{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2014-01-21_2_StR_434_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2014-01-21","aktenzeichen":"2 StR 434/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 434/13\n\nvom\n21. Januar 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 2013 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Nebenklägerin N. M. wird für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und\nRechtsanwalt aus beigeordnet. Der\nweitergehende Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Adhäsionsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung\nvon Rechtsanwalt zu bewilligen, wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die\nauf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat\n\nzum Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n3 2. a) Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben.\n\n4 Das Landgericht hat die verhängte Strafe von zwei Jahren und neun Monaten aus dem gemäß §§ 21, 46a, 49 Abs. 1 StGB doppelt gemilderten Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB (ein Monat bis fünf Jahre sieben Monate Freiheitsstrafe) entnommen, ohne – vorrangig (vgl. Senat, Beschluss vom 19. November 2013 – 2 StR 494/13 mwN) – zu prüfen, ob das Hinzutreten bereits eines der \"vertypten\" Milderungsgründe zu den allgemeinen Milderungsgründen\nfür die Annahme eines minder schweren Falles ausgereicht hätte. Bei einer weiteren Milderung des Strafrahmens des § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB gemäß\n§ 49 Abs. 1 StGB hätte der Strafrahmen einen Monat bis drei Jahre neun Monate Freiheitsstrafe betragen. Der Senat kann mit Blick auf die im unteren Bereich\ndes vom Landgericht gewählten Strafrahmens liegende Strafe nicht ausschließen, dass die Freiheitsstrafe bei einer deutlich niedrigeren Strafrahmenobergrenze geringer ausgefallen wäre.\n\n5 b) Der neue Tatrichter wird zu bedenken haben, dass die bislang strafschärfend berücksichtigte „Tatausführung“ Ausdruck der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit sein kann; dem Angeklagten dürfen aber solche Umstände nicht strafschärfend angelastet werden, die unverschuldete Folgen dieses Zustands darstellen. Allerdings ist auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich, so dass für eine strafschärfende Verwertung durchaus Raum bleibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld\n\n(vgl. Senat, Beschluss vom 3. November 2004 – 2 StR 295/04, StV 2005, 495\nmwN).\n\n6 3. a) Der Senat hat der Nebenklägerin auf ihren Antrag vom 8. August\n2013 für die Revisionsinstanz ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr\nRechtsanwalt beigeordnet, da die Voraussetzungen gemäß § 397a\nAbs. 2 StPO vorliegen. Eine für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung\nals Beistand durch das Landgericht gemäß § 397a Abs. 1 StPO ist nicht erfolgt.\nDie Strafkammer hat der Nebenklägerin mit Beschluss vom 11. April 2013 lediglich Prozesskostenhilfe – offensichtlich gemäß § 397a Abs. 2 StPO – bewilligt\nund ihr Rechtsanwalt beigeordnet. Für jeden Rechtszug ist Prozesskostenhilfe indes gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO iVm\n§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\n7 b) Der weitergehende Antrag der Nebenklägerin, ihr auch für das Adhäsionsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt zu bewilligen, ist hingegen abzulehnen. Die Entscheidung(en)\nüber den Adhäsionsantrag hat der Angeklagte nicht angefochten; demgemäß\nhat der Senat darüber nicht zu befinden.\n\n8 aa) Allerdings hat das Landgericht seine Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin nicht in die Urteilsformel aufgenommen. Es hat in\nder Hauptverhandlung am 18. April 2013 zum einen (isoliert) ein Teilanerkenntnisurteil mit dem Inhalt erlassen, „dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin alle weiteren infolge des Angriffs am 02.09.2012 künftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit sie nicht\nauf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind“. Im Übrigen hat\ndie Strafkammer einen (Teil-)Vergleich zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin über eine Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 12.000 € nebst\n\nZinsen protokolliert und die Kosten des Adhäsionsverfahrens dem Angeklagten\nauferlegt.\n\n9 bb) Durch den in der Hauptverhandlung vom 18. April 2013 protokollierten (Teil-)Vergleich (§ 405 Abs. 1 Satz 1 StPO) ist der Adhäsionsantrag mit\nAusnahme der im Wege des Teilanerkenntnisurteils festgestellten Ersatzpflicht\ndes Angeklagten hinsichtlich der künftigen immateriellen und materiellen Schäden gegenstandslos geworden und seine Rechtshängigkeit insoweit beendet\n(vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 – 4 StR 522/12 mwN; Meier/Dürre,\nJZ 2006, 18, 24).\n\n10 cc) Soweit das Landgericht zudem in der Hauptverhandlung isoliert ein\nTeilanerkenntnisurteil erlassen hat, wird (auch) dieses vom Angeklagten nicht\nangefochten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 4 StR 532/13).\n\n11 Die vom Landgericht gewählte Verfahrensweise, die Adhäsionsentscheidung nicht im Strafurteil (vgl. § 406 Abs. 1 Satz 1 StPO) sondern in einem gesonderten Teilanerkenntnisurteil auszusprechen, begegnet jedenfalls hier auch\nkeinen Bedenken.\n\n12 § 406 Abs. 2 StPO schreibt als insoweit speziellere Regelung zu § 406\nAbs. 1 Satz 1 StPO nicht vor, einen Adhäsionsantrag selbst im Falle eines Teilanerkenntnisses im Strafurteil zu bescheiden. Dafür gibt es im Gegensatz zu\nsonstigen Urteilen im Adhäsionsverfahren auch keinen Anlass. Denn eine Prüfung der Sach- und Rechtslage, die regelmäßig mit der strafrechtlichen Verurteilung einhergeht, ist aufgrund eines Anerkenntnisses gerade nicht notwendig;\nwird der zivilrechtliche Anspruch anerkannt, bedarf es grundsätzlich auch keiner\nBegründung der Entscheidung (vgl. § 313b Abs. 1 ZPO). Die strafrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes ist daher bei einem (Teil-)Anerkenntnis des Adhäsionsanspruchs – als Ausdruck der im Zivilprozess geltenden Dispositionsma-\n\nxime (vgl. auch Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 406 Rdn. 30;\nZabeck in: KK-StPO, 7. Aufl., § 406 Rdn. 4) – regelmäßig ohne Bedeutung (vgl.\nAG Berlin-Tiergarten, Urteil vom 23. März 2011 – (281 Ds) 34 Js 5355/10\n(222/10), NStZ-RR 2011, 383; Ferber in: Graf, StPO, 2. Aufl., § 406 Rdn. 1;\nKlein, Das Adhäsionsverfahren nach der Neuregelung durch das Opferrechtsreformgesetz, 2007, S. 251; Weiner/Ferber, Handbuch des Adhäsionsverfahrens,\n2008, Rdn. 167; aA etwa Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 406 Rdn. 4; Meier/\nDürre, JZ 2006, 18, 23; Neuhaus, StV 2004, 620, 626, jeweils mwN; unklar:\nZander, Das Adhäsionsverfahren im neuen Gewand, 2011, S. 156 f.).\n\n13 Ob ein – isoliertes – (Teil-)Anerkenntnisurteil auch dann ergehen kann\noder muss, wenn der Angeklagte weder schuldig gesprochen noch gegen ihn\neine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist (vgl.\n§ 406a Abs. 3 Satz 1 StPO), oder das Gericht ggfls. von einer Entscheidung\ndurch Anerkenntnisurteil abzusehen hat (vgl. § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO),\nbraucht der Senat hier nicht zu entscheiden (vgl. dazu Klein, aaO; Weiner/Ferber, aaO; Zander, aaO, S. 157 einerseits; Hilger in: Löwe/Rosenberg,\naaO, Rdn. 33, Merz in: Radtke/Hohmann, StPO, § 406 Rdn. 7; Meyer-Goßner,\naaO andererseits). Jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Gefahr widersprüchlicher zivil- und strafrechtlicher Entscheidungen nicht besteht, bedarf es keiner\neinschränkenden Auslegung des § 406 Abs. 2 StPO, so dass insoweit auch ein\nisoliertes (Teil-)Anerkenntnisurteil ergehen kann (vgl. im Ergebnis auch BGH,\nBeschluss vom 15. Januar 2014 – 4 StR 532/13).\n\n14 Der Angeklagte hat die mit dem Teilanerkenntnis ausgesprochene Entscheidung, die aufgrund seines ausdrücklichen Anerkenntnisses ergangen ist,\nnicht angefochten, sondern allein das Strafurteil angegriffen (zur Zulässigkeit:\nvgl. Meyer-Goßner, aaO, § 406a Rdn. 5). Damit ist das Adhäsionsverfahren\ninsgesamt nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens, so dass der wei-\n\ntergehende Antrag der Nebenklägerin auf Prozesskostenhilfe abzulehnen gewesen ist.\n\nFischer Appl Schmitt\n\nEschelbach Zeng","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-21/2-str-434-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397a","ref_norm":"397a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406a","ref_norm":"406a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313b","ref_norm":"313b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 405","ref_norm":"405","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-21/2-str-434-13","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:52:56.445407+00:00"}}