{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2014-02-18_2_StR_623_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2014-02-18","aktenzeichen":"2 StR 623/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 623/13\nvom\n18. Februar 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Februar 2014 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Strafausspruch,\n\nb) soweit von der Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes unter Einbeziehung weiterer Strafen aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und von einer Unterbringung nach\n§ 64 StGB abgesehen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des\nAngeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen\nist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Die Entscheidung des Landgerichts, von einer Unterbringung nach\n§ 64 StGB abzusehen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n3 Der Generalbundesanwalt hat dazu u.a. ausgeführt:\n\n\"Nach den Feststellungen ist der Angeklagte in hohem Maße drogenabhängig. Er beging den Raub, um die Beute zu verkaufen\nund vom Erlös Drogen zu erwerben. Die Kammer geht davon aus,\ndass der Angeklagte unter akutem Suchtdruck handelte und sein\nHemmungsvermögen bei Begehung der Tat erheblich vermindert\nwar.\n\nDas Landgericht hat zur Maßregel nach § 64 StGB ausgeführt,\ndass diese - 'wie bereits im Urteil der Kammer vom 12.10.2012\ndargelegt' - nicht in Betracht komme, zumal der Angeklagte weiterhin nur über mangelhafte Deutschkenntnisse verfüge und daher\nkaum die erforderlichen Kommunikationsfähigkeiten besitze, um\neiner solchen Therapie in dem notwendigen Maß (§ 64 Satz 2\nStGB) zur konkreten Aussicht auf Erfolg zu verhelfen. Außerdem\nstrebe der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung eine Therapie nach dem Betäubungsmittelgesetz (§ 35 BtMG), an, die\nauch die Kammer für sinnvoll erachte … (UA S. 14).\n\nDies ist rechtsfehlerhaft. Grundsätzlich muss jedes Strafurteil aus\nsich selbst heraus verständlich sein. Auch durch Bezugnahme auf\nein eigenes früheres Urteil können die notwendigen eigenen Darlegungen im Urteil nicht ersetzt werden (vgl. Meyer-Goßner StPO\n56. Aufl. § 267 Rn. 2 m. Rsprnw.). Auch ist der Hinweis auf eine\nZurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG in diesem\nZusammenhang unerheblich. Denn die Unterbringung nach § 64\n\nStGB geht dieser dem Vollstreckungsverfahren vorbehaltenen\nMaßnahme vor; von der Anordnung der Unterbringung darf daher\nnicht abgesehen werden, weil eine Entscheidung nach § 35 BtMG\nins Auge gefasst ist (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 7 und 8;\nBGH StraFO 2003, 100; StV 2008, 405, 406) …\n\nDass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2\nStPO; BGHSt 37, 5; BGH NStZ-RR 2008, 107). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom\nRechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.)\".\n\n4 Dem schließt sich der Senat an; ergänzend merkt er an, dass der Hinweis des Landgerichts, der Angeklagte verfüge nur über mangelhafte und kaum\nfür eine Therapie ausreichende Deutschkenntnisse, angesichts der von der\nKammer festgestellten Äußerungen des Angeklagten bei der Tat wenig nachvollziehbar ist.\n\n5 2. Der Senat hebt auch den Strafausspruch aus. Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht bei möglicher Anordnung einer Unterbringung\nnach § 64 StGB zu einer geringeren Strafe gelangt wäre.\n\n6 Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass es\n- sollte das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2012\nZäsurwirkung entfalten, weil über ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Amtsgerichts Münden vom 17. April 2012 im Oktober 2012 tatrichterlich verhandelt\nworden ist - bei der Einzelstrafe über die hier abgeurteilte, am 12. Juli 2012 begangene Tat sein Bewenden hätte und für die übrigen, vor dem 18. Juni 2012\nverübten Taten eine Gesamtstrafe zu bilden wäre.\n\nFischer Appl Schmitt\n\nKrehl Eschelbach","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-02-18/2-str-623-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":7},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-02-18/2-str-623-13","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:52:56.787701+00:00"}}