{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2014-02-18_2_StR_391_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2014-02-18","aktenzeichen":"2 StR 391/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 391/13\nvom\n18. Februar 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts, zu Ziffer 1 a) und 3 auf dessen Antrag und nach\nAnhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2014 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. April 2013\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte\nK. des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und davon in einem Fall tateinheitlich wegen versuchten unerlaubten Erwerbs von Patronenmunition sowie einer halbautomatischen Kurzwaffe zum\nVerschießen von Patronenmunition schuldig ist,\n\nb) im Ausspruch über die Verfallsanordnung betreffend die drei\nsichergestellten Armbanduhren mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Darmstadt zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in\nzwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge und davon in einem Fall tateinheitlich wegen unerlaubten Erwerbs von Patronenmunition sowie einer halbautomatischen Kurzwaffe zum\nVerschießen von Patronenmunition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es u.a. drei sichergestellte\nArmbanduhren (davon zwei der Marke Breitling) für verfallen erklärt.\n\n2 Die auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision\ndes Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im\nÜbrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n3 Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe bei seinem in Belgien ansässigen Rauschgiftlieferanten zusätzlich zu den\ngeorderten Ecstasy Tabletten und dem Amphetamin eine scharfe Schusswaffe\nSIG Sauer, Mod. P226, Kaliber 9 mm Luger mit Magazin und 15 Patronen Munition bestellt. Die in das Kurierfahrzeug zusammen mit dem Rauschgift eingebaute Waffe, von der die mitangeklagte Fahrerin G. nichts wusste, wurde bei\neiner nach Grenzübertritt durchgeführten Polizeikontrolle sichergestellt und gelangte somit nicht in den Besitz des Angeklagten.\n\nII.\n\n4 Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:\n\n\"Die Feststellungen tragen dagegen im Fall 2 der Urteilsgründe\nnicht die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten unerlaubten Erwerbs von Patronenmunition und einer\nhalbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition (§ 52 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 2b, 54 WaffG). Eine Waffe\nerwirbt, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt. Es muss eine\ngewisse, jederzeit zu realisierende tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit über die Waffe bestehen (siehe Steindorf/Heinrich/\nPapsthart Waffenrecht 9. Auflage § 1 WaffG Rn. 33). Der Angeklagte hatte noch keine tatsächliche Gewalt über die Waffe erlangt, die Mitangeklagte G. , die von der Waffe keine Kenntnis\nhatte, hat den Besitz an der Waffe auch nicht für den Angeklagten\nausgeübt. Es kommt in diesem Fall lediglich eine Verurteilung wegen Versuchs in Betracht (§ 52 Abs. 2 WaffG). Der Schuldspruch\nist daher - wie beantragt - entsprechend zu ändern.\n\n3. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung noch stand.\nDie Strafrahmenwahl ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.\nDie Strafzumessungserwägungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Die verhängten Einzelstrafen halten sich im Rahmen des\ntatrichterlichen Ermessensspielraums. Dass sich der Angeklagte\nim Fall 2 der Urteilsgründe tateinheitlich nicht wegen eines vollendeten, sondern lediglich wegen eines versuchten Verstoßes gegen\ndas Waffengesetz schuldig gemacht hat, berührt die Einzelstrafe\nnicht. Die Strafkammer hat dieses tateinheitlich verwirklichte Delikt\nnicht strafschärfend berücksichtigt. Sie hat ausschließlich zu Lasten der Angeklagten Umstände gewürdigt, die mit dem Rauschgifttransport in Zusammenhang stehen (UA S. 63). Es kann daher\nausgeschlossen werden, dass der Tatrichter in diesem Fall bei\nrechtlich zutreffender Beurteilung des Waffendelikts auf eine mildere Einzelstrafe erkannt hätte.\"\n\n5 Dem schließt sich der Senat an.\n\nIII.\n\n6 Die Entscheidung über den Verfall der drei sichergestellten Armbanduhren hat keinen Bestand. Das Landgericht begründet seine auf § 73d StGB gestützte Verfallsentscheidung damit, die hochwertigen Uhren müssten mit aus\nillegalen Geschäften herrührenden Geldern erworben sein, da der Angeklagte\n\n- auch in der Vergangenheit - über keine nennenswerten legalen Einkünfte verfügt habe.\n\n7 Die Strafkammer hat - wie von der Revision beanstandet - bei Anordnung\ndes erweiterten Verfalls ihrer Aufklärungspflicht nicht genügt. Ihr war aufgrund\numfangreicher Korrespondenz mit dem Verteidiger bekannt, dass zwei Armbanduhren der Marke Breitling Gegenstand eines früheren Strafverfahrens gegen den Angeklagten gewesen und dort mit Verfügung der Staatsanwaltschaft\nvom 12. Oktober 2006 freigegeben worden waren. Da es nicht fernliegend ist,\ndass diese Uhren mit den hier für verfallen erklärten Breitling-Uhren identisch\nsind, hätte es sich aufgedrängt, z.B. durch Beiziehung der Strafakten des früheren Verfahrens aufzuklären, warum seinerzeit eine Verfallsanordnung unterblieben war.\n\nFischer Appl Schmitt\n\nKrehl Eschelbach","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-02-18/2-str-391-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-02-18/2-str-391-13","retrieved":"2026-10-24 07:52:56.733300+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-02-18/2-str-391-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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