{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2014-03-13","aktenzeichen":"2 StR 516/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 516/13\n\nvom\n13. März 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. März 2014 gemäß\n§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1, 206a StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 24. Juni 2013, soweit der Angeklagte verurteilt wurde, aufgehoben.\n\n2. Das Verfahren wird insoweit eingestellt.\n\n3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens sowie die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen schweren sexuellen\nMissbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 29 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und\nneun Monaten verurteilt. Seine Revision hat Erfolg, weil es an einem wirksamen\nEröffnungsbeschluss fehlt.\n\n2 Der Eröffnungsbeschluss vom 5. April 2013 ist lediglich vom Vorsitzenden und einem Beisitzer unterschrieben. Der weitere auf eine richterliche Beisitzerin hinweisende Schriftzug stammt nicht von dieser, sondern vom Vorsitzenden der Strafkammer.\n\n3 Zwar berührt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine\nfehlende oder nicht von allen Richtern vorgenommene Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses dann nicht dessen Wirksamkeit, wenn nachgewiesen ist,\ndass der Beschluss tatsächlich von allen hierzu berufenen Richtern gefasst\nworden ist (vgl. zuletzt BGH, NStZ 2012, 225). Dies lässt sich aber hier nicht\nfeststellen. Nach der dienstlichen Erklärung der beisitzenden Richterin, deren\nUnterschrift auf dem Eröffnungsbeschluss fehlt, hat sie keine Erinnerung, ob es\nin dieser Sache eine mündliche Beschlussfassung oder eine dahin zu verstehende gemeinsame Besprechung oder Beratung über die Eröffnung gegeben\nhabe.\n\n4 Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Einstellung des Verfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2008 - 4 StR 251/08).\n\nFischer Schmitt Krehl\n\nEschelbach Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-13/2-str-516-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-13/2-str-516-13","retrieved":"2026-10-24 07:52:57.010099+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-03-13/2-str-516-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2014-03-13","dockets":["2 StR 516/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 13.03.2014 – 2 StR 516/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-13/2-str-516-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 24. Juni 2013, soweit der Angeklagte verurteilt wurde, aufgehoben.\n\n2. Das Verfahren wird insoweit eingestellt.\n\n3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens sowie die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/206a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"206a","label":"§ 206a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:57.010099+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}