nFrau derart einschneidende Erlebnisse, dass man normalerweise einordnen\nkönne, ob die Vergewaltigung nur einige Tage oder mehrere Wochen danach\ngeschehen sei. Berücksichtige man weiter, dass der Vorwurf der Vergewaltigung nach Trennung der Eheleute zum ersten Mal beim Jugendamt erhoben\nwurde, sei nicht auszuschließen, dass die Nebenklägerin die Beschuldigung\nerhoben habe, um das alleinige Sorgerecht für die Kinder zu bekommen. Hinzu\nkäme, dass die Nebenklägerin im Rahmen der Hauptverhandlung kaum emotionale Betroffenheit habe erkennen lassen.\n\nII.\n\n9 Der Freispruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n10 1. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner\nTäterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht\nin der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO), dessen Schlussfolgerungen nicht zwingend, sondern nur\nmöglich sein müssen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1966 - 1 StR 305/66,\nBGHSt 21, 149, 151; Beschluss vom 7. Juni 1979 - 4 StR 441/78, BGHSt 29,\n18, 20). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem\nTatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht\nder Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist\noder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Insbesondere sind die Beweise auch erschöpfend zu würdigen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen,\nerkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen\nmuss sich zudem ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 10. August 2011 - 1 StR 114/11, NStZ\n2012, 110 f.; vom 11. August 2011 - 4 StR 191/11; vom 26. April 2012 - 4 StR\n599/11 und vom 8. August 2012 - 1 StR 88/12).\n\n11 2. Die insoweit erforderliche Gesamtschau der Beweisergebnisse fehlt.\nDas Landgericht hat die Aussage der Nebenklägerin vor allem mit Blick auf die\nUmstände, die der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben entgegenstehen, ausführlich\nerörtert und überprüft (UA S. 5 - 8), während es die für die Glaubhaftigkeit ihrer\n\nAngaben sprechenden Gesichtspunkte nur knapp und ohne erkennbare Würdigung aufgelistet hat (UA S. 4 - 5).\n\n12 Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller entscheidungsrelevanten Umstände hätte sich das Landgericht insbesondere damit auseinandersetzen müssen, dass die im Urteil mitgeteilten Aussagen der Nebenklägerin\n(polizeiliche Vernehmung, richterliche Vernehmung, Angaben in der Hauptverhandlung) eine beachtliche inhaltliche Konstanz sowie einige originelle Details\naufweisen. Auch wurden die Angaben der Nebenklägerin von ihrer Schwester\nvollständig bestätigt, die sich nach eigenen Angaben während des Tatgeschehens im Nebenzimmer aufgehalten hat. Insoweit verweist die Strafkammer lediglich auf die Möglichkeit, dass die Schwestern Gelegenheit hatten, sich abzusprechen. Es fehlt indes eine Würdigung der Aussage der Schwester und es\nbleibt entsprechend offen, ob und inwieweit das Gericht der Schwester überhaupt Glauben schenkt.\n\n13 Die Strafkammer hat es aber auch versäumt, die Aussage des Zeugen\nU. vollständig in die Gesamtwürdigung einzustellen. Der Umstand, dass die\nNebenklägerin diesem bereits am 22. Mai 2012 von der ihr widerfahrenen Vergewaltigung berichtet hat, könnte für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben sprechen und insbesondere die Konstanz ihrer Angaben bestätigen. Es fehlt jedoch\nschon eine Darstellung dessen, was der Zeuge U. zu den konkreten Angaben der Nebenklägerin bekundet hat. Ferner erscheint auch die Erwägung der\nStrafkammer wenig lebensnah, es sei nur schwer nachvollziehbar, dass die\nNebenklägerin ihrer Mutter am Sonntag vor dem Besuch des Jugendamts lediglich berichtet habe, es sei „etwas Schlimmes passiert“, ohne ihr Näheres zu erzählen. Dass eine Frau sich scheut, auch ihr nahestehenden Personen, eine\nVergewaltigung näher zu schildern und in Bezug auf das Vorgefallene ggf. auf\n\nnur allgemeine Beschreibungen zurückfällt, erscheint jedenfalls nicht außergewöhnlich.\n\n14 Soweit die Strafkammer letztlich nicht hat „ausschließen“ können, dass\ndie Nebenklägerin gegenüber dem Jugendamtsmitarbeiter die Beschuldigung\ngegen den Angeklagten nur deshalb erhoben hat, um das alleinige Sorgerecht\nfür ihre Kinder zu bekommen, bleibt diese Erwägung schon im Hinblick auf das\nFehlen entsprechender Feststellungen zu einem zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Sorgerechtskonflikt reine Spekulation.\n\n15 Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer umfassenden Gesamtschau auch der den Angeklagten belastenden Umstände den Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Nebenklägerin\nein geringeres Gewicht beigemessen und sich von der Richtigkeit ihrer Angaben überzeugt hätte.\n\n16 3. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das angefochtene Urteil\nschon den gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu\nstellenden Anforderungen nicht gerecht wird. Das Urteil lässt auch im Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht erkennen, von welchem Sachverhalt\ndie Strafkammer im Hinblick auf den Tatvorwurf letztlich ausgegangen ist. Auch\nwären vorliegend Feststellungen zu Werdegang, strafrechtlichen Vorbelastungen und Persönlichkeit des Angeklagten wie auch zum Verlauf seiner Ehe mit\nder Nebenklägerin geboten gewesen, da diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle hätten spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind (vgl.\nBGH, Urteile vom 13. Oktober 1999 - 3 StR 297/99, NStZ 2000, 91, vom\n14. Februar 2008 - 4 StR 317/07, NStZ-RR 2008, 206, 207, vom 23. Juli 2008\n\n- 2 StR 150/08, BGHSt 52, 314, 315, und vom 25. Oktober 2012 - 4 StR 170/12,\nNStZ-RR 2013, 52).\n\nFischer Appl Eschelbach\n\nOtt Zeng","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-05-28/2-str-70-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-05-28/2-str-70-14","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:52:58.072262+00:00"}}