{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2014-02-04","aktenzeichen":"2 StR 537/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 537/13\n\nvom\n\n4. Februar 2014\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 21. Juni 2013\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischen Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung\nschuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch dahin geändert, dass unter Wegfall der\nverhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der dieser zugrundeliegenden beiden Einzelstrafen eine Freiheitsstrafe von vier\nJahren und neun Monaten festgesetzt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen versuchter\nschwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten (Einzelstrafen von zwei und vier Jahren) verurteilt. Im Übrigen hat es den Angeklagten\nfreigesprochen. Seine dagegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge in\ndem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist\nsie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei dem\n3\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und dem Versuch\nder besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung nicht um jeweils eigenständige, in Realkonkurrenz stehende\nTaten. Vielmehr stehen beide Delikte in Tateinheit, weil sie in der Ausführungshandlung zusammentreffen. Sämtliche Handlungen des Verkäufers, die der Beitreibung des Kaufpreises für die Betäubungsmittel dienten - hier der Schlag mit\ndem Schlüsselanhänger -, waren Teil des Handeltreibens (vgl. BGH, Urteil vom\n7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NStZ 2008, 465; Beschluss vom 21. Januar\n2014 - 2 StR 507/13).\n\n3 2. Die insoweit erforderlich gewordene Berichtigung des Schuldspruchs\nführt zum Wegfall der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der dieser zugrundeliegenden beiden Einzelstrafen.\n\n4 Da die andere rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses den\nmateriellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hier insgesamt aber nicht beeinflusst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 2251/03 juris Rn. 5;\n\nBGH, Beschluss vom 7. Januar 2011 - 4 StR 409/10, NJW 2011, 2149, 2151\nmwN), schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses eine geringere als die gebildete Gesamtstrafe als Einzelstrafe verhängt hätte, und setzt in entsprechender Anwendung des\n§ 354 Abs. 1 StPO die Einzelfreiheitsstrafe auf vier Jahre und neun Monate\nfest.\n\nFischer Appl Eschelbach\n\nOtt Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-02-04/2-str-537-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-02-04/2-str-537-13","retrieved":"2026-10-24 07:52:56.638965+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-02-04/2-str-537-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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