{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2014-04-15_2_StR_160_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2014-04-15","aktenzeichen":"2 StR 160/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBeschluss\n2 StR 160/12\nvom\n\n15. April 2014\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr\n\nhier: Anhörungsrüge des Angeklagten K.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2014 gemäß § 356a\nStPO beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Angeklagten K. gegen das Urteil des Senats vom 3. Dezember 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat hat durch Urteil vom 3. Dezember 2013 die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 31. Oktober 2011 - unter Abänderung einer Kompensationsentscheidung -\nverworfen, mit dem er wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in neun\nFällen und Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nverurteilt worden war. Gegen dieses Urteil richtet sich die Anhörungsrüge des\nAngeklagten. Damit macht er das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung\ngeltend, soweit der Senat im so genannten „Restfall“ bemerkt hat, die konkrete\nFeststellung einer bestimmten Organisationshandlung durch die Angeklagten\nim Rahmen des eingespielten Systems von Bestechungen im geschäftlichen\nVerkehr im Unternehmen sei nicht erforderlich.\n\n2 Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil eine Verletzung des Anspruchs\ndes Angeklagten K. auf rechtliches Gehör, auf dem das Senatsurteil\nhinsichtlich des „Restfalls“ beruhen könnte, nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden war, noch zu berücksichtigendes\nVorbringen übergangen oder sonst dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er hat die Frage der Mindestfeststellungen zu einer Tat gemäß § 299\nAbs. 2 StGB im „Restfall“ in der Revisionshauptverhandlung erörtert und\n\ndadurch dem Angeklagten K. das rechtliche Gehör gewährt (vgl. BGH,\nBeschluss vom 26. November 2009 – 5 StR 296/09, NStZ-RR 2010, 117). Die\nTatsache, dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung zwar zur Kenntnis\ngenommen hat, ihr aber nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen\nGehörs dar. In seinem Urteil ist er nicht davon ausgegangen, dass es sich bei\ndem „Restfall“ um ein „uneigentliches Organisationsdelikt“ gehandelt habe.\nVielmehr hat er die Meinung des Landgerichts nicht beanstandet, das von einer\nnach Zeitpunkt, Inhalt und Beteiligten nicht näher konkretisierbaren Absprache\nzumindest unter den Angeklagten ausgegangen ist, die durch Beweisanzeichen\nbelegt sei.\n\nFischer Schmitt Krehl\n\nEschelbach Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-04-15/2-str-160-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-04-15/2-str-160-12","retrieved":"2026-10-24 07:52:57.306237+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-04-15/2-str-160-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2014-04-15","dockets":["2 StR 160/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2014-04-15_2_StR_160_12_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 15.04.2014 – 2 StR 160/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-04-15/2-str-160-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anhörungsrüge des Angeklagten K. gegen das Urteil des Senats vom 3. Dezember 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/299","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"299","label":"§ 299 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/356a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"356a","label":"§ 356a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:57.306237+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}