{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2014-05-27_2_StR_428_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2014-05-27","aktenzeichen":"2 StR 428/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 428/13\n\nvom\n\n27. Mai 2014\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2014 gemäß\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nGießen vom 2. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\nden Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 1. Der Angeklagte war durch ein erstes Urteil des Landgerichts Limburg\n(Lahn) vom 11. August 2010 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit\nBeschluss vom 6. April 2011 – 2 StR 73/11 (StV 2011, 709) dieses Urteil mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2 2. Mit einem zweiten Urteil vom 29. November 2011 war der Angeklagte\ndurch das Landgericht Limburg (Lahn) erneut wegen (Heimtücke-)Mordes zu\neiner lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach den Feststellungen\ndieses Urteils war die Ehe des griechisch-stämmigen Angeklagten und seiner\ngriechischen Frau T. seit Jahren durch Streitigkeiten und Aus-\n\neinandersetzungen belastet. Diese beschimpfte den Angeklagten des Öfteren,\nohrfeigte ihn und warf mit Gegenständen nach ihm. Der Angeklagte wurde dabei zu keinem Zeitpunkt selbst körperlich aggressiv, sondern nahm die verbalen\nund körperlichen Attacken stets duldend hin, allenfalls schrie er gelegentlich\nzurück. Während eines gemeinsamen Urlaubs in B. C. mit dem Ziel,\ndie Beziehung zu überdenken, kam es am 16. Mai 2009 erneut zu einem heftigen Streit. Im Verlauf des Streits erklärte T. dem Angeklagten,\nsie habe einen neuen Partner und werde ihn – den Angeklagten – verlassen.\nSchließlich ohrfeigte sie den Angeklagten und wandte ihm sodann den Rücken\nzu. Der Angeklagte erkannte, dass auch der gemeinsame Urlaub keine Versöhnung mit seiner Ehefrau gebracht hatte, und fasste den Entschluss, seine kräftige und durchsetzungsstarke Ehefrau mit einem Angriff von hinten zu töten. In\nUmsetzung dieses Plans legte der Angeklagte seiner Ehefrau den zuvor von\nseiner Hose gezogenen Gürtel um den Hals und erdrosselte sie.\n\n3 Der Senat hatte dieses zweite Urteil mit Beschluss vom 7. August 2012\n– 2 StR 218/12 (NStZ 2013, 31) auf die mit der Sachrüge begründete Revision\ndes Angeklagten aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Gießen zurückverwiesen, weil das Landgericht die Voraussetzungen eines schuldrelevanten\nAffektes nur unzureichend geprüft hatte und nicht auszuschließen war, dass bei\nfehlerfreier Prüfung das Mordmerkmal der Heimtücke entfallen und lediglich\neine Verurteilung wegen Totschlags in Betracht gekommen wäre.\n\n4 3. Das Landgericht Gießen hat den Angeklagten nunmehr wegen Mordes\nzu elf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und hiervon auf Grund einer unangemessenen Verfahrensverzögerung ein Jahr als „verbüßt“ angesehen. Dabei hat es\nden Senatsbeschluss vom 7. August 2012 dahin ausgelegt, dass die Feststel-\n\nlungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten, während diejenigen zur\ninneren Tatseite aufgehoben worden seien. Zum äußeren Tatgeschehen hat\ndas Landgericht ergänzend festgestellt, dass der Angeklagte dem Opfer nach\ndessen Ohrfeige einen Faustschlag ins Gesicht versetzt hatte. Gleichwohl hat\ndas Landgericht das Mordmerkmal der Heimtücke als erfüllt angesehen. Eine\nerhebliche verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) hat es verneint, allerdings\nin Anwendung der sogenannten Rechtsfolgenlösung (BGHSt 30, 105) eine\nStrafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen.\n\n5 Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Verfahrensbeanstandungen und\ndie näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nII.\n\n6 1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts ohne Erfolg.\n\n7 2. Auch die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen\nden Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Der Erörterung bedarf\nnur folgendes:\n\n8 a) Zutreffend ist das Landgericht bei der Auslegung des Senatsbeschlusses vom 7. August 2012 von der Rechtsprechung des erkennenden Senats\nausgegangen, wonach die Feststellungen, soweit sie nicht durch einen gesonderten Ausspruch aufgehoben werden, bestehen bleiben (vgl. Beschluss vom\n28. März 2007 – 2 StR 62/07, NJW 2007, 1540, 1541; vgl. auch Senat, Beschluss vom 25. Juni 2008 – 2 StR 176/08, NStZ-RR 2008, 342; BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 – 1 StR 10/14). An dieser Rechtsprechung, für\n\ndie sich auch Hinweise in den Gesetzgebungsmaterialien finden (vgl. Hahn, Die\nGesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Band 3, Materialien zur\nStrafprozessordnung, 2. Aufl., S. 258), hält der Senat weiterhin fest. Im vorliegenden Einzelfall ist gleichwohl nicht zu beanstanden, dass das Landgericht\nvon einer Aufhebung der Feststellungen zur inneren Tatseite ausgegangen ist.\nDenn die Gründe des Senatsbeschlusses vom 7. August 2012 lassen erkennen, dass kein bloßer Würdigungsfehler vorlag, bei dem die Feststellungen regelmäßig bestehen bleiben können; vielmehr waren durch die fehlerhafte Prüfung der verminderten Schuldfähigkeit erkennbar auch die Feststellungen zur\ninneren Tatseite betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO).\n\n9 b) Ob die vom Landgericht ergänzend getroffenen Feststellungen zum\nFaustschlag des Angeklagten in das Gesicht des Opfers vor der Tat den aufrechterhaltenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen widersprechen,\nwonach der Angeklagte in der Vergangenheit seine Ehefrau nie geschlagen\noder in anderer Weise körperlich angegriffen hat, kann dahinstehen. Denn das\nUrteil würde auf diesem Verstoß gegen die innerprozessuale Bindungswirkung\n(vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. November 2005 – 5 StR 344/05, NStZ-RR\n2006, 317, 318 mwN) jedenfalls nicht beruhen.\n\n10 aa) Der Schuldspruch wegen Mordes wäre durch den Rechtsfehler nicht\ngefährdet. Die Feststellungen belegen – auch ohne Berücksichtigung des neu\nfestgestellten Faustschlags – die objektiven und subjektiven Voraussetzungen\neiner heimtückischen Begehungsweise, die ohnehin näher liegt, wenn der in\nseinen kognitiven Fähigkeiten nicht beeinträchtigte Angeklagte (vgl. UA S. 31,\n53) seine Ehefrau ohne vorangegangenen Faustschlag von hinten erdrosselt\nhätte.\n\n11 bb) Auch der Strafausspruch würde auf diesem Rechtsfehler nicht beruhen. Den Ausführungen der sachverständig beratenen Strafkammer ist ohne\nWeiteres zu entnehmen, dass die affektive Erregung des Angeklagten auch\nohne Berücksichtigung des vorherigen Faustschlags kein für § 21 StGB relevantes Ausmaß erreicht hat (UA S. 31 f., 40 f.). Soweit das Landgericht im Übrigen strafschärfend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte das Opfer vor der\nTat durch einen Faustschlag verletzt hat (UA S. 56), ist im Ergebnis nicht zu\nbesorgen, dass sich dies zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben könnte.\nDenn das Landgericht hat unter Verkennung des Ausnahmecharakters der\nRechtsfolgenlösung (vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 – 1 StR\n30/05, BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 7 mwN) rechtsfehlerhaft von\nder Verhängung der an sich verwirklichten lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen, so dass ein Beruhen des Urteils auf der möglicherweise fehlerhaften\nBerücksichtigung dieses Umstandes ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH,\nBeschluss vom 25. November 2003 – 3 StR 318/03).\n\nFischer Appl Schmitt\nKrehl Ott","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-05-27/2-str-428-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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