{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2014-01-08","aktenzeichen":"2 StR 518/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 518/13\n\nvom\n8. Januar 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Januar 2014 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. Mai 2013\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der\ngefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen und der\nKörperverletzung in vier Fällen schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch im Fall II. 2 der Urteilsgründe aufgehoben; insoweit wird eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs\nMonaten festgesetzt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverlet-\n\nzung sowie Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung von Einzelfreiheitsstrafen aus einer anderen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und neun Monaten sowie wegen gefährlicher Körperverletzung und\nKörperverletzung zu einer (weiteren) Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat\nin dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. a) Der Schuldspruch im Fall II. 2 der Urteilsgründe hält rechtlicher\nÜberprüfung nicht stand. Nach den landgerichtlichen Feststellungen schlug der\nAngeklagte die Nebenklägerin mehrfach ins Gesicht, zog an ihren Haaren und\nstieß sie um. Sodann zog er sie an den Beinen ins Wohnzimmer, „wo er eine\nObstschüssel aus Glas nahm und diese der Zeugin auf den Kopf schlagen wollte“ (UA S. 9). Dazu kam es jedoch nicht, weil der siebenjährige Sohn des Angeklagten laut zu schreien begann und der Angeklagte daraufhin von der Nebenklägerin abließ.\n\n3 Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen hat das Landgericht zwar im\nAnsatz zu Recht angenommen, dass - tateinheitlich zur (vorsätzlichen) Körperverletzung - auch eine Strafbarkeit wegen des Versuchs der gefährlichen Körperverletzung in Betracht kam. Von diesem Versuch ist der Angeklagte jedoch\nnach den Feststellungen strafbefreiend zurückgetreten. Da der Versuch unbeendet war, genügte dafür hier das bloße Nichtweiterhandeln des Angeklagten.\nIn einer neuen Hauptverhandlung sind weitere Feststellungen nicht zu erwarten.\nDer Senat ändert insoweit den Schuldspruch.\n\n4 b) Die Schuldspruchänderung wirkt sich auf die Strafbemessung im\nFall II. 2 der Urteilsgründe aus. Dies zwingt hier jedoch nicht zur Aufhebung\n\nund Zurückweisung der Sache an das Landgericht (siehe dazu BGH, Beschlüsse vom 7. November 2012 - 2 StR 331/12 und vom 8. Dezember 2004\n- 1 StR 483/04, BGHR StPO § 354 Abs. 1a Anwendungsbereich 2; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 354 Rn. 27, jeweils mwN). Der Senat kann vielmehr\nausnahmsweise in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst\nentscheiden. Mit Blick auf die jeweils festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen von\nsechs Monaten für die im Jahr 2008 begangenen (weiteren) zwei Fälle der (einfachen) Körperverletzung gegenüber der Nebenklägerin (UA S. 30 f.) kann ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer im Fall II. 2 der Urteilsgründe ohne\nBerücksichtigung des Tatbestands der versuchten gefährlichen Körperverletzung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe als sechs Monate erkannt hätte. Auf\ndiese ist daher die Einzelstrafe festzusetzen.\n\n5 c) Angesichts der Anzahl und der Höhe der hier verhängten Einzelstrafen\n(ein Jahr sechs Monate und dreimal sechs Monate) und der aus einer anderen\nVerurteilung einzubeziehenden Einzelfreiheitsstrafen (ein Jahr zwei Monate,\nzehn Monate und acht Monate) ist auch auszuschließen, dass das Landgericht\nbei Festsetzung einer Einzelstrafe von sechs Monaten im Fall II. 2 der Urteilsgründe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als zwei Jahre und neun\nMonate erkannt hätte.\n\n6 2. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht\nunbillig, den Angeklagten mit den gesamten verbleibenden Kosten seines\nRechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\nFischer Schmitt Mutzbauer\n\nEschelbach Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-08/2-str-518-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-08/2-str-518-13","retrieved":"2026-10-24 07:52:56.282714+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-01-08/2-str-518-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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