{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2014-03-12","aktenzeichen":"2 StR 604/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 604/13\nvom\n12. März 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Körperverletzung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nBad Kreuznach vom 20. August 2013 im Rechtsfolgenausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung sowie\nwegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon neun Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine auf die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision führt mit der\nSachrüge zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte seit mehreren Jahren\nan einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis in Form einer schizotypen Störung. Er hat paranoid anmutende Ideen sowie Körpergefühlsstörungen. Nur mit Mühe ist er in der Lage, einen auf wenige Tätigkeiten beschränkten routinemäßigen Alltag zu organisieren. Diese Beeinträchtigungen führen\n\ndazu, dass er in Situationen, die seine gepflegten Gewohnheiten durchbrechen\nsowie in Konfliktsituationen schnell überfordert ist. Dann kommt es zu Impulsdurchbrüchen, die er nicht mehr vollständig steuern kann und in denen er sowohl verbal als auch körperlich aggressiv reagiert.\n\n3 Der Angeklagte wohnt seit mehr als zehn Jahren zurückgezogen bei seinen Eltern auf einem außerhalb des Ortes liegenden Hof, der nur über einen\nFeldweg zu erreichen ist. Eigentümer des Anwesens ist der Geschädigte L. ,\nder Bruder der Mutter des Angeklagten, der selbst dort wohnt. Der Zeuge L.\nhat eine auf dem Gelände befindliche Garage an eine Firma vermietet, bei der\nder Zeuge B. beschäftigt ist. Dieser lagert in der Garage u.a. Gasflaschen.\nDer Angeklagte hat seit mehreren Jahren Konflikte mit den Zeugen L. und\nB. , bei denen er diese immer wieder beschimpft und bedroht; insbesondere\nwirft er dem Zeugen B. vor, dass aus in der Garage gelagerten Gasflaschen\nGas entweiche, was nicht zutrifft, und dass dieser mit seinem Firmenfahrzeug\nden Eingang zum Wohnhaus des Angeklagten blockiere.\n\n4 Am 2. Januar 2013 kam es zu einem lautstarken Streit zwischen dem\nAngeklagten und dem Zeugen B. . Als dieser sich in die Garage begab und\ndie Tür hinter sich schloss, trommelte der Angeklagte gegen das Garagentor,\nbeschimpfte den Zeugen und schrie, dass er ihn umbringen werde. Als der\nZeuge L. hinzukam, um den Angeklagten zu beruhigen, packte ihn der Angeklagte an den Haaren und warf ihn auf den Boden. Dann trat er mehrfach auf\nden Körper des Zeugen, wodurch sich dieser einen Rippenbruch zuzog.\n\n5 2. Das Landgericht hat, sachverständig beraten, angenommen, dass die\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung sicher erheblich\nvermindert war. In Übereinstimmung mit der Sachverständigen ist die Strafkammer der Ansicht, dass der Angeklagte aufgrund seiner affektiven und kogni-\n\ntiven Beeinträchtigungen, die auf die schizotype - nach Ansicht der Sachverständigen nicht heilbaren - Störung zurückzuführen sei, schnell in Konflikte mit\nseinen Mitmenschen gerate, in denen er sein Verhalten nicht mehr vollständig\nsteuern könne. Mit hoher Wahrscheinlichkeit seien daher den Anlasstaten\ngleichgelagerte Taten zu erwarten.\n\n6 3. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen\ndes Landgerichts belegen nicht hinreichend, dass von dem Beschuldigten aufgrund seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er\ndeshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die für die Maßregelanordnung erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden\nWürdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm\nbegangenen Anlasstaten zu entwickeln; dabei sind an die Darlegungen umso\nhöhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden\nSachverhalt - wie hier - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) um einen Grenzfall handelt (BGH, Beschluss vom 8. Januar\n2014 - 5 StR 602/13, NJW 2014, 565 mwN). Nach diesen Maßstäben hat die\nStrafkammer die Unterbringungsanordnung nicht tragfähig begründet.\n\n7 Es fehlt an der gebotenen umfassenden Würdigung aller für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten relevanten Faktoren. Insoweit hat die\nStrafkammer nicht erkennbar berücksichtigt, dass der Angeklagte abgesehen\nvon einem für die Gefährlichkeitsprognose irrelevanten Strafbefehl wegen falscher Verdächtigung lediglich eine Vorstrafe aus dem Jahr 2012 wegen Beleidigung und Bedrohung zum Nachteil des Zeugen B. aufweist, die ebenfalls\nvor der Garage des A. und im Kontext der dortigen Lagerung von\nGasflaschen erfolgte. Darüber hinaus stellt die vorliegend abgeurteilte Beleidigung und Bedrohung des Zeugen das exakte Abbild der damaligen Tat dar. Die\n\nsich anschließende Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen L. hat sich\nwiederum dynamisch aus der verbalen Auseinandersetzung mit dem Zeugen\nB. entwickelt. Sie ist zudem die erste über bloße Verbalinjurien und Drohungen hinausgehende aggressive Handlung des Angeklagten. Ebenso wenig hat\ndas Landgericht bedacht, dass der Angeklagte über viele Jahre in verschiedenen Arbeitsverhältnissen beschäftigt war, ohne dass es zu Auffälligkeiten oder\nGewalthandlungen gekommen ist. Dies gilt - auch wenn der Angeklagte nach\nden Feststellungen zurückgezogen lebt - auch für seine privaten Lebensumstände.\n\n8 Bei dieser Sachlage hätte es der Darlegung konkreter Anhaltspunkte für\ndie Annahme bedurft, der Angeklagte neige auch in anderen, nicht in dem beschriebenen isolierten Wohnumfeld und den Auseinandersetzungen mit den\nZeugen L. und B. wurzelnden Konfliktsituationen zu aggressiven, für die\nAllgemeinheit gefährlichen \"Impulsdurchbrüchen\".\n\n9 4. Die Aufhebung der Maßregelentscheidung entzieht hier dem gesamten Rechtsfolgenausspruch die Grundlage. Der Senat kann nicht ausschließen,\ndass das Landgericht ohne die Anordnung der Unterbringung zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre.\n\nFischer Schmitt Krehl\n\nEschelbach Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-12/2-str-604-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-12/2-str-604-13","retrieved":"2026-10-24 07:52:56.985513+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-03-12/2-str-604-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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